Hallo Tanja,
Ich kann leider dein Foto nicht herunterladen. Die Verschlussventile von Gasflaschen müssen nicht unbedingt Verschlusskappen haben, wenn sie so ausgelegt und gebaut sind, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten. Ohne diese Eigenschaft müssen sie durch eine oder mehrere der folgenden Methoden gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein:
.1 die Verschlussventile sind im Innern des Gefäßhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten Stopfen oder eine Schutzkappe geschützt;
.2 die Verschlussventile sind durch Schutzkappen geschützt. Die Schutzkappen müssen mit Entlüftungslöchern mit genügendem Querschnitt versehen sein, damit bei einem Undichtwerden der Verschlussventile die Gase entweichen können;
.3 die Verschlussventile sind durch einen Verstärkungsrand oder durch andere Schutzvorrichtungen geschützt;
.4 die Druckgefäße werden in Schutzrahmen befördert (z. B. Flaschen in Bündeln) oder
.5 die Druckgefäße werden in einer Außenverpackung befördert. Die versandfertige Verpackung muss in der Lage sein, die Fallprüfung gemäß 6.1.5.3 beim Prüfniveau der Verpackungsgruppe I zu bestehen. Für Druckgefäße mit Verschlussventilen nach 4.1.6.1.8.2 und 4.1.6.1.8.3 müssen die Anforderungen von entweder ISO 11117:1998 oder ISO 11117:2008 + Korr. 1:2009 eingehalten werden. Für Verschlussventile mit inhärentem Schutz müssen die Bestimmungen des Anhangs A von ISO 10297:2006 oder des Anhangs A von ISO 10297:2014 eingehalten werden.
Alles nachzulesen unter 4.1.6.1.8 IMDG-Code 38-16.
Zuletzt bearbeitet von higgy; 29.10.2018 19:18.