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Überwiegender Stoff - Unterabschnitt 3.1.3.2 #25877 10.12.2018 14:35
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Yoda Offline OP
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Hallo zusammen,

folgende Frage in die Runde:

In Unterabschnitt 3.1.3.2 heißt es:

"Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADR entspricht und nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten überwiegenden Stoff und einen oder mehrere nicht dem ADR unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn: ...".

Der Begriff "überwiegend" ist dabei nicht näher beschrieben und wird auch durchaus unterschiedlich interpretiert.

Von der Logik her würde man trivial sagen, dass bei einem Verhältnis von 51% : 49% noch ein überwiegender Stoff vorhanden ist, wohingegen es bei einem Verhältnis von 50% : 50% keinen überwiegenden Stoff mehr gibt und eine geeignete n. a .g.-Position herhalten muss.

Nun gibt es aber Meinungen, die sagen, dass bei nur einem Stoff mit Namenseintrag die Mischung immer diesem Stoff zuzuordnen ist (Einhaltung der sonstigen Kriterien hierzu vorausgesetzt), auch wenn er nur zu 10% enthalten ist. Die anderen meinen, dass man schon bei Verhältnissen deutlich jenseits 1:1 nicht mehr von überwiegend sprechen kann (z. B. 80 Gefahrgut : 20 Nicht-Gefahrgut; in Anlehnung an REACH).

Gibt es hierzu praktische Erfahrungen?

Einen schönen Gruß in die Runde und schon mal danke für Eure Antworten.

Re: Überwiegender Stoff - Unterabschnitt 3.1.3.2 [Re: Yoda] #25881 10.12.2018 18:04
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higgy Offline
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Hallo Yoda,
ich glaube nicht, dass das Gewichtsverhältnis sondern die überwiegende Gefahr gemeint ist (2.1.3.10 ADR). Es kommt immer darauf an, welche Gefahr überwiegt. Es kann ja auch sein, dass einer der Spuren eines anderen Stoffs in der Lösung gefährlicher ist. Dann ist der Stoff ausschlaggebend, der am gefährlichsten ist, auch wenn er nur mit sehr geringem Anteil in der Lösung vorhanden ist.

Zuletzt bearbeitet von higgy; 10.12.2018 18:11.
Re: Überwiegender Stoff - Unterabschnitt 3.1.3.2 [Re: higgy] #25889 11.12.2018 15:04
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Yoda Offline OP
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Hallo higgy,

der Kontext ist hier ein etwas anderer, da ja von Grund auf nur ein gefährlich eingestufter Stoff enthalten ist.

Es soll hier nicht um die Änderung der Zuordnung zu einer Gefahrenklasse oder Verpackungsgruppe gehen. Diese sollen ja durchaus erhalten bleiben. Es geht nur um die Frage, bis wann man ein Gemisch aus einem namentlich in Tabelle A genannten Stoff und einem Stoff, der kein Gefahrgut ist, i. S. des Textes von 3.1.3.2 ADR noch guten Gewissens dem namentlich genannten Stoff zuordnen sollte, oder ob es nicht ab einem bestimmten Verhältnis (was durchaus bereits jenseits 1:1 liegen kann) sinnvoller ist, diese Mischung einer separaten n. a. g. Position zuzuordnen (innerhalb der selben Klasse und VG und natürlich mit Nennung des Gefahrguts in der technischen Benennung).

In 3.1.3.2 steht ja explizit "... überwiegenden Stoff ..." und nicht "... überwiegende Gefahr des Stoffes ...". Ich denke daher, dass hier durchaus explizit der stoffliche Ansatz gemeint ist und von daher die Unterabschnitte 2.1.3.10 und 3.1.3.2 unterschiedliche Aspekte ansprechen.

Re: Überwiegender Stoff - Unterabschnitt 3.1.3.2 [Re: Yoda] #25891 11.12.2018 16:30
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higgy Offline
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Hallo Yoda,
ob ein Stoff, der durch einen harmlosen Stoff verdünnt wurde, als Gefahrgut eingestuft werden muss entscheiden die Einstufungskriterien aber nicht der Gewichtsanteil. Z.B. kann ein giftiger Stoff soweit durch einen harmlosen Stoff verdünnt werden, bis der im Versuch nicht mehr auf die LD50 kommt. Da kommt es immer auf den Einzelfall an. Welchen Stoff bzw. UN-Nr. hast du denn da vorliegen?


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