Ich konnte leider keine Eindeutige Aussage finden.
Hallo, das Ergebnis hat Stefan82 schon geschrieben.
Die Rechtslage ergibt sich zB aus ADR 5.4.1.4.1 iVm 5.4.5 und dem Fehlen einer spezifischen Formanforderung für das Beförderungspapier. Auf Basis des BVerfGE-Grundsatzes "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." ist also die Form des B.P. in Ihr Ermessen gestellt. Nur die Inhalte müssen, richtig, drinstehen.
Falls Sie auch Seeverkehr haben müssen Sie allerdings damit rechnen, daß in Reedereien oder bei Befrachtern diese Rechtslage - im IMDG ist ausdrücklich keine Form vorgeschrieben - entweder unbekannt ist oder einfach zugunsten organisatorischer Bequemlichkeit, unzureichender EDV oder was auch immer ignoriert wird, und Sie diskutieren müssen.
Gruß
M.A.T.