Auch die Schutzkiste ist ein Ventilschutz i.S.d. des Unterabschnitt 4.6.1.8 ADR. Da hat sich jemand richtig Mühe gegeben. Allerdings hat er vergessen, dass auch die Schutzkiste auf der Ladefläche gesichert werden muss.
Die Kennzeichnung der Kiste war nicht zu beanstanden, weil sich der Fahrzeugführer in der Freistellungsregelung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR (Handwerkerregelung) befand.

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Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.