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Feuerlöscher #24566 13.03.2018 14:48
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Magic Offline OP
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Hallo
Ich bin ganz neu in der Branche. Hab vor kurzen meine Gb Prüfung gemacht.

Ich hab da eine frage zu Feuerlöscher.
Sind alle Feuerlöscher Gefahrgut oder nur die mit der UN 1044 also CO2-Feuerlöscher?
Wir versenden Pulver-Feuerlöscher, Schaum-Feuerlöscher und CO2-Feuerlöscher.

Danke für die Hilfe in voraus.

Re: Feuerlöscher [Re: Magic] #24568 13.03.2018 15:45
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gg-freak Offline
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In aller Regel wird das Pulver bzw. der Schaum durch Druck aus dem Feuerlöscher gedrückt. Dies erfolgt entweder durch eine Druckgaspatrone oder der Feuerlöscher steht dauerhaft unter Druck. Meiner Meinung nach sind alle Feuerlöscher der UN-Nummer 1044 zuzuordnen. Die Sondervorschrift 594 befreit aber von der Anwendung des ADR, wenn die dortigen Bedingungen eingehalten sind.


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Feuerlöscher [Re: Magic] #24569 13.03.2018 15:46
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aw_ Offline
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Moin,
Was als Feuerlöscher der UN1044 gilt, regelt SV225 im ADR:

Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für den mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes 1.4C oder 1.4S), ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher.
Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.

Bemerkung: «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.
Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:
a) tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb;
b) Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen;
c) auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung;
d) Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden, und
e) Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung zusammengesetzt sind
und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran
erfolgt.
Bemerkung: Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige gefährliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen.

Somit ist es egal ob Pulver, Schaum oder Co2 solange es ein kompletter Löscher ist.
gruss..aw


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