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SV 188 Label #26486 28.03.2019 17:16
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Hallo zusammen,

das ADR 2019 verlangt bei Anwendung der SV 188 auf dem entsprechenden Label alle im Paket befindlichen UN-Nummern (3091/91 + 3480/1). Wir versenden alle vier Nummern in allen denkbaren Kombinationen. Hat jemand damit praktische Erfahrungen?

Re: SV 188 Label [Re: Astardis] #26489 28.03.2019 23:38
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Nico Offline
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Hallo Astardis,

was genau ist deine Frage? Wenn mehrer Varianten in einem Versandstück sind, dann müssen alle UN-Nummern auf der Markierung angeführt werden.
Lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: SV 188 Label [Re: Nico] #26500 01.04.2019 11:46
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Hallo Nico,

ganz genau. Wenn nun mehrere UN-Nummern im Paket enthalten sind, sollten die betreffenden Nummern dann alle auf ein Label, oder auf jeweils ein eigenes?

Re: SV 188 Label [Re: Astardis] #26501 01.04.2019 11:55
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Hallo Astardis,

beide Varianten sind möglich.
Bei ausreichender Größe der Versandstücke kannst Du durchaus jeder UN Nummer eine Lithium-Markierung zuweisen.
Ob das wirtschaftlich bzw. von der Ausführung sinnvoll ist, sei dahingestellt.
Bei einem Eintrag mehrerer UN Nummern in einer Markierung sollten diese aber "ausgeschrieben" werden.
Soll heißen - jede UN Nummer vierstellig mit den Buchstaben "UN" vorangestellt - Nicht wie in dem Beispiel in Deinem Eröffnungsthread.
Auch würde ich bei den UN Nummern eine adäquate Schriftgröße wählen.

Gruß
Markus

Re: SV 188 Label [Re: gefahrgutbaer] #26589 24.04.2019 14:37
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Noch als Ergänzung: was nicht zulässig ist, ist ein Label mit allen 4 Nummern zu drucken und jedes mal quasi "blanko" zu verwenden (nach dem Motto: eine davon ist es, lassen Sie sich überraschen, welche! wink ) bzw. pauschal alle Varianten des Labels zu kleben.

Re: SV 188 Label [Re: Claudi] #26879 12.06.2019 09:34
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Gestern habe ich bei einem Vortrag von Herrn Holzhäuser auch die Variante gesehen, dass alle 4 UN-Nr. aufgeführt wurden und bei Variante A Quadrate zum Ankreuzen nebenher eingefügt wurden und nur das passende angekreuzt wurde oder bei Variante B die nicht zutreffenden UN-Nummern gestrichen wurden.

Übrigens, falls es hier nicht schon anderswo steht: im Landverkehr ist die Angabe einer Telefonnr. auf dem Etikett nicht erforderlich. O-Ton Herr Holzhäuser. SV 188 gibt das nicht her. Auch nicht die Vorschriften in 5.2

Re: SV 188 Label [Re: tree787] #26881 12.06.2019 10:13
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Hallo tree787,

Ursprünglich geschrieben von: tree787
Übrigens, falls es hier nicht schon anderswo steht: im Landverkehr ist die Angabe einer Telefonnr. auf dem Etikett nicht erforderlich. O-Ton Herr Holzhäuser. SV 188 gibt das nicht her. Auch nicht die Vorschriften in 5.2


Hm, vielleicht lese ich das auch falsch.
In der SV 188/ADR wir auf die Lithium-Markierung gemäß 5.2.1.9 verwiesen.
In der 5.2.1.9.1 und 2 steht dann, meiner Meinung nach, exakt beschrieben wie selbiges auszusehen hat. Textinhalt ist auch identisch mit 5.2.1.10 IMDG. Bei beiden Aufführungen wird unter der Markierung auf die Telefonnummer verwiesen.
Einzig in der 7.1.5.5.2, c) IATA wird die geforderte Telefonnummer nochmal explizit im Text genannt.

Demzufolge würde ich sagen das die Telefonnummer, gleich auf welchem Verkehrsträger, einzutragen ist.

Re: SV 188 Label [Re: gefahrgutbaer] #26883 12.06.2019 10:31
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Ursprünglich geschrieben von: gefahrgutbaer

Hm, vielleicht lese ich das auch falsch.
In der SV 188/ADR wir auf die Lithium-Markierung gemäß 5.2.1.9 verwiesen.


Unter 5.2.1.9.1 wird nur auf das Kennzeichen verwiesen. In 5.2.1.9.2 wird auch nur expizit gefordert, dass die UN-Nummer anzugeben ist. Als **-Eintrag ist nur vermerkt, dass dort Platz für die Telefonnr. ist, nicht, dass diese zwingend anzugeben ist (Kann-Bestimmung). Hintergrund war, dass es z.T. Probleme damit gab, wer dort eingetragen werden soll.

Falls ich etwas schriftliches dazu habe, stelle ich es hier zur Verfügung.

Re: SV 188 Label [Re: tree787] #26884 12.06.2019 10:35
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Ursprünglich geschrieben von: tree787
Gestern habe ich bei einem Vortrag von Herrn Holzhäuser auch die Variante gesehen, dass alle 4 UN-Nr. aufgeführt wurden und bei Variante A Quadrate zum Ankreuzen nebenher eingefügt wurden und nur das passende angekreuzt wurde oder bei Variante B die nicht zutreffenden UN-Nummern gestrichen wurden.


Steht ebenfalls als Variante in der RSEB als Erläuterung zu Unterabschnitt 5.2.1.9

Re: SV 188 Label [Re: tree787] #26888 12.06.2019 15:39
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Ursprünglich geschrieben von: tree787
Gestern habe ich bei einem Vortrag von Herrn Holzhäuser auch die Variante gesehen, dass alle 4 UN-Nr. aufgeführt wurden und bei Variante A Quadrate zum Ankreuzen nebenher eingefügt wurden und nur das passende angekreuzt wurde oder bei Variante B die nicht zutreffenden UN-Nummern gestrichen wurden.


Hat jemand schon Erfahrung mit diesen Varianten gemacht? Ich kenne einige Stellen in Österreich die sagen würde, dass alles was nicht durch die SV oder das ADR gefordert wird, nicht auf der Markierung sein darf, also keine Kästchen mit Kreuzen erlaubt wären und damit gegen das ADR verstoßen wird.
Mag jetzt sein,dass es in Deutschland durch die RSEB akzeptiert wird, aber was passiert mit grenzüberschreitenden Sendungen?

Das mit der Telefonnummer ist interessant, tatsächlich steht im Abschnitt 5.2.1.9.2 nicht explizit drin, so wie es in der IATA-DGR der Fall ist. Allerdings steht bei den ** "Platz für die Telefonnummer...." und nicht, hier kann eine Telefonnummer eingetragen werden (oder auch nicht). Auch hier wäre ich gerade bei grenzüberschreitenden Sendungen vorsichtig.
lg aus Wien
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: SV 188 Label [Re: Nico] #26890 12.06.2019 15:54
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Hallo,
die TN muß m.E. genauso wie die UNNR angegeben werden; eine andere Auslegung würde den Sternchen auf der Abbildung logisch widersprechen. Außerdem ist das ADR immer nur eine Mindestanforderungen, und der Sicherheit dient eine TN ohne Zweifel.
M.A.T.

Re: SV 188 Label [Re: M.A.T.] #26893 12.06.2019 16:53
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo,
die TN muß m.E. genauso wie die UNNR angegeben werden; eine andere Auslegung würde den Sternchen auf der Abbildung logisch widersprechen. Außerdem ist das ADR immer nur eine Mindestanforderungen, und der Sicherheit dient eine TN ohne Zweifel.
M.A.T.


Mal davon abgesehen, dass ich das mit dem Eintrag genau so sehe und meine Kunden immer eine Telefonnummer mit eintragen...

Aber wo soll die Telefonnummer einen Sicherheitsgewinn bringen? Es ist doch nirgends spezifiziert, welche Anforderungen an diese Nummer gestellt werden. Wenn sich dort der Pförtner oder "Projektingenieur" ohne blassen Dunst von Lithiumbatterien und Maßnahmen melden (und das ist nach meiner Erfahrung die Regel), dann bringt die Telefonnummer genau Null, zumal sie nicht mal erreichbar sein muss. Ich kann die auch 1h pro Tag erreichbar halten und mache nichts falsch. Wenn das in Anlehnung an die US-Vorschriften in §172.604 des 49 CFR / USG-12 IATA-DGR eine mit 24h-Erreichbarkeit und festgelegten Informationen wäre, dann brächte das sicher einen Sicherheitsgewinn. Aber so ist die Nummer komplett fürn A... .

Re: SV 188 Label [Re: DJSMP] #26895 12.06.2019 17:02
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Hallo,

Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
[quote=M.A.T.]Wenn das in Anlehnung an die US-Vorschriften in §172.604 des 49 CFR / USG-12 IATA-DGR eine mit 24h-Erreichbarkeit und festgelegten Informationen wäre, dann brächte das sicher einen Sicherheitsgewinn.


wird daran nicht, Gerüchten nach, schon gearbeitet??

Re: SV 188 Label [Re: DJSMP] #26897 12.06.2019 18:07
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Das ist ein anderes Thema. Es gibt immer wider Dinge, die durch die jeweiligen Vorschriften verlangt werden, wo sich der Sicherheitsgewinn nicht erahnen lässt und wo man sich fragt, hat die Person, der das eingefallen ist, schon jemals etwas verschickt oder kontrolliert.
Offensichtlich falsche Telefonnummern (Feuerwehr oder Polizei)haben wir auch schon gestoppt.
Zur Erreichbarkeit habe ich von der Austro Control mal die Antwort bekommen, das zwar nicht explizit nach einer 24h Nummer verlangt wird, aber man immer Zeitunterschiede und auch die normalen Arbeitszeiten bei Transporteueren (nachts) beachten muss, daher muss immer jemand erreichbar sein ....

Und nie vergessen: Lithiumbatterien machen spaaaaass grin

Ursprünglich geschrieben von: DJSMP


Mal davon abgesehen, dass ich das mit dem Eintrag genau so sehe und meine Kunden immer eine Telefonnummer mit eintragen...

Aber wo soll die Telefonnummer einen Sicherheitsgewinn bringen? Es ist doch nirgends spezifiziert, welche Anforderungen an diese Nummer gestellt werden. Wenn sich dort der Pförtner oder "Projektingenieur" ohne blassen Dunst von Lithiumbatterien und Maßnahmen melden (und das ist nach meiner Erfahrung die Regel), dann bringt die Telefonnummer genau Null, zumal sie nicht mal erreichbar sein muss. Ich kann die auch 1h pro Tag erreichbar halten und mache nichts falsch. Wenn das in Anlehnung an die US-Vorschriften in §172.604 des 49 CFR / USG-12 IATA-DGR eine mit 24h-Erreichbarkeit und festgelegten Informationen wäre, dann brächte das sicher einen Sicherheitsgewinn. Aber so ist die Nummer komplett fürn A... .


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: SV 188 Label [Re: Nico] #26900 13.06.2019 07:39
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Soweit ich weiss ist eine Nummer erforderlich von jemandem der Informationen darüber hat was sich genau in dem Packstück befindet und wie es verpackt ist, damit man z.B. bei Beschädigungen weiss wie vorzugehen ist. Über Sinn und Unsinn lässt sich natürlich streiten.
Wir haben seit 10 Jahren einen 24h Dienstleister, dessen Nummer eingetragen wird und er meinte dahingehend hat noch niemand angerufen. Sollte das doch einmal der Fall sein und es kommt zu Problemen, weil er ja keine genaue Kenntnis über dieses Packstück hat, müssen wir schauen wie das zu regeln ist.
Insgesamt gehe ich mit euch konform: Eine Nummer anzugeben schadet nicht..
gruss..aw

Re: SV 188 Label [Re: Nico] #26903 13.06.2019 13:03
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Hallo Nicole,

die Austro Control scheint ja genauso wie das LBA Kraft ihrer Wassersuppe zu agieren.

Im IATA-Buch finde ich
"7.1.5.5.2
(c) eine Telefonnummer für weitere Auskünfte."
und in Abbildung 7.1C
"**Platz für Telefonnummer für weitere Auskünfte"

Da steht nichts zur Erreichbarkeit. Meine Kunde gewährleisten die Erreichbarkeit während ihrer Geschäftszeiten (i.d.R. 8.00 - 16:30 oder 17:00 Uhr). Wenn der Amerikaner um 0:00 Uhr unserer Zeit diese Nummer anruft, hat er schlichtweg Pech gehabt. Es wäre mir auch neu, dass es eine Interpretation des DOT dazu gäbe.

Die Interpretation der Austro Control ist in meinen Augen an den Haaren herbei gezogen.

Re: SV 188 Label [Re: Nico] #26994 27.06.2019 13:21
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Hallo zusammen,

vorab, meine Überlegungen beziehen sich ausschließlich auf ADR/RID und den innerdeutschen Teil des Transports.

Über die Frage, ob unter ** eine Telefonnummer eingetragen werden muss, habe ich mir auch schon so manche Gedanken gemacht. Zweifelsfrei ist es immer gut, einen telefonischen Ansprechpartner zu haben, bzw. zu nennen, selbst wenn man nicht dazu verpflichtet wäre. Doch verstehen manche dies auch als Aufforderung, 24h Hotlines als Service einzukaufen oder dazu zu buchen, was gerade bei kleineren Versendern doch etwas über das Ziel hinausschießen könnte...

Das ADR schreibt in 5.2.1.9.2 explizit, was auf dem Kennzeichen angegeben werden muss (UN+Nummer(n)), und welche Abmessungen das Kennzeichen hat. Nun werden in der Unterschrift zur Abbildung 5.2.1.9.2 i zwei Plätze benannt. Zum einen der Platz für die (schon zuvor als erforderlich definierte) UN Nummer, zum anderen ein Platz für die "Telefonnummer". Geht man rein nach dem Text, fordert das ADR einen verfügbaren Platz für UN+Nummer, die Angabe von UN+Nummer und verfügbaren Platz für eine bestimmte Telefonnummer (nicht jedoch, dass diese auch anzugeben ist).

Dieser verfügbare Platz garantiert, dass das Kennzeichen aus dem ADR auch problemlos dort (Verkehrsträger und Länder) verwendet werden kann, wo die Angabe einer zusätzlichen Telefonnummer vorgeschrieben ist, da dieser Platz ja auch bei reinem ADR Transport verfügbar sein muss.

Dass das ADR diesen Eintrag als "optional" offen lässt, würde ich auch aus einem Vergleich mit ähnlichen Stellen im ADR schließen. In der Beschreibung der Gefahrzettel (Abbildung 5.2.2.2.1.1) steht jeweils explizit, welche Angaben in welchem Teil gemacht werden müssen, oder dürfen. In der Beschreibung des Warnkennzeichens für Erstickungsrisiko (Abbildung 5.5.3.6.2) steht ebenfalls explizit, was hier einzufügen ist, nicht etwa "Platz für die in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebene Benennung des Kühlmittels".

Wiegesagt, wer andere Verkehrsträger nutzt oder in andere Länder transportiert ist dort ggf. zu einer solchen Angabe verpflichtet. Für reine ADR/RID Transporte in Deutschland kann ich dies jedoch nicht als Vorschrift erkennen...

MfG Phil

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