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Re: ADR 2019: O2-Flaschen in Rettungsdienstfahrzeugen [Re: M.A.T.] #26024 12.01.2019 10:14
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Hallo,

die angesprochenen Bußgeldverfahren waren aus meiner Sicht (seit mehr als 40 Jahren aktive Einsatzkraft, seit 2004 mit Sicherheitsthemen befasst) durchaus berechtigt, weil meist der primäre Grundsatz "Sichere Transportdurchführung" definitiv nicht erfüllt war.

Ein paar Beispiele aus der Praxis gefällig?

Ein dreißig Jahre alter voller Doppelkanister, der schon beim Rausnehmen ein wenig knisterte, Flüssiggasflaschen mit aufgesetztem und angeschlossenem Heizstrahler, im Fahrgastraum liegende 2-l- und 5-l-Sauerstoffflaschen ohne Sicherung (die Teile haben konstruktiv keinen Ventilschutz), 3 Stück 10-l-Flasche im Rettungswagen lose auf der Trage, Kraftstoffkanister ohne Verschlussdichtung im Fahrgastraum (Zitat: "zur Druckentlastung!"), volle Sauerstoffflaschen ohne irgendeinen "Flaschen-TÜV" im Originalzustand des Herstellungsjahres 1969, ...
und was der geneigte Beobachter z.B. bei Übungen und Einsätzen noch so zu sehen bekommt, ich habe auch schon als ultima ratio am Einsatzort Fahrzeugschlüssel kassiert und der Polizei übergeben ...

Ihr Formulierungsvorschlag
Antwort auf
Gefahrgüter, die Teil der zugelassenen Betriebsausrüstung von Fahrzeugen der Hilfsdienste sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.
ist durchaus ein Ansatz, erfasst aber das Problem nicht zur Gänze - der Knackpunkt liegt in "zugelassene Betriebsausrüstung" - diese gibt es aber in der Form nicht.

Deshalb würde ich eine Formulierung in der Richtung
Antwort auf
Maschinen und Geräte, die gefährliche Güter enthalten, sind von den Vorschriften des ADR freigestellt, wenn sie zur Einsatzausrüstung für Not- und Rettungsdienste, Militär, Polizei und Angehörige von Ordnungsdiensten, Zivilschutz oder Katastrophenschutz gehören und Maßnahmen ergriffen sind, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern; die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
präferieren, mindestens als nationale Regelung, besser im ADR selbst, um z.B. grenzüberschreitende Einsätze oder Auslandsrückholdienste ohne weiteren bürokratischen Aufwand im EWR und darüber hinaus zu ermöglichen.

Ich werde in jedem Fall Kontakt mit dem BMVI aufnehmen, mal schauen, was dabei herauskommt.




Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 12.01.2019 10:25.

Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: ADR 2019: O2-Flaschen in Rettungsdienstfahrzeugen [Re: UBurkhard] #26025 12.01.2019 16:05
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Hallo, Herr Burkhard,
danke für die plastischen Beispiele; ich gebe zu, da ist Optimierungspotential erkennbar. "Zur Druckentlastung" ist natürlich köstlich.
Mit "zugelassenen" stelle ich auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften nach Gefahrstoff- oder Arbeitsschutzrecht ab. Ohne eine solche Bezugnahme dürfte eine Freistellung sehr schwer erreicht werden. Da ich es immer gerne kurz mag, schlage ich noch eine Variante vor:
Maschinen und Geräte, die nach den Gefahrstoff- bzw. Arbeitsschutzvorschriften zugelassen sind, unterliegen nicht dem ADR sofern Maßnahmen ....
Siehe auch meine PM an Sie.
Gruß
M.A.T.

Re: ADR 2019: O2-Flaschen in Rettungsdienstfahrzeugen [Re: UBurkhard] #26034 15.01.2019 12:52
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UPDATE:

Die Antwort aus dem BMVI ist da, und unmissverständlich deutlich:
Antwort auf
Eine generelle Freistellung für Feuerwehren und Rettungsdienste, wie Sie vorgeschlagen haben, wird es auch künftig nicht geben.
Wir werden allerdings die Auslegungshinweise in der RSEB überarbeiten. Mit der Bekanntgabe im VkBl. ist Ende Mai 2019 zu rechnen.

Gut, dieser Drops ist wohl gelutscht.


Aber mal noch eine Frage in die Runde:

Kann es sein, dass die im Thread angesprochenen betankten und betriebsbereiten Einsatz-Motorgeräte bereits unter UN3528 erfasst sind und unter Nutzung der SV 363 transportiert werden können?
Ich bin mir nicht ganz sicher ...


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: ADR 2019: O2-Flaschen in Rettungsdienstfahrzeugen [Re: UBurkhard] #26035 15.01.2019 13:34
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
betriebsbereiten Einsatz-Motorgeräte bereits unter UN3528 erfasst sind und unter Nutzung der SV 363 transportiert werden können?


Sehe ich auch so. In Deinem Fall musst Du die Sondervorschrift 363 Buchstaben a); c); e); g) bis j); l) und h) einhalten. Und das dürfte das kleinere Problem sein!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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