Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: MaxiNowa]
#25380
04.09.2018 22:49
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851 |
Hallo, ich möchte zu der Argumentation von "Nico" noch die Rechtsgrundlage anfügen: GGVSEB § 2 Nr. 7. Gruß M.A.T.
|
|
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: M.A.T.]
#25384
05.09.2018 08:12
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665 |
Wobei Nico ja aus dem südlichen Nachbarland stammt und wir dort ins österreichische GGBG schauen müssten. Kleiner Spaß am Rande...
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 05.09.2018 08:13.
|
|
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: MaxiNowa]
#25387
05.09.2018 10:36
|
Registriert: Mar 2018
Beiträge: 387
Nico
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Mar 2018
Beiträge: 387 |
Danke für die Ergänzung, Mat deswegen habe ich extra nur Gesetz geschrieben, ich las da leicht negative schwingungen gegen Oesterreich raus
Zuletzt bearbeitet von Nico; 05.09.2018 10:37.
Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
|
|
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: MaxiNowa]
#25388
05.09.2018 11:59
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851 |
In A wäre die Rechtsgrundlage m. E. GGBG § 3 (1) Nr. 1, also auch hier grundsätzliches Verbot und Erlaubnis unter Vorbehalt (Einhaltung von ADR etc.). Gruß M.A.T.
|
|
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: Nico]
#25400
06.09.2018 08:12
|
Registriert: Sep 2013
Beiträge: 250
Stefan82
Urgestein
|
Urgestein
Registriert: Sep 2013
Beiträge: 250 |
Hallo Stefan,
nur weil du keinen Abschnitt findest, der dem Kippen eines Gefahrzettels widerspricht heißt das doch auf keinen Fall automatisch, dass es erlaubt ist. Nicole Genau das heißt es aber Auch wenn ich hierfür gleich wieder einen shitstorm ernte, aber ich kenne als Grundsatz unseres Rechtsstaates, dass grundsätzlich alles erstmal erlaubt ist, was nicht durch Gesetze oder Verordnungen verboten ist. "Ganz anders geht der Rechtsstaat von der Anerkennung der Menschenwürde und des Selbstbestimmungsrechtes der Bürger aus. Es spielt eine große Rolle, dass jede Einschränkung der Freiheit des Menschen eine rechtliche Begründung braucht, d. h. also, dass alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist." Quelle In welchem Gesetz steht, was ihr essen dürft, wie ihr mit anderen umgehen müsst und ähnliches? Die Fundstellen sind auch nicht wirklich passend, da sie nur gefährliche Güter definieren. Bezüglich Wiedererkennungswert gebe ich euch völlig recht, aber das Layout eines Gefahrzettels ändere ich immer noch nicht, wenn ich ihn in einer anderen Ausrichtung auf dem VS anbringe. Ich fange persönlich auch nicht an, Gefahrzettel im 90° Winkel anzubringen, aber wenn die Größe des VS nichts anderes zulässt, sehe ich absolut keinen Grund das nicht tun zu dürfen. Und nur um solch einen Fall ging es dem Threadersteller. Let the shitstorm begin
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
|
|
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: Stefan82]
#25402
06.09.2018 09:22
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851 |
Hallo, Stefan82, Jauchekübel (so heißt der germlische "Shitstorm" auf Deutsch) hab ich hier noch nie erlebt, nur sachliche Argumente. Die genannten Rechtsgrundlagen bedeuten, Gefahrguttransport ist - in Ergänzung der BVerfG-Rechtsprechung - erst mal verboten, und darf nur zu den Bedingungen der Vorschriften durchgeführt werden. Darum gilt der Erlaubnisgrundsatz, der ansonsten ja zutrifft, hier nicht. Gruß M.A.T.
|
|
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: MaxiNowa]
#25404
06.09.2018 09:51
|
Registriert: Sep 2013
Beiträge: 250
Stefan82
Urgestein
|
Urgestein
Registriert: Sep 2013
Beiträge: 250 |
Hallo M.A.T., mea culpa, Erlaubnisvorbehalt ist mir jetzt klar. Grundlage dafür ist allerdings §3 GGVSEB.
Trotz allem bin ich der Meinung, dass das anbringen im 90° Winkel nicht verboten ist.
Wie gesagt, in der Praxis würde ich dies lediglich bei entsprechend kleinen VS tun
Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 06.09.2018 09:52.
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
|
|
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: MaxiNowa]
#25406
06.09.2018 10:16
|
Registriert: Dec 2016
Beiträge: 56
G.A.S.
Vollmitglied
|
Vollmitglied
Registriert: Dec 2016
Beiträge: 56 |
Ich würde auch sagen das es nicht verboten ist, ohne einen ausdrücklichen Passus anführen zu können, da es diesen nicht gibt. Generell sollte man sich aber auch immer die Situation in der Kontrolle vorstellen. Zudem ist es wie schon angeführt für den Fahrer aber nicht mehr ersichtlich und für mich geht damit der Grundsatz oder die Sinnhaftigkeit der Informationsübermittlung teilweise verloren.
Würde aber empfehlen direkt bei der Behörde nachzufragen welche auch eine Beratungsfunktion hat:
Beispielsweise beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland Pfalz
Stiftsstraße 9 55119 Mainz Jörg Holzhäuser Tel. 06131 16 2297 E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de
Zuletzt bearbeitet von GMDB; 06.09.2018 19:41.
|
|
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: Stefan82]
#25408
06.09.2018 10:20
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,851 |
Hallo M.A.T., mea culpa, Erlaubnisvorbehalt ist mir jetzt klar. Grundlage dafür ist allerdings §3 GGVSEB. Hallo, Stefan82, Sie haben recht, es ist der § 3. Gruß M.A.T.
|
|
Re: Bezettelungen verkleinern oder kippen
[Re: G.A.S.]
#25410
06.09.2018 13:38
|
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665
DJSMP
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,665 |
Stiftsstraße 9 55119 Mainz Jörg Holzhäuser Tel. 06131 16 2297 E-Mail: joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de
Was soll denn Herr Holzhäuser dazu sagen? Was soll denn das BMVI dazu sagen? Ich gehe insoweit konform, dass ADR/IMDG-Code keine explizite Anbringungsvorschrift enthält, wie das im IATA-Buch der Fall ist. Wohl aber existiert eine klare Beschreibung der Form (auf der Spitze stehend). Und diese Form ist nach unserer Auffassung bei Drehung nicht mehr gegeben. Ich habe bis heute auf die hier geführte Diskussion zur Dokumentation von Excepted Quantities keine eindeutige Antwort von BMVI oder BFLA erhalten. Statt dessen habe ich vom Ministerium schon den Hinweis erhalten, dass ich die Frage dort eher nicht platzieren sollte wegen der Rechtsberatung. Beide Stellen geben keine Rechtsberatung ab. Die hier geführte Diskussion ist solange nicht zu entscheiden, bis es möglicherweise ein Gerichtsurteil dazu gäbe. Und das fände ich nun für unsere Problematik mit Verlaub etwas übertrieben. Ich sehe es aber auch so, dass die Beförderung von Gefahrgut zunächst verboten ist, sofern in den Vorschriften nicht eine ausdrückliche Erlaubnis abzuleiten ist. Zu unserem Fall kann ich nur nochmal sagen, dass für uns ein Gefahrzettel ein auf der Spitze stehendes Quadrat ist und so sollte es auch gehandhabt werden. Wie bereits ausgeführt, interpretierte das Österreich genauso und verhängte bei nicht sorgsam angebrachten Gefahrzetteln sofort Strafen. Wir beraten die Kunden auch nicht so, dass man sich auf die Ausnahmen stürzt sollte und sich von einer (dann falsch angewendeten) Erleichterungen in die nächste hangelt. Das habe ich hier in diesem Forum schon mehrfach deutlich gemacht. Ich sehe Jörg Holzhäuser demnächst. Ich werde Ihn mal drauf ansprechen.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|
|
|