Hallo Herr Damm,
nach der neuen Gefahrstoffverordnung ist es keine Ordnungswidrigkeit, wenn die Kennzeichnung fehlt. Grund dafür wird die Regelung in der Stoff-Richtlinie und der Zubereitungs-Richtlinie sein, die besagt, dass bei a) zusammengesetzten Verpackungen auf der Außenverpackung die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung ausreicht. Falls b) nur eine Außenverpackung vorhanden ist, kann auf genau diese Angaben (Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung) verzichtet werden.
Da wird sich auch die Industrie umstellen müssen, da auf die Angaben nur verzichtet werden kann, wenn die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung vorhanden ist. Wenn diese aber nicht mehr da sein muss, muss die nach Gefahrstoffrecht angebracht werden.
Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Hersteller, Einführer und erneute Inverkehrbringer.
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen entsprechend der Gefährdung beim Umgang in der Gefährdungsbeurteilung festzuschreiben. Ihm kann man dann eine Ordnungswidrigkeit anlasten, wenn er die Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführt und dokumentiert.
Gruß
Udo Leithold