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Meldung Unfall nach 1.8.5 ADR #25665 31.10.2018 14:50
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Kai1002 Offline OP
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Meldung nach GG Unfall als Beförderer an Behörde sprich BAG ist klar.
Der Empfänger verlangt jetzt eine Kopie der Unfallmeldung.
Ich finde nichts darüber das ich die beteiligten Personen an der Beförderung also Versender oder Empfänger dieses zur Verfügung stellen muss.

Übersehe ich das?

Danke für Eure Hilfe

Re: Meldung Unfall nach 1.8.5 ADR [Re: Kai1002] #25666 31.10.2018 21:52
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Gerald Offline
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Hallo Kai,

Antwort auf
Der Empfänger verlangt jetzt eine Kopie der Unfallmeldung.


Da frage doch mal den Empfänger auf welcher Rechtsgrundlage er eine Kopie bekommen kann. Denn im der GGVSEB §27 Absatz 1 steht "Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr ... haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis ", also ist der Verantwortlich in dessen Bereich es zu den Unfall gekommen ist.

Sollte es Überschneidungen geben, dann sollte man sich absprechen, wer den Bericht schreibt und an das BAG sendet. Von einer Kopie für die anderen Beteiligten finde ich aber nichts!


Zuletzt bearbeitet von Gerald; 31.10.2018 21:53.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Meldung Unfall nach 1.8.5 ADR [Re: Kai1002] #25668 01.11.2018 19:51
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higgy Offline
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Hallo Kai,
ich denke dein Empfänger wird sich auf § 27 GGBSEB berufen:
Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ ADN die Vorlage eines Berichts spätestens ein Monat nach dem Ereignis
1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr,
2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt
und
3. in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt
erfolgt.

Zwischen den Verantwortlichen steht in der Verordnung ein Komma und anschließend ein "und". Es kann so verstanden werden, dass alle Verantwortlichen einen Bericht abgeben müssen, ohne Berücksichtigung, bei welchem Verantwortlichen der Unfall passiert ist, weil dazu § 27 nichts aussagt. Zur parallelen und mehrfachen Verantwortlichkeit hat das Oberlandesgericht Thüringen am 14.05.2005 (Zeichen: 1 Ss 34/05) lesenswerte Ausführungen gemacht. „Die parallele Verantwortlichkeit von Verlader und Fahrzeugführer entspricht ferner dem Schutzzweck der Norm, umfassend und zuverlässig den von Gefahrguttransporten ausgehenden Gefahren zu begegnen. Unklarheiten, Irrtümer und Missverständnisse als nie auszuschließende Folge interner Absprachen über die Wahrnehmung der Aufgaben sind diesem Schutzzweck abträglich. Soweit einer der beiden Normadressaten die Pflichten vereinbarungsgemäß oder faktisch wahrnimmt, trifft den anderen daher zumindest eine Kontrollpflicht, der bloße Stichproben nicht gerecht werden.“ Es ging hier um die Verantwortlichkeit des Verladers und Fahrzeugführers für die Ladungssicherung. Demnach müssen die jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht in jedem Fall dieselben Handlungen veranlassen. Sinnvollerweise soll ein Verantwortlicher bestimmte Handlungen vollbringen dürfen, der andere Verantwortliche muss sich dann nur noch vergewissern, ob diese richtig, d. h. vorschriftengerecht, ausgeführt sind.

Weiter ist zu beachten, dass im § 27 "dafür zu sorgen" und nicht "zu erstellen" steht. Dein Empfänger möchte eventuell nur sicher gehen, dass überhaupt ein Bericht erstellt und abgesendet worden ist.

Ich schlage vor, dass deinem Empfänger die Erstellung des Unfallberichts nachgewiesen wird. Der Bericht dient nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten. Er wird anschließend anonymisiert weiter gegeben. Im Übrigen steht im Formular der BAG ein "oder" an der betreffenden Stelle: "GGVSEB bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall vom Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger und im Schienenverkehr gegebenenfalls vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der nachstehende Bericht zeitnah (ca. 4 Wochen) zuzusenden ist:"

Bitte beachte, dass euer Gefahrgutbeauftragter ebefalls dafür zu sogen hat, dass ein Unfallbericht erstellt wird. Das heißt hier ebenfalls nicht, dass er den Bericht erstellen muss.

Zuletzt bearbeitet von higgy; 01.11.2018 20:51.
Re: Meldung Unfall nach 1.8.5 ADR [Re: Gerald] #25673 04.11.2018 13:16
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M.A.T. Online
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Von einer Kopie für die anderen Beteiligten finde ich aber nichts!

Guten Morgen, der § 27 GGVSEB regelt, nach meinem Verständnis, die Pflichten der Beteiligten gegenüber der Behörde und schafft damit keine Grundlage für Ansprüche der Beteiligten untereinander.
Was nicht heißen soll, daß eine Abstimmung unter den Beteiligten im UN-Falle nicht sinnvoll und ratsam wäre. Darum sehe ich es wie Sie, Gerald.
Gruß
M.A.T.


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