Wie Du bereits festgestellt hast, gelten die Kennzeichnungspflichten nach CLP nicht für die Kosmetika, zumindest dann nicht, wenn sie in den für den privaten Endverbraucher verpackten Einheiten angeboten werden.
Die Umgangsvorschriften nach dem Chemikaliengesetz und somit auch die relevanten Teile der Gefahrstoffverordnung und die TRGS gelten allerdings weiter auch wenn das gerne einmal "übersehen" wird, da man ja auf der Verpackung keine entsprechende Kennzeichnung vorfindet.
Somit würde ich die Lagerung analog zu Chemikalien mit der gleichen Gefährdung durchführen. Allerdings durch die Verpackung in einzelne kleine Gebinde und somit die höhere Unwahrscheinlichkeit einer größeren Havarie kann man evt. auf einzelne Schutzmaßnahmen wie z.B. Auffangwanne, verzichten.