Hallo,
zwar war meine Aussage vom Sonntag nicht korrekt, dennoch bleibe ich bei meiner ursprünglichen Aussage, dass der sogenannte "Gefahrenauslöser" im Falle von Unterabschnitt 3.1.2.9 nicht auf dem Versandstück erscheinen muss. Der richtige technische Name muss um die technische Bennenung ergänzt werden, wenn in der Spalte 6 die Sondervorschriften 274 und 318 angegeben sind. SV 274 sagt:
Für den Zweck der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstückstückes muss der richtige technische Name um die technische Benennung ergänzt werden (siehe 3.1.2.8.1). Keine Sondervorschriften 274 und 318 in Spalte 6, auch keine technische Benennung auf dem Versandstück, auch wenn es sich um einen Meeresschadstoff gem. Unterabschnitt 3.1.2.9 handelt. Im Beförderungsdokument ja.
In Bezug auf die Frage für die UN-Nummer 1263, keine SV 274 und 318 für UN1263, also auch keine Ergänzung auf dem Versandstück.
Gruß
Udo