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Informationspflichten des Absenders #2647 10.03.2005 15:34
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TDamm Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

nach § 9 Abs.1 Nr. 1 a Satz 1 GGVSE hat der Absender von Gefahrgut den Beförderer (nicht den Fahrer) auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 a bis d hinzuweisen. Gleiches gilt für den Inhalt der schriftlichen Weisungen (§ 9 Abs.1 Nr. 2b GGVSE).
Ich habe so den Eindruck, dass insbesondere im Stückgutverkehr mit Subunternehmer da wenig läuft. Diese Beförderer haben in der Regel einen Dauerbeschäftigungsvertrag abgeschlossen und wissen offensichtlich nicht, was ihr Kraftfahrer an Gefahrgut befördert. Hat jemand Erfahrungen mit dieser Problematik?

Gruß
Thomas


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Informationspflichten des Absenders [Re: TDamm] #2648 10.03.2005 16:36
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Gitta Krämer Offline
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Hallo Thomas,

die Erfahrung haben wir auch schon gemacht. Vor allem sind die Fahrer der Sub´is nicht geschult nach Kap. 1.3 (ich meine nicht den ADR-Schein).
Wir haben Beförderungsverträge mit einer begrenzten Anzahl von Spediteuren und wenn diese Sub´is schicken, müssen sie die Infos auch weitergeben. Da das leider oft nicht funktioniert, laden wir dann meistens so viel Gefahrut wieder ab, bis es unter 1000 Punkte sind.

Allerdings stößt man als Absender hier auch an seine Grenzen mit der Informationspflicht. Man kann den Hauptspediteur bei Vertragsabschluß nur darauf hinweisen.

Gruß aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: Informationspflichten des Absenders [Re: Gitta Krämer] #2649 11.03.2005 08:47
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Willi_Pape Offline
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Hallo Gitta,
wenn Sie das ADR betrachten, werden Sie feststellen, dass Sie in Ihrem geschilderten Fall gar nicht mehr Absender im Sinne des ADR sind.
Wenn Sie mit einer "Spedition A" einen Beförderungsvertrag abschliessen, sind Sie Absender und die "Spedition A" ist Beförderer. Wenn "Spedition A" nun einen Sub schickt, wird die "Spedition A" zum Absender und sie sind Auftraggeber des Absenders. Die Absenderpflichten liegen also bei der Spedition A.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Informationspflichten des Absenders [Re: Willi_Pape] #2650 11.03.2005 08:58
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Gitta Krämer Offline
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Hallo, Herr Pape,

da haben Sie recht. Aber ich weiß nicht genau, wie die Verträge mit unseren Beförderern abgeschlossen sind, da ich da nicht involviert bin. Ob die Verträge dem Gefahrgutrecht entsprechen, kann ich also nicht sagen.

Mit diesen Beförderern klappt die Gefahrgutgeschichte fast immer. Sollten diese jedoch im Sinne des Gefahrgutrechtes durch den Beförderungsvertrag zum Absender werden, dann wissen sie es nicht, denn sonst würden sie die Infos ja an die Subís weitergeben. Sie sehen, diese Geschichte "Auftraggeber des Absenders" ist auch so eine heikle Sache. Denn Vertragsabschlüsse werden meistens ohne die Gb´s gemacht

Gruß aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: Informationspflichten des Absenders [Re: Gitta Krämer] #2651 11.03.2005 09:34
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Willi_Pape Offline
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Hallo Frau Krämer,
die Sicherheit leidet meiner Meinung sogar sehr unter der Unwissenheit mancher Spediteure. Noch interessanter wird ja die "Absenderkette", wenn der Sub das Gefahrgut in ein Sammellager bringt und von dort von einem weiteren Sub transportiert wird.
Deshalb gibt es ja auch die Verladerpflicht, den Beförderer vor der Beladung nochmals auf das Gefahrgut hinzuweisen. Ich finde Ihr Vorgehen (Entladung bis zur Unterschreitung der 1000 Punkte Grenze) hervoragend. Denn nur wenn der von ihnen beauftragte Spediteur (Absender im Sinne des ADR) merkt das es an seinen Geldbeutel geht, wird er bei den nächsten Aufträgen mehr Sorgfalt walten lassen.
Das der Gb in den meisten Fällen nicht in die Beförderungsverträge involviert ist, ist leider oft gängige Praxis. Auf diesen Mängel sollte man als Gb ständig aufmerksam machen und auch die daraus eventuell resultierenden Konsequenzen im Unternehmen aufzeigen.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Informationspflichten des Absenders [Re: Willi_Pape] #2652 11.03.2005 10:38
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen zusammen,
was hier bisher gesagt wurde, ist durchaus richtig. Die Problematik geht in der Praxis noch viel weiter.
Insbesondere die Sammelgutspediteure haben ein besonderes Problem. Die Touren stehen fest. Die LKW müssen im laufe des Vormittags disponiert werden. Was aber genau an Gefahrgut verladen werden soll, steht noch nicht fest.
Das heißt bei Abschluss des Beförderungsvertrags liegen die Gefahrgut-Informationen noch nicht vollständig vor.
Das stellt sich erst am Abend endgültig heraus.
Erst wenn die Gefahrgutdaten konkret feststehen, könnte man den Beförderer/Spediteur/Subunternehmer mit den Gefahrgutinformationen versorgen. Leider ist dann meistens keiner mehr zu erreichen. Für mögliche Konsequenzen - zusätzliche Ausrüstung, Fahrzeugwechsel, Fahrerwechsel- ist es sowieso zu spät.
Informationskette, wie sie sich der Gesetzgeber sich so vorstellt- graue Theorie?
Schulung der Beteiligten ist zwar wichtig, aber hilft das hier weiter?
Jeder will seine Pflichten gerne tun, aber in der Praxis oft nicht machbar!!!

Könnte man Sich nicht so helfen, dass man mit einer Vereinbarung den Sammelgutspediteur egal ob er “nur “ Auftraggeber des Absenders wird, verpflichtet, die Absenderpflichten zu übernehmen, und die 2.Spediteure/Subunternehmer/Beförderer sich Ihrerseits verpflichten, Fahrer mit ADR Bescheinigung, nach ADR ausgerüstete Fahrzeuge usw. einzusetzen ???.

Herr Pape sie haben recht, wenn Sie sagen, dass hier noch eine Sicherung eingebaut ist:
Informationspflicht des Verladers allerdings nur an den Fahrzeugführer. So weiß wenigstens der Fahrer, was er an Gefahrgut befördert. Der Beförderer jedoch nicht.
Die Lösung, die Gefahrgutladung auf 1000 Punkte zu beschränken, ist zwar nicht schlecht, aber bleibt immer noch die Verantwortlichkeit für die Information und für das Beförderungspapier, und den Kunden wird es auch nicht begeistern, wenn seine Ware erst mit der nächsten Tour beim Empfänger ankommt.
Theorie und Praxis!!??

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Informationspflichten des Absenders [Re: Wilhelm Kassing] #2653 11.03.2005 11:49
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Hallo.

Ich fahre selber noch bei einer grossen Spedition und habe auch da mein Chef auch ein Sup ist fahre ich ab und zu auch mal woanderster. Und ich bin der meinung das es hauptsächlich an den Spedition liegt wie ernst sie die sache nimmt.

Bei meiner Hauptstelle fahre ich jetzt seit fast 6 Jahren. Dort muss ich immer noch mein ADR schein zeigen wenn ich über 1000 Punkte bin. Dort wird in unregelmässigen abständen die Ausrüstung Kontroliert. Und stichproben zwischen durch werden auch noch gemacht. Dort fahren ca 15 40 Tonnen züge und ca 80 7.5 Tonner im Nahverkehr und alles sind Sup`s.

Bei Fahrer oder LKW ohne ADR schein oder Ausrüstung müssen die Unternehmer Frühzeitig bescheit sagen damit die Dispo sich drauf einstellen kann. Aber nachts die Linien LKW müssen Ausrüstung und ADR Schein haben.

Ich Denke das ist ne sache der Firmen Leitung sowas im griff zu bekommen. Ich würde das fast als Kunden Service sehen.

Gruss Matze

Re: Informationspflichten des Absenders #2654 11.03.2005 12:13
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ChMaier Offline
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Hallo zusammen

wie sieht denn die sache aus, wenn ich als Absender (Fabrikationsbetrieb) einem Spediteur (A)einen normalen Speditionsauftrag gebe, habe aber keinen Vetrag abgeschlossen, nur eben den Auftrag gegeben Gefahrgut (mit allen nötigen Angaben) zu transportieren, der aber eine Sub-Spedition (B) engagiert? Wer ist dann der Absender? Ich als Augtraggeber der Spedition A? Oder A selbst?

schönen Gruss

Ch. Maier

Re: Informationspflichten des Absenders [Re: ChMaier] #2655 11.03.2005 13:32
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Anonym
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A
Hallo.

Da müste Spedition (A) zum Absender werden.

Gruss Matze

Re: Informationspflichten des Absenders [Re: ChMaier] #2656 11.03.2005 13:45
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Wilhelm Kassing Offline
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Ich sehe das folgendermassen:

Meiner Ansicht nach ist auch ein Auftrag schon ein Vertrag, denn schriftform ist ja hier per Gesetz nicht vorgeschrieben. Allerdings sind die Gefahrgutinformationen an den Absender schriftlich zu übermitteln.

Who is who?

1. Fabrikationsbetrieb schließt Speditionsvertrag mit Spediteur = Auftraggeber des Absenders

2 a. Spedition schließt Beförderungsvertrag mit Sub (nicht Spediteur) = Absender
2 b. Spedition schließt Speditionsvertrag mit Sub (Spediton) = Auftraggeber des Absenders

3 a.Subunternehmer(nicht Spediteur)= Beförderer
3 b.Subunternehmen (Spediteur)= Absender und Beförderer

Grüsse aus Wadern
W. Kassing

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