Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 3 von 4 1 2 3 4
Re: Wassergefährdende Ladung [Re: aw_] #24219 10.12.2017 17:23
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,275
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,275
Hallo, Gerald und Gandalf, danke für Ihre Überlegungen.
Im Ergebnis heißt das, auch allgemein wassergefährdende feste Stoffgemische unterliegen diesem StVO-Verbot, und wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften auch der Hinweispflicht nach HGB? Ob das der Gesetzgeber bei der AwSV wohl bedacht hat? Ich suche immer noch nach einem Weg, wie zB über die Definitionen in dieser Vorschrift diese Ausweitung verhindert werden kann.
@Gandalf: man könnte re "20 l" auch argumentieren daß, hätte der Gesetzgeber hier andere als Flüssigkeiten erfassen wollen, er "kg" hinzugenommen hätte. Denn 2003 war das Problem schon bekannt, denn es gibt auch umweltgefährliche (und damit oft auch wassergefährdende) feste Gefahrgüter. Die aber, nach meiner Einschätzung, erheblich weniger Risiko bergen, weil sie eben nicht einfach ins Wasser fließen.
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: M.A.T.] #26396 15.03.2019 09:52
Registriert: Nov 2011
Beiträge: 2
H
H-e-l-m-u-t Offline
Neuling
Offline
Neuling
H
Registriert: Nov 2011
Beiträge: 2
Hallo,
hätte zu diesem Thema auch noch eine Frage.
Und zwar geht es um die Berücksichtigung des Zeichesn 269 bei einem Transport von Benzin in einem IBC-Anhänger. (IBC-Behälter 1000 l, doppelwandig, mit einem Innendruck von 0,65 bar).
Laut Herstellerangaben heißt es:
"Für technisch zusätzlich gesicherte Verpackung sind Ausnahmeregelungen erlassen.
Für überwachte, druckfeste und IBC-zugelassene Gefäße (Druckbehälter) mit einem Innenüberdruck
> 0,4 bar gelten die Verbotsregeln (Zeichen 269 und 261) nicht. Damit darf auch in Schutzzonen ein Transport von so verpacktem Gefahrgut erfolgen."

Hört sich gut an. Habe dazu allerdings keine Rechtsgrundlagen gefunden.
Hat irgendjemand Hintergrundinformationen zu dieser Thematik?

Schönen Gruß

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: H-e-l-m-u-t] #26398 15.03.2019 10:41
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 134
P
Phi_l Offline
Profi
Offline
Profi
P
Registriert: Feb 2019
Beiträge: 134
Hallo Helmut,

ich konnte die angesprochene Ausnahmeregelung für IBC nach kurzer Recherche nur in diesem PDF finden: https://www.maul-tank.de/tl_files/files/Hinweise%20zum%20Gefahrguttransport%20nach%20ADR%202011.pdf

Neben den Gefahrgutvorschriften und der AwSV konnte ich auch weder in der der StVO noch den VwV-StVO einen Hinweis auf eine solche Ausnahme finden. Höchstwahrscheinlich handelt es sich bei der "Information" aus dem PDF von 2011 um ein nicht mehr geltendes Relikt. Alles andere halte ich auch für schwer vorstellbar, wobei noch zu klären wäre, in welcher Form die Gefäße zu "überwachen" wären...

Viele Grüße
Phil

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: H-e-l-m-u-t] #26402 15.03.2019 15:06
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,812
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,812
Hallo,
wie schon Phil in seinem Beitrag geschrieben hat ist das Dokument von 2011, und behandelt Reglungen nach ADR 2011.

Aber bei dem Verkehrzeichen 269 greift nun mal die www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf, wo auf Seite 47 Lfd.Nr. 43 in Spalte 3 steht "Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen."

In der Verordnung zur Neufassung der StVO Drucksache 428/12 vom 26.07.2012 findest Du auf Seite 157 oben die Begründung zum Zeichen 269, diese Änderung ist am 01.04.2013 (es ist kein Aprilscherz wink ) in Kraft getreten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Wassergefährdende Ladung [Re: Gerald] #26439 19.03.2019 14:12
Registriert: Nov 2011
Beiträge: 2
H
H-e-l-m-u-t Offline
Neuling
Offline
Neuling
H
Registriert: Nov 2011
Beiträge: 2
Hallo Phil und Gerald,

vielen Dank für eure Ausführungen.Das bringt mich auf jeden Fall weiter.... laugh

Schöne Grüße
Helmut

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: H-e-l-m-u-t] #33549 20.09.2022 16:18
Registriert: Jun 2022
Beiträge: 52
J
JanRo Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
J
Registriert: Jun 2022
Beiträge: 52
Moin zam,

das Thema ist schon etwas älter. Ich bin aber gestern selbstständig auf die Thematik gestoßen und habe diese parallel ausgearbeitet. Ein voriger Blick in dieses Forum hätte etwas Arbeit erspart, sich alles selbst herzuleiten. Nur auf die Hinweispflicht aus § 410 Abs. 1 HGB bin ich nicht gestoßen, beim Rest kam ich aufs gleiche Ergebnis raus.

Betrachtungsrelevant wäre m.E. noch die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung. Die führt die Bedeutung dieses Zeichens noch etwas weiter aus. Das hat hier, wenn ich das richtig gesehen habe, noch gefehlt. Die Angabe "20 Liter" ist tatsächlich irreführend; die VwV-StVO schließt feste Stoffe gerade mit ein.

Ich habe mich in einer stringenten Formulierung anhand der Vorschriften bemüht, da ich dieses Problem in meiner Firma noch ansprechen will. Mein Ergebnis möchte ich hier gerne teilen, da ich dort die Normenkette dargestellt und die Begrifflichkeiten der einzelnen Gebiete abgegrenzt habe. Vielleicht hilft diese Art der Darstellung auch weiter smile

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Umweltgefährdend II.pdf (167.49 KB, 53 Downloads)
Re: Wassergefährdende Ladung [Re: JanRo] #33552 20.09.2022 19:19
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,275
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,275
Hallo, der Aggregatzustand wurde in diesem Faden auch schon angesprochen. Eine Verwaltungsvorschrift bindet nur die nachgeordneten Behörden und steht in der Rangordnung unter einer Verordnung. Meines Erachtens ist das Gefährdungspotential bei Feststoffen um Größenordnungen geringer, und der Gesetzgeber hat darum mit gutem Grund indirekt nur Flüssigkeiten erfaßt. Aber dazu gibt es natürlich verschiedene Meinungen und es schadet ja nicht, bei Feststoffen gleichermaßen vorsichtig zu agieren.
Interessant finde ich immer wieder, daß die Hinweispflicht nach HGB weitgehend unbekannt ist oder ignoriert wird.
Gruß
M.A.T.

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: M.A.T.] #33555 21.09.2022 09:38
Registriert: Jun 2022
Beiträge: 52
J
JanRo Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
J
Registriert: Jun 2022
Beiträge: 52
Moin,

Ich kann den Einwand zur Normenhierarchie nicht ganz nachvollziehen. Das Schild wird durch die entsprechende Wasserschutzbehörde aufgestellt. Nach Kriterien, welche die VwV-StVO näher ausführt. Diese führt auch noch weitere Einzelheiten und Details auf, woran die Wassergefährdung festzumachen ist. Eine von der VwV-StVO abweichende Ausführung, weil diese rangmäßig über oder neben einer VO steht und die Kriterien anders definiert, könnte erhebliche Widersprüche provozieren. Deswegen halte ich die Ausführungen der VwV-StVO für durchaus bindet wenn es um Fragen zur Auslegung des Begriffs "Wassergefährdend" geht. Wenn es doch irgendwo anders definiert wird, wäre es interessant zu sehen, zu welchen abweichenden Regelungen man da gekommen ist. Aber da hab ich nichts zu gefunden smirk

Das mit der (fehlenden) Feststoffangabe halte ich fast schon für einen Fehler. Es passt m.E. irgendwie nicht ins gesamte Regelungsgefüge; zumal es ja nur Feststoffe betrifft, welche keine Gefahrgüter nach ADR mit umweltgefährdenden Gütern, aber eine WGK haben - also gerade das (spezifische) Gefährdungspotential für Gewässer festgestellt wurde. Wenn das nicht wäre, wäre ich voll bei Dir hinsichtlich des geringeren Gefährdungspotentials von Flüssigkeiten ggü. Feststoffen.

Hinsichtlich der HGB-Hinweispflicht lege ich die Problematik bei uns in der großen Runde vor. Ggf. hat man hier noch weitere Informationen dazu, ich fürchte aber, dass das tatsächlich einfach unbekannt ist.

Zuletzt bearbeitet von JanRo; 21.09.2022 09:43.
Re: Wassergefährdende Ladung [Re: JanRo] #33557 21.09.2022 10:44
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,275
M.A.T. Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,275
Grüß Gott,
mir geht es hier primär um die Bedeutung des Schildes, nicht um die Ableitung seiner Aufstellung. Daß die von Ihnen angeführten Überlegungen aus Verwaltungssicht nachvollziehbar nachvollziehbar sein können ist gut möglich; jedoch halte ich in der Anwendung bei ggf. Verstößen gegen das Durchfahrtverbot oder die besondere Sorgfaltpflicht (ich sag zu Fahrern gerne: 94 km/h, wenn ein Unfall mit Freisetzung passiert, waren ganz sicher keine besondere Vorsicht) die Durchsetzbarkeit nicht für einen Selbstläufer, wenn der Stoff fest war. Daß der Gesetzgeber allerdings bei der Bedeutungsangabe des Schildes möglicherweise nicht abschließend intern abgestimmt hat, was nun gemeint sein soll, ist nicht ausgeschlossen.
Nun denn,
frohes Schaffen, auch bei der Sensibilisierung für § 410. Was ist denn die "große Runde", wenn man fragen darf?
M.A.T.

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: M.A.T.] #33558 21.09.2022 11:07
Registriert: Jun 2022
Beiträge: 52
J
JanRo Offline
Vollmitglied
Offline
Vollmitglied
J
Registriert: Jun 2022
Beiträge: 52
Ja, bei der Folgenseite in einem Bußgeldverfahren besteht da auf jeden Fall Klärungsbedarf. Da bin ich gespannt, wie das ausgelegt wird.

Mit "großer Runde" meine ich meine Gefahrgutkollegen innerhalb meiner Firma smile

VG

Seite 3 von 4 1 2 3 4

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Pk1 und PK2
von fireman - 18.04.2024 08:52
UN3257 im Tankcontainer
von Gerald - 16.04.2024 21:01
ERG 2024 elektronisch erhaeltlich
von M.A.T. - 16.04.2024 08:17
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3