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korrekte Belabelung kombinierte Verpackung #25523 27.09.2018 10:09
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KWestphal Offline OP
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Hallo an alle,

wir streiten gerade mit einem Kunden, ob der PE-Innenbeutel in einem Karton auch eine GHS Belabelung benötigt.
auf dem Karton ist die korrekte Bezeichnung, incl. aller Label aufgedruckt, der Innenbeutel, welcher einen Wareninhalt von 75 g hat, ist nicht belabelt.

Muss dies geschehen? Wir haben es bisher so gehalten, dass bei einer kombinierten Verpackung keine Kennzeichnung erfolgt.

Vielen Dank für eine schnelle Aufklärung.

K. Westphal


Kathrin Westphal
Re: korrekte Belabelung kombinierte Verpackung [Re: KWestphal] #25526 27.09.2018 13:10
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M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo,
da die Ersatzmöglichkeit von GHS durch GG sich m.W. nur auf die Versandverpackung bezieht vermute ich, daß der Innenbeutel, wenn er die Umschließung für den Endverbraucher ist, wohl nach GHS / GefStoffV zu kennzeichnen wäre, so er einen Gefahrstoff enthält.
Gruß
M.A.T.

Re: korrekte Belabelung kombinierte Verpackung [Re: KWestphal] #25528 28.09.2018 08:03
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Marco66 Offline
Methusalem
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Methusalem
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Beiträge: 228
Hallo,
ich kann M.A.T. da bestätigen. Falls der Beutel die Innenverpackung ist (innere oder äußere), dann muss das CLP-Etikett angebracht werden. Wenn es sich aber nur um einen transparenten Beutel handelt, der nicht die Umschließung für den Endverbraucher ist, sondern zu Versandzwecken genutzt wird, dann nicht.
Für Verpackungen nach CLP gilt:
Antwort auf
CLP, Artikel 33
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung
(1) Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenverpackung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.


Es gibt aber eine Erleichterung für Verpackungen mit einem Volumen bis 125 ml. Auch für feste Stoffe anwendbar.
Antwort auf
CLP, Anhang 1,
1.5.2. Ausnahmen von Artikel 17 [(Artikel 29Absatz 2)]
1.5.2.1. Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml
1.5.2.1.1. Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern ....

Rede doch mal mit einem Klassifizierer.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66

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