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1.2 Meter Falltest - Definition Außenverpackung #25459 14.09.2018 08:57
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MaxiNowa Offline OP
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Hallo zusammen,

ich benötige mal wieder Eure Gedanken bzw. die passenden Fundstellen, die ich evtl. nicht finde oder nicht richtig interpretiere.

Es geht um die Definition Außenverpackung bei Lithiumbatterien. Grundproblem ist, dass die Änderung der Lithiumbatterie-Markierungen 2019 verschlafen wurde (und der gesamte Übergangszeitraum -_-). Jetzt überlege ich gerade, ob mehrere 1.2-fallgetestete Kartons mit Lithiumbatterien unter gleich 100 Wh mit mehreren Lagen Stretchfolie zusammengefasst (starke Qualität, reißfest) auch als Versandstück gelten können oder ob man hier IMMER von einer Umverpackung ausgehen würde.

Sollte nun ein solcher 1.2 Falltest mit dieser Folienverpackung erfolgreich sein, kann ich hieraus eine starke Außenverpackung bzw. "strong rigid" im Sinne der IATA ableiten? Im Grund ist mein Verpackungsvorgang mit Einfolierung abgeschlossen und im erweiterten Sinne ist die Folierung auch mit den Kartons verbunden - bildet somit eine Einheit.

Um auf das ursprüngliche Problem zurückzuführen - es geht darum NICHT die Kartons markieren zu müssen, sondern per Definition und erneuten Droptests die Folienverpackung als erweitertes Versandstück einzustufen und somit die nötige Kennzeichnung hierauf applizieren zu dürfen.

Ehrlich gesagt sprechen "stark" bzw. "strong rigid" und die Anforderungen aus 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 nicht wirklich dagegen, wenn man die starre Eigenschaft der darunterliegenden Kartonagen mitberücksichtigt. Oder muss die Folierung wirklich mit der Kartonage verbunden sein durch z.B. Klebstoff?

Ich kann mir letztlich nur vorstellen, dass diese Neudefinition nur zu Problemen bei Luftfracht führen kann, da theoretisch eine Schnur bereits als Overpack gilt...

Jemand ein Tipp für mich oder evtl. eine bessere Alternative? Es geht wirklich nur um einzelne bzw. auch vereinzelt um beigelegte Batterien.

Danke und Gruß!

Re: 1.2 Meter Falltest - Definition Außenverpackung [Re: MaxiNowa] #25463 14.09.2018 12:26
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Nico Offline
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Hallo MaxiNowa,

bezüglich Luftfracht kann ich hier folgendes beitragen.

Die 1,2m Fallprüfung in Teil II von PI965,PI966, PI968 und PI969 (bei Batterie in Gerät PI967 und PI970 wird diese Anforderung nicht mehr gestellt) Auf Teil II komme ich, da sie von 1,2m Fallprüfung sprechen. Bei Über 100Wh Batterien, also Teil I bzw. IA würden Sie ja ein Versandstück der VG II benötigen und nicht nur von Fallprüfung sprechen.

Allerdings wird hier nicht von der Außenverpackung mit 1,2m Fallprüfung gesprochen sondern vom Versandstück. Auszug PI965, Teil II : "Jedes Versandstück muss in der Lage sein eine Fallprüfung aus 1,2 m unabhängig von der Ausrichtung zu bestehe"

Die Definition lt IATA Anghang A für Versandstück lautet:
VERSANDSTÜCK (PACKAGE) (Nicht Radioaktive Stoffe). Das komplette Ergebnis des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung und dem Inhalt, für den Versand vorbereitet.

Die Definition lt. IATA Anhang A für Umverpackung lautet:
UMVERPACKUNG (OVERPACK)Eine Umschließung, verwendet von einem einzelnen Versender, um ein Versandstück oder mehrere Versandstücke aufzunehmen und um damit zur Erleichterung von Abfertigung und Lagerung eine Umschlagseinheit zu bilden. In der Umverpackung enthaltene Gefahrgutversandstücke müssen richtig verpackt, markiert, gekennzeichnet sein und sich in ordnungsgemäßem, wie in diesen Vorschriften verlangten, Zustand befinden.

Als Außenverpackung ist lt den jeweiligen Verpackungsanweisung eine Tabelle angeführt was als Aussenverpackung zulässig ist. Das wären Fässer, Kanister und Kisten. Eine Folie gilt demnach nicht als Außenverpackung sondern müsste in ihrem Fall als Overpack anzusehen sein. Demnach muss innen alles seperat gekennzeichnet und markiert werden.

Diese Vorgaben sind aber schon länger gegeben und es hat sich ja nur die Markierung geändert. Wenn sie also bisher immer so geschickt haben wie oben beschrieben, dann musste immer schon innen alles gekennzeichnet sein, da eine Folierung keine Außenverpackung darstellt. Sobald ich mehrere fertige Versandstücke zusammenfasse und sei es auch nur mit Schnur, war es immer schon eine Umverpackung. Solange ich dann immer noch die Kennzeichnung auf jedem einzelnen Karton sehen kann, habe ich ja dadurch auch keinen Mehraufwand. Erst wenn ich nichts mehr sehen kann, muss außen nochmal gekennzeichnet / markiert werden und das Wort Overpack in einer Schriftgröße von 12mm angebracht werden.

Einzelne Batterien per Luftfracht zu befördern ist sowieso, egal ob Umverpackung oder nicht, schwer geworden, da kaum noch Airlines diese mitnehmen. Bei Batterien alleine haben sie dann sowieso auch noch die Stückbegrenzungen oder Gewichtsbgrenzungen um im Teil II bleiben zu können und sonst müssen sie nach Teil IB versenden wofür sie aber eine PK1 Schulung haben müssen, da ja auch eine DGD benötigt wird. Teil IB erlaubt aber auch nur Fässer, Kanister und Kisten als Außenverpackung.

Auf der Straße haben Sie dann hier die Vorgabe, lt ADR SV188, dass Versandstücke mit Lithium Ionen Batterien mit max 100Wh alleine nur max 30kg Bruttogewicht haben dürfen. In der ADR SV188 haben sie allerdings keine Vorgabe bezüglich der Außenverpackung. Es wird lediglich unter g) angeführt: Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten.

Grüße aus Wien
Nicole



Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: 1.2 Meter Falltest - Definition Außenverpackung [Re: MaxiNowa] #25467 14.09.2018 18:45
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MaxiNowa Offline OP
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Hallo Nicole,

vielen Dank für die Ausführungen!

Ich gebe zu mein Ursprungsthread war leider etwas verwaschen. Straße, See und Luft habe ich wie einen Verkehrsträger um mich geworfen.

Bei Luft komme ich auf die identischen Schlussfolgerungen - nur wäre es extrem interessant zu hören, ob die Möglichkeit für Straße und See bestünde, da ich keine gegenteiligen Stellen finde. Stark ist eine relative Eigenschaft und ein Falltest aus 1.2 Metern Höhe kann auch ein Folienversandstück mit darin liegenden Kartons bestehen - zumal ich per Definition hier als Endprodukt des Verpackungsvorgangs auch Karton INKLUSIVE Folierung sehen würde. Und eine auf Karton festliegende Folie gilt auch als stark.

Bitte nicht falsch verstehen. Ich würde normalerweise unter keinen Umständen mit diesen Gedanken spielen eine Folierung als Versandstück zu deklarieren, nur resultiert diese Überlegung aus der Not und Rentabilität heraus.

Danke nochmals und Gruß!

Re: 1.2 Meter Falltest - Definition Außenverpackung [Re: MaxiNowa] #25468 14.09.2018 19:17
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Nico Offline
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Hallo MaxiNowa,

ich verstehe nicht ganz, was die geänderte Markierung mit den Versandstücken zu tun hat?
Das was sich in den Vorschriften ändert, und wofür die 2jährige Übergangsfrist nun endet, ist die Markierung. Wieso müssen Sie nun aufgrund einer neuer Markierung folierte Versandstücke versenden?
Haben sie Versandkartons mit "alter" Lithium Batterie Kennzeichnung und wollen vermeiden, dass diese nun alle überklebt werden müssen?

Grüße aus Wien
Nicole


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Re: 1.2 Meter Falltest - Definition Außenverpackung [Re: MaxiNowa] #25471 17.09.2018 06:21
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MaxiNowa Offline OP
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Hallo Nicole,



genau darum geht's. Und die Vermeidung von zusätzlichen Versandkartons.

Gruß

Re: 1.2 Meter Falltest - Definition Außenverpackung [Re: MaxiNowa] #25474 17.09.2018 08:53
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Nico Offline
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Hallo MaxiNowa,

im ADR selbst habe ich auch keine wirkliche Definition gefunden. Ich persönlich würde es nicht machen. Die "alten" Kennzeichnen sind ab 01.01.2019 nicht mehr gültig. Was wenn die Folierung beschädigt wird und darunter blitzen diese Kennzeichen auf? Dann würden die Sendungen meines Erachtens nach gestoppt werden. Bei einer Polizeikontrolle würde das zu einer Strafe führen.

Sie schreiben "Ehrlich gesagt sprechen "stark" bzw. "strong rigid" und die Anforderungen aus 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 nicht wirklich dagegen, wenn man die starre Eigenschaft der darunterliegenden Kartonagen mitberücksichtigt. "

Wenn man da so sieht, könnte man genauso sagen, es reicht Blutprobenröhrchen in einem Plastiksack zu verschicken, da die Röhrchen darunter ja eine starre Eigenschaft haben. Das funktioniert aber so nicht. Eine Folierung hat keine starre Eigenschaft und die darunter befindlichen Kartonagen wären, wenn sie die Folierung als Außenverpackung ansehen, Innenverpackungen, welche doch nichts zu den Eigenschaften der Außenverpackung beitragen können.

Grüße
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.

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