Heute hat mir ein Bekannter ein Bild mit Feuerlöscher in eine Gitterbox geschickt. Er fragte mich ob das erlaubt wäre die mit dem Fuhrpark der Firma zum Kunden zu befördern? Die Schaum-Feuerlöscher waren zu Wartung und zu befüllen. Jetzt sollen die wieder zurück zu Kunden.
Mit dem Fuhrpark der Firma ist es nicht erlaubt. Oder?
PS:Sorry für die Rechtschreibung.
Zuletzt bearbeitet von Pilot; 14.03.201821:55.
Re: Feuerlöscher in Gitterbox
[Re: Magic]
#2459215.03.201808:47
Moin Pilot, Beim Prüfen der Einträge(Verpackungsanweisung, Sondervorschrift) der UN1044 im ADR wird man feststellen, dass in jedem Fall von einer Außenverpackung die Rede ist. ADR 4.1.1.1 legt aus, was eine Verpackung leisten muss - eine GIBO gibt das nicht her.
Ein Transport in GIBOs ist möglich gem. Ausnahme 20 der GGAV, aber dabei handelt es sich um Abfallfeuerlöscher der Abfallgruppe 1.3. Davon kann bei Löschern zur Wartung nicht die Rede sein.
Die Gremien, die die Regelwerke festlegen, haben sich um die Belange der Servicefirmen bei Feuerlöschern keine Gedanken gemacht und somit wird dieses Problem weiter bestehen. Gruss..aw
Re: Feuerlöscher in Gitterbox
[Re: Magic]
#2460015.03.201816:12
Deine Gitterboxpaletten halte ich für etwas ungeeignet, aber eine Großverpackung mit Deckel würde gehe. Die Feuerlöscher müssen gemäß SV 594 "... mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind,.."
Ich füge mal eine Datei bei!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Feuerlöscher in Gitterbox
[Re: Gerald]
#2460316.03.201809:29
Wenn davon ausgegangen wird, dass die Feuerlöscher keine "großen Feuerlöscher" nach dem zweiten Anstrich bei UN 1044 in der SV 594 sind, dann muss die Verpackung in einer "starken Außenverpackung" nach dem ersten Anstrich in SV 594 erfolgen.
Nun ist natürlich die Frage, was man außerhalb des ADR unter einer "starken Außenverpackung" versteht, denn streng genommen gelten ja die Vorschriften des ADR (also auch die allgemeinen Verpackungsanforderungen und die Begriffsbestimmungen) bei Anwendung der Sondervorschrift 594 nicht, sondern nur die Vorschriften dieser Sondervorschrift. Ich habe jetzt nicht tiefgründiger gesucht. Eventuell ist das aber in der RSEB mal kommentiert worden.
Prinzipiell empfehle ich, wie bereits ausgeführt, die allgemeinen Verpackungsanforderungen in 4.1.1 ADR und die Begriffsbestimmung für "Verpackung" in Kap. 1.2 ADR einzuhalten. Demnach muss eine allseitige Behälterfunktion gegeben sein. Das ist auch immer die Aussage der BAM zum Begriff "Verpackung". Dies ist bei dieser nach obenhin offenen Gitterbox aber definitiv nicht gegeben.
Ein Kunde von uns hat aus diesem Grund für Abfall-Druckgaspackungen Gitterboxen mit Deckel nachgerüstet. Dann sollte das funktionieren. Alternativ kann man für die Feuerlöscher auch gleich große Kisten mit Deckel einsetzen.
Der Schutz gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme sollte, ohne dass ich natürlich mit den Fotos tiefgründig prüfen konnte, mit den Kunststoffsicherungen gegeben sein.
Re: Feuerlöscher in Gitterbox
[Re: DJSMP]
#2460916.03.201812:06
in meinen Beitrag steht unter dem Link Beförderung von UN 1044 zur Prüfung. ein Beitrag vom 27.07.2015 15:24 von Herrn Winklhofer zu diesem Thema.
Ich denke mal, unter dem Begriff "Gitterboxpaletten" gibt es verschiedene Begriffsbestimmungen, die jeder etwas anders auslegt. Im ADR finden wir nichts zu diesem Thema im Abschnitt 1.2.1.
Ich hatte z.B. an die Transportbox STB 1000 gedacht. Hier gibt es zwar keinen Hinweis auf die SV 594, und genau aus diesem Grund hatte ich sie nicht erwähnt.
Aber ich hatte in meinen Beitrag aber auch auf die Abdeckung mit einem Deckel verwiesen.