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UN 3082 (9/III) - LQ #2536 03.02.2005 17:18
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Guten Tag

Ich bin noch nicht so vertraut mit dem Thema Gefahrgut und arbeite grad ein wenig meine ADR Bibel durch. Einfach ist es ja nicht immer zu verstehen, und per Zufall habe ich diese Seite im Web gefunden. Vielleicht kann mir ja jemand helfen:

Wir verkaufen Epoxiharz Klasse 9/III UN 3082 in UN-geprüften Eimern.

Wenn ich jetzt in der LQ Liste kucke, dann steht da, dass man maximum 5 Liter pro Innenverpackung für den Versand abfüllen darf. Mir ist aber aufgefallen, dass wir über Jahre hinweg auch 20 Liter Gebinde (ohne Aussenverpackung, Plastikeimer) als LQ <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> versendet haben.

Sehe ich das richtig, dass wir von diesem Produkt nur 5 Liter pro Innenverpackung versenden dürfen, und dass die Bruttomasse des Pakets 30 kg nicht überschreiten darf, also 6 x 5 Liter? 20 Liter Gebinde mit oder ohne Außenverpackung ist gar nicht mehr möglich?

Ist es auch richtig, dass ein LQ immer aus einer zusammengesetzten Verpackung bestehen muss? Ich darf den Eimer also nicht ohne Karton darum versenden?

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen, denn einfach ist der Einstieg hier nicht, obschon ich einen Kurs besucht habe...

Vielen Dank und Gruss!

Re: UN 3082 (9/III) - LQ #2537 04.02.2005 07:50
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T. Jeschke Offline
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Hallo,
die ab 01.01.2005 gültigen Regeln, ADR 2005 besagen genau das, was Du beschreibst.
Nach dem ADR 2005 gilt für Stoffe der UN 3082 die LQ7, die besagt daß die Innenverpackungen maximal 5 l netto enthalten dürfen. Darüber hinaus darf die zusammengesetzte Verpackung 30 kg brutto bzw. bei Trays 20kg brutto nicht überschreiten (ADR 2005 3.4.1.2).
Die LQ-Regeln im bis zum 31.12.2004 geltenden ADR (kann noch bis 30.06.2005 angewandt werden, ADR 2005 1.6.1.1) waren anders. Da galt für UN 3082 die LQ28, wonach die Innenverpackungen netto maximal 3 l, die zusammengesetzte Verpackung maximal 12 l enthalten durfte. Jedoch waren auch damals für die Verwendung der LQ-Regel nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob Ihr Euer Produkt tatsächlich als LQ versandt habt bzw. das so weiter praktizieren müßt. Eventuell geht das nämlich mit freigestellten Mengen gemäß ADR 1.1.3.6.. Gesetzt dem Fall, daß Ihr nicht mehr 1000 l Eures Epoxiharzes auf einer Beförderungseinheit transportiert und zudem keine weiteren Gefahrgüter in der Beförderungseinheit sind, kann man auch die freigestellten Mengen nach 1.1.3.6 nutzen. Dort wären dann auch die von Dir beschriebenen Einzelverpackungen mit 20 l möglich.

Grüße aus Niedersachsen

T. Jeschke

Re: UN 3082 (9/III) - LQ [Re: T. Jeschke] #2538 04.02.2005 13:33
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Hallo T. Jeschke

Erstmal vielen Dank für die Antwort. Nun fühle ich mich etwas bestätigt in meinen Zweifeln, was einige Transporte bei uns angeht.

LQ betrifft bei uns nur den Versand mit der Post (CH). Das mit der Freigrenze ist schon klar, ich mache aber trotzdem immer alle Papiere - auch wenn es weniger als 1000 Massenpunkte ergibt, da wir immer mit externen Transportfirmen zusammenarbeiten, und da weiss man ja nie, was die sonst noch so an Gefahrengut geladen haben.

Nun scheint es also so, dass wir LQ per Post nur noch max. 5 Liter Gebinde mit Aussenverpackung verwenden dürfen. Da muss ich sofort eine Weisung machen, da bis dahin 1. immer ohne Aussenverpackung und 2. auch 20 Liter Gebinde versendet worden sind.

Danke für die Bestätigiung und schöne Grüsse!


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