Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.1
#25117
24.07.2018 16:15
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Nico
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Hallo zusammen,
bisher war mein Sichtweise zum Thema Schirftgröße nach 7.1.4.4.1 eigentlich sehr klar. So wie es auch die österr. Behörde sieht, wird es auch von mir an die Teilnehmer weitergegeben. Ist der Fassungsraum oder das Nettogewicht mehr als 30 kg/L, dann muss die UN-Nummer mind. 12mm groß sein. Und wie errechnet sich der Fassungsraum, also wie kann ich das am Flughafen kontrollieren? Volumen = (Länge x Breite x Höhe) / 1000
Heute bin ich nun in eine für mich interessante Diskussion mit Belgien reingerutscht und je länger ich über diesen Absatz nachdenke, desto mehr kann ich die Sichtweise aus Belgien verstehen.
Bei der Diskussion geht es darum, dass hier ein Versandstück für UN3373 mit UN1845 zur Verfügung gestellt wird. Das Versandstück hat nach den Außenmaßen her über 30L Volumen. Belgien besteht aber darauf, dass die Innabmessungen für den Fassungsraum (engl. Capacity) hergenommen werden müssen und diese ergeben nur 10L. Daher wäre auf dem Versandstück eine UN-Nummer in Größe 6mm ausreichend. Um die Argumentation der AC aufzunehmen, hat die Schriftgröße einen sicherheitsrelevanten Stellenwert. Für die Handling Agents sind große Schriftgrößen auf großen Paketen notwendig. Wie soll der DG Checker auch die Schriftgröße überprüfen, wenn er nicht auf die Außenmaße zurückgreift?
Aus Belgien kommt nun das Argument dass Capacity nicht gleich Volumen ist. Fassungsraum ist wieviel von dem Stoff ins Versandstück reinkann und aufgrund der Isolierung kann ja gar nicht so viel Trockeneis ins Versandstück um die 30L auszufüllen. Große Mengen Gefahrgut = große Schrift (12mm); kleinere Mengen Gefahrgut = kleinere Schrift (6mm)
Tatsächlich ist es mir bisher nicht in den Sinn gekommen, dass die beteiligten Personen von der Schriftgröße auf die Menge schließen können sollen.
Jetzt würde mich interessieren ob es vielleicht vom LBA hier auch eine andere Sichtweise gibt? Oder ob es hier auch unterschiedliche Sichtweisen dieses Absatz gibt? Leider findet sich keine Definition von Fassungsraum oder Capacity in der IATA-DGR.
lg Nicole
Zuletzt bearbeitet von Nico; 25.07.2018 15:09. Bearbeitungsgrund: falsche Referenz angeführt
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
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Re: Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.2
[Re: Nico]
#25119
24.07.2018 19:13
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M.A.T.
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Hallo, Nico(le), die öffentlichen Aussagen zu GG-Fragen des LBA stehen hier, darin habe ich zu Ihrer Frage aber nichts gefunden. Kann erst morgen auf die aktuellen ICAO zugreifen. Dazu eine Frage: kann nicht das Nettogewicht hier als Basis dienen? Das sollte doch einfach abzulesen sein. Die Argumentation für die kleinere Schriftgröße verstehe ich nicht: wenn ich Platz für die größere habe sollte doch die genommen werden, oder? Verlangt denn B ausdrücklich die kleinere? Gruß M.A.T.
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Re: Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.2
[Re: M.A.T.]
#25120
25.07.2018 08:17
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DJSMP
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Zunächst einmal ergibt sich ein "MUSS" nur bei der Angabe der UN-Nummer in 7.1.4.4.1. Beim genannten Abschnitt in 7.1.4.4.2 geht es um die anderen Verwendungsmarkierungen außer der UN-Nummer. Da steht ein "SOLLTE". Das ist also nicht bindend.
Interessant ist schon mal, dass Eva Glimschke das englische Wort "capacity" in 7.1.4.4.1 mit "Fassungsraum" und in 7.1.4.4.2 mit "Fassungsvermögen" übersetzt hat. Wäre vielleicht was für das Wunschforum für die IATA 2019.
Gehen wir also mal vom Fassungsraum aus. Der ist nach meiner Auffassung das Innere, also das was ich befüllen kann. Warum sollte beispielsweise ein Tragegriff zum Fassungsraum gehören? Warum sollte eine dicke "nicht befüllbare Wand" zum Fassungsraum dazu gehören.
Und da liegt mal wieder das Problem der Interpratation und der Kontrollierbarkeit am Flughafen. Allerdings stellt sich die Frage, warum wir darüber überhaupt diskutieren. Weil die Industrie wieder irgendwo die Vorschriften so verdrehen möchte, dass paar Cent eingespart werden können und seien es Druckkosten.
Als ICAO/IATA-Trainer vertrete ich daher eine klare Sichtweise. Ich empfehle, die UN-Nummer IMMER mit einer Schrifthöhe von 12 mm anzugeben. Wir lesen die Stelle im Buch. Ausnahmen empfehle ich aber lediglich bei "ganz kleinen" Verpackungen, die deutlich unter den 30 was auch immer liegen, bei denen kein Interpretationsspielraum besteht.
Die 12 mm lassen sich im Prinzip auf jeder Verpackung umsetzen. Es geht ja nur um die UN-Nummer, nicht um die anderen Verwendungsmarkierungen. Und da behaupte ich mal, dass bei Versandstücken über 5 L keine Verpackung zu klein dafür ist. Warum muss ich alle Vorschriften immer irgendwie aushebeln oder umgehen und interpretieren. Da steht 12 mm und fertig!
Außerdem bringt es nach meiner Auffassung überhaupt nichts, auf den Vorschriften rum zu reiten. Selbst wenn das LBA eine Klärung gemäß der ICAO T.I. herbei führen würde, hieße das noch lange nicht, dass sich die Checker am Flughafen daran halten. Die haben praktisch "Narrenfreiheit" und wollen Geld verdienen. Zudem wissen wir ja denke ich alle, dass das LBA derzeit überhaupt keine rechtlich wirksamen Kompetenzen im Bereich Gefahrguttransport besitzt. Auf welcher Rechtsgrundlage wollen die eine Klärung herbei führen? Wir befinden uns in Deutschland immer noch in einem Machtvakuum, welches trotz einer richterlichen Anordnung noch nicht beseitigt wurde.
Folglich arbeitet Ihr derzeit nur für die Checker. Wollt Ihr dann bei jeder zweiten Sendung dem Checker am Flughafen, den ihr meist von der Spedition nicht mal benannt bekommt, einen (vielleicht vom LBA oder sonstwem erstellten) Wisch schicken und mit ihm verhandeln, während die Sendung stehen bleibt? Eine ICAO Auslegung (und mehr würde man von einer Behörde sowieso nicht bekommen) ist am Flughafen soviel wert wie Klopapier. Dort gelten eigene Interpretations-Regeln, gerade an den deutschen Flughäfen.
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Re: Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.2
[Re: Nico]
#25121
25.07.2018 09:03
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M.A.T.
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Die engl. IATA benutzt dasselbe Verb "should" für beide Größen, insofern ist es eine Muß-Vorschrift. Aber es steht bei beiden Alternativen auch "at least", es ist also keineswegs Vorschrift, daß die Schrifthöhe bei kleineren Verpackungen nicht größer als 6 mm sein darf. Damit ist eine anderslautende Lesart logisch ausgeschlossen, und man kann auch bei kleineren Verpackungen 12 mm nehmen, wo Platz ist. Den anderen Ausführungen von DJSMP kann ich mich nur anschließen, besonders was die in Deutschland unbegreiflicherweise immer noch fehlende Rechtsgrundlage angeht. Dem Vernehmen nach liegt die GGVLuft ja unterschriftsreif in einem ansonsten für GG nicht zuständigen Referat im BMVI. Warum das OLG-Urteil mißachtet wird, wissen die Götter. Die bei funktionierendem Rechtsstaat verbindlichen ICAO-TI bestimmen in 5-2.4.1 hier nichts anderes, nur daß statt "should" "must" genommen wird. Die Möglichkeit, auch auf das GG-Nettogewicht abzustellen, wird auch dort gegeben. "capacity" ist in keinem der beiden Regelwerke definiert. Gruß M.A.T.
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Re: Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.2
[Re: M.A.T.]
#25122
25.07.2018 09:26
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7.1.4.4.1 UN-Nummer: "must be"
7.1.4.4.2 andere Verwendungsmarkierungen außer der UN-Nummer: "should be" --> dürfte in den ICAO überhaupt keien Größe vorgegeben sein, da in der IATA-DGR eine Hand daneben steht.
Keinesfalls ist für die anderen Verwendungsmarkierungen außer der UN-Nummer eine Schrifthöhe von mind. 12 mm vorgeschrieben. Das gilt nur für die UN-Nummer. "Should be" ist sollte.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 25.07.2018 09:27.
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Re: Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.2
[Re: Nico]
#25124
25.07.2018 11:02
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Hallo, DJSMP, in den ICAO 5-2.4.1 stehen aber nun mal die Größenangaben, beide mit "at least". Ob in IATA ne Hand steht oder nicht - soll man darauf wirklich vertrauen? Oder was ein sog. Checker glaubt zu wissen? Ich sprach auch nur von der UN-Nummer, nicht von anderen Markierungen. Gruß M.A.T.
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Re: Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.2
[Re: Nico]
#25125
25.07.2018 13:18
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Nico
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Hallo!
erstmal vielen dank für die schnellen und ausführlichen Antworten! Dann gleich mal eine Entschuldigung, ich wollte mich auf die 7.1.4.4.1. beziehen, ich diskutiere mit Belgien nur um die UN-Nummer die auf diesen Versandstücken "nur" 6mm hoch ist.
Ich unterrichte es genau wie hier beschrieben immer "und wenn das Versandstück groß genug ist, dann nehmen Sie bitte 12mm um Diskussionen gar nicht erst aufkommen zu lassen."
In diesem Fall besteht Belgien, dass ihre Versandstücke korrekt mit 6mm gekennzeichnet sind und wir sollen nicht so kleinlich sein.
Die Diskussion ist nun hier an die Austro Control weitergegangen da aus Belgien heute die Rückmeldung kam, dass es keine Ländervaration exisitiert die meine Ausführungen untermauert und ich daher ... gehen kann. (Ja die Mails sind ziemlich unfreundlich.
Rechtlich gesehen hat die Austro Control in Österreich das letzte Wort da wir ja ein entsprechendes Gesetz haben, dass ihnen dieses Recht zusteht.
Lg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
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Re: Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.2
[Re: Nico]
#25126
25.07.2018 13:42
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M.A.T.
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Hallo, was genau ist denn jetzt das Problem, und wo? Wird von A etwas reklamiert das in B akzeptiert wird, und was ist das? Geht es um den Bereich unter 30 kg (!) / Liter - dann ist doch alles, was mind. 6 mm hoch ist, vorschriftenkonform. Eine Forderung, evtl. vorhandenen Platz auszunutzen, um vielleicht 8 mm Höhe zu haben, ist zwar nett aber m. E. nicht durch den Wortlaut der Vorschrift gestützt. Wie DJSMP meinte: Fassungsraum ist der Rauminhalt, der das GG faßt. Das kann physikalisch nur das Innere der Umschließung sein. Zur jur. Seite: sicherlich kann eine öster. Behörde innerhalb A etwas verlangen; Rechtsgrundlage wäre aber auch dann die ICAO-TI iVm dem GGBG (welches übrigens selbst nach der Novelle vom Mai noch nicht einmal die tatsächlich aktuelle Version 2017/2018 der ICAO referenziert, sondern eine längst überholte von 2011!) Der Vollzugserlaß-GG und das Gesetz schweigen zu dieser Problematik. Gibt es von AC denn veröffentlichte Auslegungen mit Rechtskraft? AC selbst scheint lt. eigener Website nur die ICAO-TI von 2015/2016 zu kennen, die aber außer Kraft ist. Es wird auf der Website zwar von Erlässen gesprochen, aber es sind keine aufzufinden. Möglicherweise kann der Vollzugserlaß 2007, 5.3.2.1 lfd. Nr. 4 analog angewendet werden, und dann sollte jede Kennzeichnung zwischen den beiden Minimalwerten legal sein. Gruß M.A.T.
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Re: Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.2
[Re: Nico]
#25127
25.07.2018 15:01
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Nico
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Hallo Mat,
ein großes belgisches Labor hat an ein österr. Krankenhaus vordeklarierte Versandstücke für UN3373 und UN1845 geliefert. Das Krankenhaus soll an einer klinischen Studie teilnehmen und diese Versandstücke nutzen. Anhand der Außenabmessungen hat das Versandstück über 30L Volumen.
Das belgische Labor sagt aber, dass sich aufgrund der Innenabmessungen nur ein Fassungsraum von 10L ergibt.
Das Krankenhaus hat das bei dem belgischen Labor nun reklamiert, da sie bei den ersten Exporten die Verpackungen korrigiert haben, dies aber nicht einsehen, wenn man vordeklarierte Versandstücke bekommt.
Gekennzeichnet ist das Versandstück mit UN-Nummern die 6mm groß sind. Ob die UN-Nummern bei Versandstücken bis 30kg / L größer als 6mm wären, wäre kein Problem - größer geht immer, aber Sie sind halt aus unserer Sichtweise zu klein. Das Krankenhaus kann ja nicht jeder Sendung ein Bestätigung beilegen, dass der tatsächliche Fassungsraum unter 30 L liegt.
Ich verstehe natürlich, dass der Fassungsraum nur der Raum sein kann, der das GG fasst, aber von Sicht des Checkers aus, ist das dann überhaupt nicht mehr kontrollierbar. Grad bei Trockeneis sind die Verpackungen natürlich isoliert durch eine relativ dicke Styroporschicht.
Das Thema hat schon bei der Einführung für viele Diskussionen geführt, tatsächlich ist mir aber noch nie das Argument untergekommen, dass ja mit Fassungsraum die Innenabmessungen gemeint sind und daher ja eigenlicht die Schriftgröße vom Checker gar nicht überprüft werden kann.
Natürlich lässt sich das Problem leicht lösen indem der österr. Absender einfach die Versandstücke korrigiert.
Die Austro Control ist eine sehr aktive und genaue Behörde. Soweit ich weiß muss dem LBA ja nicht alles gemeldet werden sondern nur Sachen die als sicherheitsrelevant eingestuft werden. Die AC möchte über alles eine Meldung haben. Sei es ein abgekürztes Wort am AWB oder wenn eine Markierung / Kennzeichnung auch nur 1 mm überklebt wurde, muss die Sendung gestoppt und gemeldet werden. Die Versender werden aufgrund der Meldungen regelmässig auditiert und das möchte natürlich alle Beteiligten vermeiden. Auch auf die Kontrolle der Schriftgrößen, Liniendicken usw. wird ein großes Augemerk gelegt.
Mich hat hier einfach auch eine andere Sichtweise interessiert und ihr habt mir hier viel Ansatzpunkte für interne Diskussionen geben!
lg Nicole
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
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Re: Schriftgröße nach IATA 7.1.4.4.2
[Re: Nico]
#25128
25.07.2018 15:06
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Hallo, Nico, ich schicke was per PM. M.A.T.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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