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SIcherheitsdatenblatt als Beförderungspapier #24677 03.04.2018 12:22
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Kai1002 Offline OP
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Ist es zulässig um ein Beförderungspapier nach ADR zu erhalten einfach das entsprechende Sicherheitsdatenblatt hinter den Lieferschein zu heften?
Lieferschein enthält keine ADR Daten.

Re: SIcherheitsdatenblatt als Beförderungspapier [Re: Kai1002] #24678 03.04.2018 12:26
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DJSMP Offline
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Ganz klar: NEIN!

Ein Sicherheitsdatenblatt ist ein Dokument nach GefahrSTOFFrecht. Zwar werden im Punkt 14 einige der Angaben nach 5.4.1.1.1 ADR aufgeführt. Aber allein der Aufbau des SDB lässt nach meiner Auffassung nicht zu, dass diese Angaben leicht durch den Fahrzeugführer gefunden werden können.

Außerdem fehlen im SDB einige Punkte (Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Mengen, Gefahrpunkte, usw.).

Wer ernsthaft über eine solche Konstellation nachdenkt, hat den Sinn des ADR-Beförderungspapiers nicht verstanden.

Re: SIcherheitsdatenblatt als Beförderungspapier [Re: Kai1002] #24682 04.04.2018 10:00
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M.A.T. Online
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Ebenfalls Nein.
Zwar könnte, da es für das Beförderungspapier glücklicherweise keine Formvorschrift gibt, ein SDB entsprechend ergänzt werden. Durch seinen Umfang aber wären die GG-Informationen für Fahrer und andere Beteiligte nicht leicht zu finden, ganz wie DJSMP das schon gesagt hat.
Außerdem wäre angesichts der üblichen Qualität von SDB damit ein gewisses Risiko gegeben, gefahrgutrechtlich widersprüchliche Angaben zu machen. Das wäre der Sicherheit - und darum geht es - nur abträglich.
Sinnvoller wäre es hier, den Lieferschein entsprechend zu ergänzen.
M.A.T.

Re: SIcherheitsdatenblatt als Beförderungspapier [Re: Kai1002] #24692 06.04.2018 06:43
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Marco66 Offline
Methusalem
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Methusalem
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Noch vier mal Nein.

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist nur dem Empfänger zugänglich zu machen. Es gibt keine Verpflichtung ein Datenblatt während des Transportes beizulegen. Im Gegenteil, eine elektronische Zustellung parallel zum Warentransport ist explizit erlaubt und gewünscht.

Das Sicherheitsdatenblatt listet die Gefahren des Stoffes oder des Gemisches auf. Freistellungen durch Packungsgrößen dürfen im SDB nicht zu einer Veränderung der Gefahreinstufung führen.

Die Anforderung an den SDB - Ersteller auch im Bereich Gefahrgut ausgebildet zu sein sind in den letzten 10 Jahren stark zurückgenommen worden. Eine Klassifizierung im SDB kann heute nicht mehr ohne Überprüfung für das Transportpapier übernommen werden.

Das Umgangsrecht entbindet von der Pflicht zur Erstellung eines SDB für Erzeugnisse. Solche Produkte, obwohl gefährlich, werden nicht getestet, klassifiziert und sind besitzen kein SDB. Die Gefahr eines unerkannten Gefahrgutes ist hoch, wenn nur nach dem SDB geschaut wird.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66

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