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UN38.3 / V5 auf V6 Gültigkeit #26719 15.05.2019 17:46
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Grady Offline OP
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Hallo Zusammen,

ich hätte eine Frage und bitte euch um eure Ansichtsweise bzw. Know-How.

Wir haben im Jahr 2013 einen UN38.3 Test für eine Lithium-Batterie UN3480 veranlasst.
Damals war das noch lt. Testinstitut V5 vom UN-Manual.

Als ich das neue Sicherheitsdatenblatt anfordern wollte kam die Nachricht, ich müsse für die Erneuerung des UN38.3 Tests wieder zahlen, da sich von V5 auf V6 des Handbuchs die Kriterien für Lithium-Batterien verändert haben.
Ich habe dann selbst auf der UNECE Seite, das Handbuch nachgeschlagen aber im Handbuch keine Ablaufbedienungen zu einem UN-Test gefunden.

Auch beim UN38.3 Test von der Lithium-Batterie steht kein Ablaufdatum drinnen (nur Startdatum und Ausstellungsdatum des Tests)

Meine Frage an euch wäre hiermit:
1.) Kann ein UN38.3 Test ablaufen? bzw. Generell ungültig werden wenn sich die Version ändert und wenn Ja wo finde ich den Abschnitt.
2.) Beim Sicherheitsdatenblatt finde ich auch kein Ablaufdatum. Gehört dieses nur erneuert wenn sich für dieses Produkt die Vorschriften ändern?

Vielen Dank im Voraus für eure Meinungen und Hilfestellungen.

LG David

Re: UN38.3 / V5 auf V6 Gültigkeit [Re: Grady] #26721 15.05.2019 20:30
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Nico Offline
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Hallo David,

ein Sicherheitsdatenblatt ist für Lithiumbatterien nicht vorgeschrieben. Diese sind nur für chemische Stoffe vorgeschrieben und muss bei sich ändernden Vorschriften aktualisiert werden. Es hat sich so eingebürgert, dass viele sagen, es sollte nicht älter als 2 Jahre sein. Das kommt wohl vom Veröffentlichungszyklus des ADR's

Seit diesem Jahr ist die Prüfzusammenfassung nach UN38.3.5 für LiBa vorgeschrieben (ADR verlangt diese sofort, IATA-DGR ab 01.01.2020). Was genau in der Prüfzusammenfassung steht findet man im Amendment 1 für die V6 des UN Handbuchs für Prüfungen und Kriterien, das wird es also in V5 noch nicht gegeben haben.
Prinzipiell steht zur Gültigkeit in der IATA DGR unter 3.9.2.6.1. a)
Jede Zelle oder Batterie entspricht dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen jeder Prüfung des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Zellen und Batterien, die entsprechend dem Typ hergestellt wurden, der die Anforderungen von Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, 3. überarbeitete Ausgabe, 1. Zusatz erfüllt oder jeder darauffolgenden überarbeiteten Ausgabe und jedes darauffolgenden Zusatzes, der zum Zeitpunkt der Prüfung anwendbar war, können weiterhin befördert werden, sofern in diesen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist. Typen von Zellen und Batterien, die nur die Anforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, 3. überarbeitete Ausgabe, erfüllen, sind nicht mehr zulässig. Jedoch dürfen Zellen und Batterien, die in Übereinstimmung mit solchen Typen vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden, weiterhin befördert werden, wenn alle anderen anwendbaren Anforderungen eingehalten werden.

Im ADR findet man einen ähnlichen Text unter 1.6.1.29
Sofern im ADR nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Lithiumzellen und -batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden.
Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und den Vorschriften der dritten überarbeiteten Ausgabe des Handbuchs Prüfungen und Kriterien entsprechen, dürfen weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.


Einen wirklichen Ablauf würde ich hier jetzt nicht wirklich rauslesen, aber es ist halt Fakt, dass diese Prüfzusammenfassung nun vorgeschrieben ist und das Sicherheitsdatenblatt dadurch quasi abgelöst wird. Solange der Test nach der 3. überarbeiteten Ausgabe erfolgt ist, muss nur die bei der Herstellung aktuelle Version genutzt werden.

"Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen."

Lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: UN38.3 / V5 auf V6 Gültigkeit [Re: Nico] #26722 15.05.2019 21:11
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Grady Offline OP
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Hallo Nico,

erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Ohne Sicherheitsdatenblatt (oder MSDS) das wir im Zuge des Un38.3 Tests bekommen nimmt uns kein Spediteur die Ware mit, da im Punkt 14 die Transportinformationen stehen.
Bitte korrigiere mich wenn ich mich irre oder was Missverstanden habe.

Deine Antwort bezüglich des Alters und erneuern des MSDS hat mir schon sehr weitergeholfen.

Eine bessere Antwort über den UN38.3 Test hätt ich mir nicht erwarten können - Spitze.

Möchte nur kurz zusammenfassen ob ich die zwei Antworten richtig verstanden habe: (bezogen auf unsere Akkus jetzt ausgelegt die mit V5 des UN38.3 geprüft wurden)

1.) Der UN38.3-Test kann quasi nicht ablaufen und da unsere Akkus alle mit V5 also nach der 3. Übersrbeiteten Ausgabe V3 produziert worden sind ist der Test nach wie vor gültig. Und die Akkus müssen nicht neu UN getestet werden bei der nächsten Produktion
2.) SD bzw MSDS (sollte) alle zwei Jahr erneuert werden.

Wäre super wenn du meinen Post nochmal "überfliegen" könntest ob Deine Botschaft auch richtig bei mir angekommen ist.

Vielen Dank und schönen Abend.
LG David

Edit:
Möchte noch Anmerken, dass wir für unsere Kunden/Spediteure den kompletten UN-Test immer offen legen und somit seit Beginn an Konform mit der jetzt neuen Vorschrift über die Verfügungsstellung der Prüfzusammenfassung sind.

Zuletzt bearbeitet von Grady; 15.05.2019 21:24. Bearbeitungsgrund: Edit: Prüfzusammenfassung
Re: UN38.3 / V5 auf V6 Gültigkeit [Re: Grady] #26725 16.05.2019 07:47
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Nico Offline
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Hallo David,

Prinzipiell alles richtig verstanden smile
Zum MSDS möchte ich aber noch sagen, dass es keine rechtliche Grundlage dafür gibt, dass der Spediteur das MSDS verlangt. Wenn eine Prüfzusammenfassung vorliegt, und diese darf nicht mit dem Test gleichgesetzt werden, da ich nicht sagen kann ob der vorliegende Test alle Vorgaben erfüllt , enthält diese alle Informationen die der Spediteur benötigt und ersetzt damit das MSDS. Auch wenn auf der Prüfzusammenfassung keine UN.-Nummer steht, diese kann der Spediteur anhand der Informationen rausfinden. Ein SDB / MSDS ist nach REACH Verordnung nur für chemische Stoffe vorgeschrieben und muss nur bei sich ändernden Vorschriften aktualisiert werden.

Mir ist schon bewusst, dass viele noch nicht auf die Neuerung umgestiegen ist. Das ADR 2019 hat ja auch eine Übergangsfrist bis Juni und ersetz erst dann komplett das ADR 2017, dennoch sollte man schon jetzt schaun, dass man die Prüfzusammenfassung erhält. Und auch für die Prüfzusammenfassung ist kein neuer Test erforderlich. Ein Punkt nach 38.3.5 ist, dass auf der Zusammenfassung die Version des UN Handbuchs stehen muss, nach dem die Tests durchgeführt wurden.

Hier : http://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/danger/publi/manual/Rev.6/ST-SG-AC10-11-Rev6-Amend1e.pdf
findet man unter 38.3.5 was in der Prüfzusammenfassung stehen muss. Bitte unbedingt mit dem aktuell vorhandenen Test vergleichen, mir sind schon einige vermeintlich konforme "Prüfzusammenfassungen" vorgelegt worden dieses Jahr, die nicht den neuen Vorgaben entsprochen haben und daher auch nicht von Behörde/Transporteur akzeptiert wurden.
Sollten die Batterien auch in die Luft gehen bitte nicht vergessen, dass eine Unterwiesung nach IATA 1.6 bei dem Mitarbeitern durchgeführt werden muss. Auch dass wird in Österreich von der Austro Control im Zuge von Überprüfungen / Audits kontrolliert.

Lithium Batterien - Es gibt immer neues zu entdecken wink

lg aus Wien
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: UN38.3 / V5 auf V6 Gültigkeit [Re: Nico] #26726 16.05.2019 08:47
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
Das ADR 2019 hat ja auch eine Übergangsfrist bis Juni und ersetzt erst dann komplett das ADR 2017, dennoch sollte man schon jetzt schaun, dass man die Prüfzusammenfassung erhält.

Hallo, Nico,
erst mal großen Dank für die umfangreichen Erklärungen, da kann man viel von lernen. Bei einem kleinen Punkt hätte ich ne Anmerkung: die Ü-Frist im ADR geht, so lese ich die 1.6.1.47 (die hat Holzhäuser an 2.2.9.1.7 g) angemerkt), bis 31.12.2019, also 6 Monate länger als die allgemeine ADR-Frist. Wegen des Zeitbedarfs, neue Prüfungen anzustoßen und abzuschließen, sehe ich den Zeitdruck genauso.
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: UN38.3 / V5 auf V6 Gültigkeit [Re: Nico] #26727 16.05.2019 09:00
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
ein Sicherheitsdatenblatt ist für Lithiumbatterien nicht vorgeschrieben. Diese sind nur für chemische Stoffe vorgeschrieben und muss bei sich ändernden Vorschriften aktualisiert werden. Es hat sich so eingebürgert, dass viele sagen, es sollte nicht älter als 2 Jahre sein. Das kommt wohl vom Veröffentlichungszyklus des ADR's


Hallo zsammen,
hätte auch noch ein Anmerkung zu machen. Die 2 Jahre resultieren eher aus der Tatsache, dass die Verordnungen REACH + CLP ständig Änderungen unterliegen und dann geht man davon aus, dass der Stoff davon betroffen ist. Von daher immer meine Empfehlung das Datum anzupassen wenn das nicht der Fall ist.
Zur Zuordnung der UN-Nummer sollte auch eine anderweitige Bestätigung des Herstellers ausreichen. Es muss nicht zwingend ein MSDS sein wie bereits angesprochen. Es wird halt gerne gemacht damit 'Ruhe herrscht'.
gruss..aw

Re: UN38.3 / V5 auf V6 Gültigkeit [Re: M.A.T.] #26729 16.05.2019 10:04
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ursprünglich geschrieben von: Nico
Das ADR 2019 hat ja auch eine Übergangsfrist bis Juni und ersetzt erst dann komplett das ADR 2017, dennoch sollte man schon jetzt schaun, dass man die Prüfzusammenfassung erhält.

Hallo, Nico,
erst mal großen Dank für die umfangreichen Erklärungen, da kann man viel von lernen. Bei einem kleinen Punkt hätte ich ne Anmerkung: die Ü-Frist im ADR geht, so lese ich die 1.6.1.47 (die hat Holzhäuser an 2.2.9.1.7 g) angemerkt), bis 31.12.2019, also 6 Monate länger als die allgemeine ADR-Frist. Wegen des Zeitbedarfs, neue Prüfungen anzustoßen und abzuschließen, sehe ich den Zeitdruck genauso.
Schöner Gruß
M.A.T.


Danke schön, man sollte halt nicht schnell schnell vor der nächsten Schulung noch einen Kommentar ins Forum stellen eek


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: UN38.3 / V5 auf V6 Gültigkeit [Re: Nico] #26730 16.05.2019 10:53
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Grady Offline OP
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Danke an alle für den wertvollen Input smile
Viel dazu gelernt smile


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