Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade mit dem Thema Wasserstoff. Konkret geht es um den Transport von z.B. einer Europalette bestückt mit 0,5 l Dosen. Diese Dosen enthalten als Flüssigkeit Wasser und sind mit einem geringen Druck (<30 bar)mit Wasserstoff begast. Der Anteil von gelöstem Wasserstoff im Wasser beträgt lediglich 1 mg.

Meine Frage ist nun, ob in dem konkreten Fall eine so geringfügige Menge an Wasserstoff vorliegt, dass es nicht mehr unter die Gefahrgutvorschriften/ADR fällt. Ich habe die ADR zu dem Thema durchgearbeitet bin aber noch nicht zu einer endgültigen Lösung gekommen. Ob z.B. 1.1.3.2. (f) Gases contained in foodstuffs; including carbonated beverages hier greift.

Ich freue mich auf Eure Antworten und wünsche Euch schon einmal eine erfolgreiche Woche!


Herzlichst
Alpha