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SV 375 - Anwendungshilfe #25953 24.12.2018 15:03
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HaraldB Offline OP
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Hallo Gefahrgutfachwelt,

ich bräuchte für die SV 375 Hilfe bei der Umsetzung:

In einem Tankfahrzeug werden Additive/Fließverbesserer in 1 Ltr Gebinden (UN 3082) mitgenommen werden. Vom Tankwagenfahrer werden die Flaschen im Stauffach mitgenommen. Manchmal lose manachmal in einer offenen Box.
Die Faschen haben keine Bauartprüfung. Werden vom Hersteller/Großhändler als zusammengesetzte Verpackung versendet.
Da beim Kunden nur kleinere Mengen benötigt werden ist es unzweckmäßig einen ganzen Karton im Tankfahrzeug mitzunehmen.

Die SV 375 gibt uns grundsätzlich die Möglichkeit bis 5 Ltr unter Einhaltung der allgemeinen Verpackungsvorschriften, dass wir von den übrigen Vorschriften befreit sind.
SV 375 "Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzte Verpackung.........."

1. Was versteht die SV 375 unter "Einzelverpackung"? Wo steht im ADR eine Definition? Ich finde nichts, kenne halt die aus der IATA und weiß natürlich was damit gemeint ist.

Ich sehe die 1 Ltr Flasche nicht als Einzelverpackung, daher müsste sie als Innenverpackung transporttiert werden.
Da bei Anwendung der SV 375 die Gefahrstoffpiktogramme auf der Außenverpackung sein müßten, würde ich gerne LQ anwenden lassen.
Dazu würde ich keine kleine Plastikbox mit Deckel verwenden, damit kein Problem mit dem korrektem verschließen besteht.

Ist dies ein möglicher Weg? Wie seht Ihr das?

Danke..Gruß

Harald

Re: SV 375 - Anwendungshilfe [Re: HaraldB] #25954 24.12.2018 16:10
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: HaraldB

1. Was versteht die SV 375 unter "Einzelverpackung"? Wo steht im ADR eine Definition? Ich finde nichts, kenne halt die aus der IATA und weiß natürlich was damit gemeint ist.


Hallo,
eine Definition für Einzelverpackung ist m.E. überflüssig, da aus den VA hervorgeht, was gemeint ist, zB in P001 ein Faß oder ein Kanister ohne weitere Umschließung. Wenn für Ihre UNNR keine passende Einzelverpackung zugelassen ist, könnte vielleicht 1.1.3.1 c) hier weiterhelfen.
Schöner Gruß und frohes Fest.
M.A.T.

Re: SV 375 - Anwendungshilfe [Re: M.A.T.] #25955 25.12.2018 12:22
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HaraldB Offline OP
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Hallo M.A.T.,

danke, das ist ein Ansatz an den ich auch schon dachte. Dann darf halt nur die für einen Tag benötigte Menge an Bord sein. Müsste aber machbar sein.

Dir auch noch schöne Weihnachten.

VG
Harald

Re: SV 375 - Anwendungshilfe [Re: HaraldB] #25973 04.01.2019 09:39
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DJSMP Offline
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Warum sollte es ein Problem mit der SV 375 geben, wenn die Flaschen in einer verschlossenen Kiste (z.B. aus Metall oder Kunststoff) stehen und gegen Bewegung gesichert sind? Dann haben wir doch die Anforderungen mit den zitierten Innenverpackungen erfüllt. LQ ist seit der SV 375 für mich nicht mehr notwendig. Man muss den Fahrern nur einimpfen, dass die nicht lose im Staufach oder Armaturenschrank rum rutschen dürfen. Unsere Kunden haben i.d.R. eine im Armaturenschrank arretierte oder außen am Fahrzeugaufbau fest geschraubte Kiste mit verschließebarem Deckel, in die die Flaschen eingestellt werden. Fertig ist der Lack. Da hat er sie auch gleich griffbereit.

Zudem sollte man beachten, dass die Fließverbesserer unter Umständen gar nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Es gibt da verschiedene Klassifizierungen.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 04.01.2019 09:42.
Re: SV 375 - Anwendungshilfe [Re: DJSMP] #25976 04.01.2019 13:39
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HaraldB Offline OP
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Hallo DJSMP,

ich meine mal gelesen zu haben, dass bei Anwendung der SV 375 auf jeden Fall die Gefahrstoffpiktogramm sichtbar sein müssen. Dies würde bedeuten auf der Verpackung (Kunststoff Kiste) müssten die angebracht werden.
Momentan ist es so dass die Flaschen in einer offenen Box im Staufach mitgenommen werden. Und wie Du schon geschrieben hast müssten die Fahrer geimpft werden dass eine Kiste mit Deckel verwenden und diesen auch immer drauf machen. Von daher hat mir die Regelung nach 1.1.3.1 c ganz gut gefallen.

Re: SV 375 - Anwendungshilfe [Re: HaraldB] #25977 04.01.2019 15:13
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DJSMP Offline
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Bei der Anwendung von 1.1.3.1 c) wärest du auch nicht vom Gefahrstoffrecht und der GHS Kennzeichnung befreit. Das ändert nichts gegenüber der Freistellung über die SV 375.

Wenn keine gefahrgutrechtliche Kennzeichnung erfolgt (egal über welche Freistellung), muss formaljuristisch die GHS Kennzeichnung ran, wenn der Fließverbesserer ein Gefahrstoff ist (es gibt wie gesagt Ausnahmen!). Das ist richtig.

Nachdem wir nun die letzten 10 Jahre unsere Fahrer zur Additivflaschen-Kiste ausführlich geimpft haben, kann ich sagen dass bei unseren Kunden dieses System fast 100%ig reibungslos funktioniert. Vor der Einführung der SV 375 war das nämlich die "LQ-Kiste" für diese Flaschen. Mit Einführung der SV 375 wurde lediglich die LQ-Kennzeichnung entfernt.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 04.01.2019 15:13.
Re: SV 375 - Anwendungshilfe [Re: DJSMP] #25981 04.01.2019 19:58
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HaraldB Offline OP
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Ok, das bedeutet (wir haben UN 3082) da auf den 1 Ltr Flaschen die Kennzeichnung nach GHS natürlich drauf ist, stellen wir die Flaschen in eine mit Deckel verschließbare Kiste und alles passt.


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