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Transportmeldung an atomrechtliche Aufsichtbehörde #25178 06.08.2018 08:01
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Julia Offline OP
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Hallo zusammen,

Ich hätte eine Frage zum Versand einer radioaktiven Probe in Form eines „freigestellten Versandstücks“ (UN 2908 bis 2911). Nach §17 StrlSchV fallen diese Versandstücke in die Kategorie von solchen, die genehmigungsfrei befördert werden dürfen. Entfällt an dieser Stelle auch automatisch die sogenannte „Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle“ (StrlSchV Anlage X Teil C), die nach §75 StrlSchV zu den „Pflichten bei der Abgabe radioaktiver Abfälle“ gehört oder muss diese Meldung grundsätzlich immer erfolgen, unabhängig davon, ob eine Beförderung genehmigungspflichtig ist oder nicht?

Gruß
Julia


Zuletzt bearbeitet von Julia; 06.08.2018 08:03.
Re: Transportmeldung an atomrechtliche Aufsichtbehörde [Re: Julia] #25179 06.08.2018 08:50
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Skypainter Offline
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Hallo Julia,

handelt es sich bei der Probe um Abfall? Wenn ja, dann ist auf jeden Fall die Meldung notwendig. Sie ist unabhängig von der Freistellung für den Transport.


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Re: Transportmeldung an atomrechtliche Aufsichtbehörde [Re: Julia] #25181 06.08.2018 09:44
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Julia Offline OP
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Hallo Skypainter,

es handelt sich bei der Probe um eine Probe, die extern in einem Labor analysiert werden soll. Wenn ich das richtig verstehe, ist in diesem Fall dann keine Meldung notwendig.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe!

Re: Transportmeldung an atomrechtliche Aufsichtbehörde [Re: Julia] #25182 06.08.2018 10:18
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Skypainter Offline
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Wenn die Probe aber von Abfall gezogen wurde, um z.B. im Labor die Nuklidzusammensetzung zu bestimmen, dann ist die Meldung wiederum notwendig.


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Re: Transportmeldung an atomrechtliche Aufsichtbehörde [Re: Julia] #25184 06.08.2018 11:33
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Julia Offline OP
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Danke für den wichtigen Hinweis, tatsächlich wurde die Probe von einem Abfall gezogen und soll im Labor demnächst aufgeschlossen werden, also ist eine Meldung in diesem Fall notwendig.


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