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Unterweisung nach 1.3 ADR #26333 07.03.2019 07:30
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo zusammen,

bräuchte mal Eure Einschätzung. Ein selbstfahrender Fuhrunternehmer (keine weiteren Angestellten) befördert Gefahrgüter ausschließlich unterhalb der Freimengengrenzen gem. 1.1.3.6.3 ADR und in begrenzten Mengen. Muss er gem. 1.3 ADR unterwiesen sein?

Mit Dank im Voraus.

Gruß

Udo

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR [Re: Udo Freitag] #26334 07.03.2019 08:18
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aw_ Offline
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Moin Udo,
klares Ja! Siehe 1.3.1, auch wenn er keinen ADR-Schein benötigt.
gruss..aw

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR [Re: aw_] #26335 07.03.2019 08:52
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

ich sehe im vorliegenden Fall für die Pflicht zur Unterweisung des Fahrzeugführers 8.2.3 ADR in Verbindung mit 1.3 ADR. In 8.2.3 ADR steht im letzten Satz: ... sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 ( ADR- Schulungsbescheinigung ) sind.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR [Re: aw_] #26336 07.03.2019 09:49
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Udo Freitag Offline OP
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Danke für Eure Antworten. Für mich ist es eben nicht so eindeutig. In 1.3.1 ADR steht: "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen.......... " Der selbstfahrende Unternehmer ist kein Beschäftigter und deshalb sehe ich hier keine zwingende Unterweisung.

Gruß

Udo

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR [Re: Udo Freitag] #26338 07.03.2019 10:21
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aw_ Offline
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Warum muss der Mitarbeiter geschult bzw. unterwiesen sein aber der Chef nicht wenn er selbst tätig wird? Wird er dadurch zu 'Personal'? Kann dazu auch nichts finden, ABER: Er muss doch auch wissen was zu tun ist!

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR [Re: aw_] #26339 07.03.2019 10:36
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aw_ Offline
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Die Brücke könnte 1.4.2.1.1 sein. Der Absender ist verpflichtet eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben.
Dann kommen noch die Pflichten der GGVSEB dazu. Wenn der Chef Verlader, Fahrer, etc. ist, sind die Pflichten von ihm einzuhalten.
Um das bewerkstelligen zu können, muss er ja geschult sein.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR [Re: aw_] #26341 07.03.2019 12:33
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

Wäre der Chef/Unternehmer nicht Fahrer, bräuchte er gemäß ADR auch keine Unterweisung. Denn 1.3 ADR benennt die nach 1.4 beschäftigten Personen. Und ein Unternehmer ist keine "beschäftigte Person".
Aber bei der Verantwortlichkeit als Fahrzeugführer sieht es anders aus. Unter 1.3.1 ADR Bem. 2. steht: Wegen der Ausbildung der Fahrzeugbesatzung siehe anstelle dieses Abschnitts Kapitel 8.2. Was unter 8.2.3 ADR gefordert wird, habe ich in meinem vorherigen Beitrag schon benannt.

Freundliche Grüße


Wolfgang

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR [Re: Wolfgang] #26373 10.03.2019 08:12
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Udo Freitag Offline OP
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Moin,
wäre sicher logisch und empfehlenswert, dass auch ein Unternemer/Betriebsinhaber (auch in Personalunion als Fahrzeugführer u. Beförderer) eine Unterweisung vorweisen muss. Lese ich aber auch in 8.2.3 ADR nicht wirklich.

Gruß

Udo

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR [Re: Udo Freitag] #26374 10.03.2019 12:24
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M.A.T. Offline
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Hallo, Herr Freitag,
diese Diskussion finde ich interessant, weil sie auf eine möglicherweise verbreitete Wahrnehmung abstellt: daß, was nicht direkt im ADR/GGVSEB genannt ist, nicht existiert.
Es besteht anscheinend Konsens, daß dieser Unternehmer nur aufgrund seiner Fahrer-Rolle ausdrücklich unterweisungsbedürftig ist. Indirekt greifen aber, soweit ich sehe, auch ADR 1.4.1.1 und GGVSEB § 4. Daß dieser Unternehmer "Beteiligter" ist dürfte unstrittig sein; daß zu den Vorkehrungen zählt, sich selbst kundig zu machen, halte ich zumindest für unabdingbar, da es logische Voraussetzung für das Einhalten der Vorschriften ist. Eine Freistellung von dieser Verpflichtung für unter 1000 Punkte habe ich nirgends gefunden. Damit ist für mich der selbstfahrende Unternehmer auch in seiner Unternehmer-Rolle verpflichtet, sich auf den notwendigen Kenntnisstand zu bringen. Unabhängig davon gelten in D ja auch die Regeln nach OwiG, Umweltrecht und StGB.
Soweit mein Lösungsvorschlag.
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Unterweisung nach 1.3 ADR [Re: M.A.T.] #26391 15.03.2019 08:51
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DJSMP Offline
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Die Diskussion erschließt sich mir nicht.

Wie soll denn jemand (auch wenn es der Chef ist) Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften erfüllen können, wenn er nicht geschult ist? Wieso muss man denn immer das Salz in der Suppe suchen und über das Wort "beschäftigten" versuchen einen Ausschluss zu kreieren? Das macht doch überhaupt keinen Sinn. Spätestens beim ersten Anhörungsbogen wegen einer Ordnungswidrigkeit ist dann Schluss mit lustig.

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