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Beauftragte Person #2478 19.01.2005 12:01
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Liebe Forenmitglieder,

wir betreiben eine Sickerwasserkläranlage und bekommen regelmäßig Gefahrgüter direkt dort angeliefert. Die Chemikalien werden mit Tankwagen geliefert und über eine Abfüllstation dem Vorlagebehälter zugeführt.
Kann mir jemand meine Fragen dazu beantworten

Muß im Bereich der Kläranlage eine BPG benannt werden (vielleicht Klärmeister) ?
Für welche Aufgabe muß er benannt werden (reicht Empfänger) ?
Was muß eine solche BPG dann für eine Schulung bekommen ?

Für einige Infos wäre ich sehr dankbar.

Gruß
Frank Zimmermann

Re: Beauftragte Person #2479 19.01.2005 12:31
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Willi_Pape Offline
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Beiträge: 316
Hallo Herr Zimmermann,
wenn ein Unternehmen lediglich Gefahrgüter empfängt, ist er von der Beachtung der GbV gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 befreit. Trotz alledem muß das Personal unterwiesen werden. Dies kann unter Kapitel 1.3 ADR nachgelesen werden.
Nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es zwei Arten von beauftragten Personen. erstens die automatisch beauftrgten Personen. Darunter versteht man die Betriebsleiter, die auf Grund ihrer Stellung automatisch beauftragt sind. Zweitens gibt es die beauftragten Personen die nicht Betriebsleiter sind. Diese müssen schriftlich bestellt werden.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Beauftragte Person #2480 19.01.2005 12:37
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M.Brück Offline
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Beiträge: 78
Hallo Frank,

da auch der Empfänger von Gefahrgut einige Verantwortlichkeiten inne hat ( siehe § 9 Abs. 3, 14 und 15 GGVSE), besteht hier auf jeden Fall schon mal eine Schulungspflicht gem. § 6 GbV und 1.3 ADR.
Ob es sich jedoch um eine beauftragte Person oder um eine sonstige verantwortliche Person handelt, hängt von der Organisationsstruktur ab.
Handelt die Person in der Klärnanlage eigenverantwortlich, so wäre hier aufgrund der Stellung schon eine Beauftragung vorhanden. Handelt die Person jedoch nur auf Anweisung, so handelt es sich bestenfalls um eine sonstige verantwortliche Person.

Also ohne genaue Kenntnis der Organisationsstruktur kann man hier keine genaue Aussage treffen.

Ferner wäre zu beachten, dass neben den Empfängerverantwortlichkeiten evt. noch die des Verladers und Absenders bestehen könnten wenn z.B. leere ungereinigte Verpackungen zurückgesandt werden.

Außerdem kommt es in Kläranlage auch häufig zum Versand von Küvettentestsets, die ebenfalls unter die Gefahrgutvorschriften fallen können.

WEnn Du willst, kannst Du mich gerne anrufen und wir können die Sache mal persönlich am Telefon durchsprechen.
Schick mir einfach ein Mail, ich melde mich dann bei Dir.


Gruß aus Gießen
Mario

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Re: Beauftragte Person [Re: Willi_Pape] #2481 19.01.2005 12:40
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 78
M.Brück Offline
Vollmitglied
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Registriert: Feb 2002
Beiträge: 78
Hallo Herr Pape,



ihre Aussage, dass Unternehmen, die Gefahrgüter lediglich empfangen gem. § 1 Abs. 4 GbV von der Beachtung der GbV befreit sind, ist nicht richtig.



§ 1b der GbV befreit Unternehmen unter den dort genannten Vorraussetzungen lediglich davon einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, keinesfalls aber von den Schulungen nach § 6 GbV.

Zuletzt bearbeitet von M.Brück; 19.01.2005 12:41.

Gruß aus Gießen
Mario

Nicht vergessen : "Mensch bleiben"

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