Hallo,
ich kann M.A.T. da bestätigen. Falls der Beutel die Innenverpackung ist (innere oder äußere), dann muss das CLP-Etikett angebracht werden. Wenn es sich aber nur um einen transparenten Beutel handelt, der nicht die Umschließung für den Endverbraucher ist, sondern zu Versandzwecken genutzt wird, dann nicht.
Für Verpackungen nach CLP gilt:
CLP, Artikel 33
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung
(1) Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenverpackung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.
Es gibt aber eine Erleichterung für Verpackungen mit einem Volumen bis 125 ml. Auch für feste Stoffe anwendbar.
CLP, Anhang 1,
1.5.2. Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29Absatz 2)]
1.5.2.1. Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml
1.5.2.1.1. Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern ....
Rede doch mal mit einem Klassifizierer.