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Freistellung nach 1.1.3.1c ADR iVm. Anlage 2 GGVSE #2613 03.03.2005 13:52
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TDamm Offline OP
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Hallo alle miteinander,

die GGVSE 2003 regelte in der Anlage 2 Nr. 1.3c (bb) zusätzlich zur Freistellung nach 1.1.3.1c ADR, dass die Verpackung mit einem Gefahrenzettel nach dem ADR bezettelt und mit der entsprechenden UN - Nr. zu bezeichnen waren. Diese Regelung wurde in der neuen GGVSE zum 01.01.2005 gestrichen. Laut Begründung zur GGVSE (1.3.0-1 der Gefahrgutvorschriften VV Fischer) wird durch den Wegfall dem Anwender ermöglicht, auch Verpackungen zu befördern, die nur nach dem Gefahrstoffrecht gekennzeichnet sind.
Nach hiesigen Kenntnissen sind in der Regel diese Verpackungen gar nicht gekennzeichnet. Ist dieser Sachverhalt nach dem Gefahrenstoffrecht als Ordnungswidrigkeit ahndbar? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Mit freundlichen Grüßen
Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Freistellung nach 1.1.3.1c ADR iVm. Anlage 2 GGVSE [Re: TDamm] #2614 03.03.2005 15:12
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Udo Leithold Offline
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Registriert: Jun 2003
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Hallo Herr Damm,

nach der neuen Gefahrstoffverordnung ist es keine Ordnungswidrigkeit, wenn die Kennzeichnung fehlt. Grund dafür wird die Regelung in der Stoff-Richtlinie und der Zubereitungs-Richtlinie sein, die besagt, dass bei a) zusammengesetzten Verpackungen auf der Außenverpackung die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung ausreicht. Falls b) nur eine Außenverpackung vorhanden ist, kann auf genau diese Angaben (Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung) verzichtet werden.
Da wird sich auch die Industrie umstellen müssen, da auf die Angaben nur verzichtet werden kann, wenn die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung vorhanden ist. Wenn diese aber nicht mehr da sein muss, muss die nach Gefahrstoffrecht angebracht werden.
Die vorgenannten Regelungen gelten nur für Hersteller, Einführer und erneute Inverkehrbringer.
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen entsprechend der Gefährdung beim Umgang in der Gefährdungsbeurteilung festzuschreiben. Ihm kann man dann eine Ordnungswidrigkeit anlasten, wenn er die Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchführt und dokumentiert.

Gruß
Udo Leithold



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