Hallo Leute, laut 4.3.2.3.3 ADR muss der Befüller nach dem Befüllen sicherstellen, dass alle Verschlüsse der Tanks in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt. Dies gilt auch für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr des Tanks.
Verschlüsse der Tanks ist soweit klar, aber was ist ein Steigrohr und wo befindet sich die Abschlusseinrichtung? In meinem Fahrzeug ist nur unten ein Hahn und oben ein Loch beim Domdeckel. Hat jemand mal ein Foto?
Hallo Thomas, für verschiedene Produkte sind Tanks ohne untenliegende Öffnungen vorgeschrieben. Diese haben entsprechend keine Bodenventile. Zum entleeren ist im Tank ein Steigrohr verbaut, durch welches das Produkt entweder abgesaugt oder hinauf gedrückt wird. Dies hat einen Flanschverschluss, welcher entsprechend geschlossen werden muss.
Ein Bild muss ich dir leider schuldig bleiben. In meinen Tankkursen habe ich ein Schulungsvideo benutzt, in dem der Transport von geschmolzenem Schwefel mit entsprechender Obenentleerung gezeigt wird.
Danke für die Meinungen. Also halten wir fest, das die Ablaufleitung vom Domdeckel kein Steigrohr im Sinne des UA 4.3.2.2.3 ADR ist, Aber ist diese Leitung nebst dem unten befindlichen Ventil ein Verschluss des Tankes im Sinne von 4.3.2.3.3 ADR?
Auf die nicht abschließend beantwortete Frage im Chat https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/ubb/showflat/Number/20976/Searchpage/1/Main/4041/Words/Domwanne/Search/true/Re:_Ablaufhahn_der_Domwanne_of#Post20976 des hiesigen Forums wird verwiesen.
Hallo Thomas, das Steigrohr ist einfach nur ein Rohr, welches von der tiefsten Stelle des Tanks zum Dom reicht. Auf Grund des Drucks beim Entladen per Druckluft ist dies eine verschraubte Flanschverbindung und die Verschlussplatte, welche während des Transports das Rohr verschließt, ist die angesprochene Abschlusseinrichtung.
Es hat also nichts mit dem Ablauf des Domdeckels zu tun. Diesen würde ich nicht unbedingt als Tankverschluss bezeichenen, obwohl er definitiv geschlossen werden muss. Die Grundlage hierzu bildet der von dir verlinkte Post.
Hallo, Stefan82, vielen Dank für die Bilder, sind sehr informativ! Der Vorschlag in der "Gefährlichen Ladung" von 2004, "rot" für Steigleitung und "blau" für Gasphase zu nehmen, hört sich vernünftig an. Gruß M.A.T.
Also halten wir fest, das die Ablaufleitung vom Domdeckel kein Steigrohr im Sinne des UA 4.3.2.2.3 ADR ist, Aber ist diese Leitung nebst dem unten befindlichen Ventil ein Verschluss des Tankes im Sinne von 4.3.2.3.3 ADR?
Hallo, Herr Damm, ich würde angesichts der Legaldefinition in 1.2.1 für "Verschluß" sagen, "nein". Denn die Domwanne ist kein Gefäß, es fehlt an der Behältnisfunktion, da nicht allseitig umschlossen und darum die Flüssigkeit oder das Gas ungehindert entweichen kann. Der Tankkörper selbst ist übrigens auch kein "Gefäß". Da der letzte Satz von 4.3.2.3.3 ausdrücklich das Steigrohr aufführt und die Ablaufleitung eben nicht aufgeführt ist wollte der Gesetzgeber hier offensichtlich differenzieren, indem das Steigrohr verschlossen sein muß, die Ablaufleitung aber nicht. So lese ich das. Gruß M.A.T.
es gibt zwei Möglichkeiten einen Tank zu entleeren/befüllen, und zwar die Untenentleerung/-befüllung oder die Obenentleerung/-befüllung.
Bei der Obenentleerung/-befüllung geht es über ein Steigrohr, welches in einem Klöpperboden mündet (meist bei Kesselwagen). Hier kommt dann entweder eine Pumpe bzw. Druckluft zum Einsatz. Das Steigrohr ist in Absatz 4.3.2.3.3 erwähnt.
Es gibt Produkte welche meistens von Oben entleert werden, wie z.b. Schwefel geschmolzen.
So ähnlich hatte es Stefan geschrieben, er hat aber das gleiche Problem mit Bildern (Copyright) wie ich!!!
Ich freue mich, dass ich nun schlussendlich auch aktiv teilhaben darf, und möchte gleich davon Gebrauch machen. Den o.g. Passus habe ich auch schon gefunden. Was ich aber vermisse - und vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen - ist eine Aussage über die Anzahl der Verschlusseinrichtungen, wenn ich einen Tank habe, der lediglich über Top-Discharge-Einrichtungen verfügt (dementsprechend xxCx- bzw. xxDx-codierte Tanks). Bei den Untenentleerungen ist das ja in 6.8.2.2.2 ADR|RID knallhart und unmissverständlich beschrieben. Aber bei den Obenentleerungen schwächelt die Aussagekraft des Gesetzes in meinen Augen. Reicht EIN einfacher Blindflansch wirklich aus?
Für Hilfe wäre ich bereit, den- oder diejenige ins Nachtgebet mit einzuschließen.
Mischa
Zuletzt bearbeitet von MischaBeyer; 12.06.201916:17.
Bei den Untenentleerungen ist das ja in 6.8.2.2.2 ADR|RID knallhart und unmissverständlich beschrieben.
Ja, aber da geht es um die Bodenöffnung in Tanks!!!
Und da steht auch: "...Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können..." Dafür hänge ich eine Datei im Bezug der Sollbruchstelle an, welche das besser darstellt, denn der Stempel bleibt im Tank und so kann fast keine Flüssigkeit nach außen gelangen.
In Absatz 4.3.2.3.3 steht: "...Die Öffnungen der Tanks mit Untenentleerung müssen mit Schraubkappen, Blindflanschen oder gleich wirksamen Einrichtungen verschlossen sein. ..." Und im letzten Satz steht:"Dies gilt auch für die Abschlusseinrichtungen oben am Steigrohr des Tanks."