Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
#26723
16.05.2019 02:35
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anwe00
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Morgen,
ich habe kürzlich erst meine Befähigung zur Kontrolle für ADR - Fahrzeuge erhalten und bin noch nicht so fit in der Materie .
Ich habe eine Frage bezüglich der Verantwortlichkeit eines ADR Verstoßes.
Kontrolliert wurde ein polnischer Plane/Spriegel Sattelzug also eine bedeckte Beförderungseinheit.
Geladen waren ausschließlich Säcke mit dem Baumuster 5M1 mit UN 3077 auf Paletten
Neben anderen diversen Verfehlungen (Ladungssicherung / Bezettelung / techn. Zustand des Sattelzuges) wurde festgestellt,
dass UN 3077 laut Sondervorschrift PP12 nur in gedeckten Beförderungseinheiten und in geschlossenen Containern transportiert werden darf und nicht wie hier in einer bedeckten Beförderungseinheit.
Nun zu meinem Anliegen:
Wer hat gegen was hier verstoßen ?
Ich habe folgende Möglichkeiten gefunden
Der Absender gem. § 18 I Nr. 5 GGVSEB - 800 € Fz.-Führer / Verlader / Beförderer / Empfänger je 250 € gem. § 29 Abs. II Nr.2 GGVSEB
Passt das so, oder liege ich da falsch. Zudem scheinen mir 250 € relativ wenig für den Verstoß.
Danke vorab
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Re: Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
[Re: anwe00]
#26724
16.05.2019 02:46
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anwe00
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Hier mal eine komplette Übersicht der Verstöße
- Zustand Lkw
Bereifung hinten rechts am Auflieger / Tiefes Loch in der seitlichen Lauffläche Beleuchtung SZM hinten links zerstört FZ.-Führer 330624 + Vorsatz 540 € Beförderer / Halter 331615 405 €
- Ladungssicherung
Säcke auf Paletten in Strumpffolie ohne jede Sicherung Keine Antirutschmatten Ladelücken
Verlader § 27 Abs 3 Nr.1 500 €
- Gefahrzettel / Umverpackung / UN 3077 / Umweltgefährdend
Versandstücke in Säcken je 30 kg auf Paletten in Folie als Versandeinheit. Insgesamt 21 Stück / Diese Umverpackung nicht mit „Umverpackung / Gefahrzettel 9 / UN 3077 und umweltgefährdend versehen
Verpacker § 22 II Nr.1 - 500 € Umverpackung / Bezettelung / UN - Nummer
- Säcke / Sattelzug nicht geeignet
UN 3077 in Säcken P 002 Sondervorschrift PP 12 Bauvorschrift 5M1 (Säcke) nicht geeignet für bedeckte Beförderungseinheit Nur gedeckte Einheit oder geschlossene Container geeignet
Absender: § 18 I Nr. 5 - 800 € Fz.-Führer / Verlader / Beförderer / Empfänger je 250 € § 29 Abs. II Nr.2
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Re: Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
[Re: anwe00]
#26728
16.05.2019 10:09
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aw_
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Moin anwe00, Als Kontrollorgan wirst Du doch täglich mehrfach mit solchen Sachverhalten konfrontiert. Ich kenne das so, dass man diese Dinge in täglichen internen Runden inkl. Vorgesetzten bespricht. Man will ja schließlich rechtssicher sein! gruss..aw
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Re: Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
[Re: aw_]
#26731
16.05.2019 13:39
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anwe00
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Beim Verkehrsdienst vielleicht. Ich bin aber normal im Streifendienst bei der Autobahnpolizei. Selbst in unserem Verkehrsdienst beschäftigen sich nur 2 Personen mit Gefahrgut.
Beim bester Freund ist daher das ADR Buch
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Re: Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
[Re: anwe00]
#26733
16.05.2019 14:27
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Phi_l
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Hallo anwe00,
da diese Säcke nach Tabelle A grundsätzlich zulässig sind, würde ich persönlich hier keinen Verstoß des Absenders nach § 18 (1) 5. sehen. Der Knackpunkt ist ja die Wahl einer geeigneten Beförderungseinheit, und dies obliegt ja dem Beförderer, wobei Verlader, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger auch Kenntnis über das konkret verwendete Fahrzeug haben und damit "mit im Boot" sind. Ob der Beförderer kurzfristig statt eines gedeckten ein bedecktes Fahrzeug einsetzt, kann der Absender ja nicht wissen. Auch die Höhe der jeweiligen Bußgelder würden mich schließen lassen, dass der Absender wirklich nur dann ordnungswidrig nach § 18 (1) 5 handelt, wenn eine generell unzulässige Verpackung verwendet wird...
MfG Phil
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Re: Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
[Re: Phi_l]
#26734
16.05.2019 15:08
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anwe00
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Hallo Phil,
das war auch schon meine Überlegung. Werde ich dann noch mal abändern.
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Re: Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
[Re: Phi_l]
#26735
16.05.2019 15:15
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M.A.T.
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...wobei Verlader, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger auch Kenntnis über das konkret verwendete Fahrzeug haben und damit "mit im Boot" sind.MfG Phil Hallo, zur Verpackungsauswahl bzw. Fz-Auswahl M.E. kann ohne genaue Kenntnis, welche Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten herrschten, keinem die Rolle als Verlader etc. zugeschrieben werden. Wobei für mich der Verlader derjenige ist, der über die Passung zwischen Verpackung und Beförderungsmittel entscheidet. Den Fahrer sehe ich hier überhaupt nicht, weil er weder die Aufgabe hat, die Verpackungskodierung zu prüfen (und nur das kann die Zulässigkeitsfrage beantworten) noch überhaupt die Mittel hat, eine Unstimmigkeit dieser Art zu erkennen (er hat kein ADR dabei und muß es auch nicht haben). Und da diese Einschränkung in den Verpackungsanweisungen "versteckt" ist - was ich für nicht systemkonform halte, sie gehörte in Spalte 18 - kommt auch der Verpacker in die Pflicht. M.A.T.
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Re: Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
[Re: M.A.T.]
#26741
17.05.2019 12:02
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Phi_l
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Hallo M.A.T, grundsätzlich stimme ich dir zu, mein Hauptanliegen war zu verdeutlichen, warum dem Absender meiner Meinung nach keine Owi zur Last gelegt werden kann, und genau "diese" Beteiligten in §29 (2) aufgeführt sind. Rein formal stehen sie laut GGVSEB damit aber in der Pflicht, auch die Sondervorschriften in 7.2.4 zu beachten. Hierzu schreibt die RSEB in 29.1 ja, dass durch das Wort "und" zum Ausdruck gebracht werden soll, dass alle genannten gleichrangig zur Erfüllung der Rechtspflichten angehalten sind... daher meine Formulierung "mit im Boot". Wünschenswert wäre natürlich, dass die Kontrollbehörden analog zu: M.E. kann ohne genaue Kenntnis, welche Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten herrschten, keinem die Rolle als Verlader etc. zugeschrieben werden. Wobei für mich der Verlader derjenige ist, der über die Passung zwischen Verpackung und Beförderungsmittel entscheidet. Den Fahrer sehe ich hier überhaupt nicht, weil er weder die Aufgabe hat, die Verpackungskodierung zu prüfen (und nur das kann die Zulässigkeitsfrage beantworten) noch überhaupt die Mittel hat, eine Unstimmigkeit dieser Art zu erkennen (er hat kein ADR dabei und muß es auch nicht haben). hier von vornherein differenzieren. MfG Phil
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Re: Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
[Re: Phi_l]
#26742
17.05.2019 12:19
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M.A.T.
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Hallo, Phi_I den Absender sehe ich hier faktisch auch nur, soweit er Einfluß auf die Auswahl des Fahrzeuges hat - es sind ja Konstellationen denkbar, in denen Absender = Beförderer = Verlader ist. Ansonsten ist die summarische Aufzählung in der GGVSEB, soweit sie auch sinnvoll sein mag, m.E. hier irreleitend wenn sie zu dem Schluß führt, alle seien in jedem Fall verantwortlich. Für mich ergibt diese Aufzählung nur dann einen Sinn, wenn sie passend zu den tatsächlichen Rechtsverhältnissen und damit Einflußmöglichkeiten zwischen den Beteiligten interpretiert wird. Und eben nicht der Fahrer, wie leider oft gehört, als vermeintlich schwächstes Glied für den Bußgeldbescheid ausgewählt wird. Der hat ja nicht gleich den Firmenjustiziar dabei... Daß diese Verladevorschrift nichts in der Verpackungsanweisung zu suchen hat denke ich weiterhin. Übrigens sehe ich aus der RSEB - zB in 7-7.2 - schon den Grundsatz, daß auch der Fahrer sich auf die Dokumentation etc. verlassen können muß, und eine offensichtliche Unrichtigkeit kann er m.E. nicht erkennen, weil dazu eben die Dekodierungsmöglichkeit der Verpackung notwendig wäre, und die kann er nun mal nicht leisten. Schöner Gruß M.A.T.
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Re: Säcke für Lkw / Plane nicht zugelassen
[Re: M.A.T.]
#26743
17.05.2019 13:47
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Hallo M.A.T.
von der Logik her sehe ich es ebenso, es sollte nur derjenige/diejenigen als Bußgeldempfänger adressiert werden, der tatsächlich für die falsche Verpackung-Fahrzeug-Kombination verantwortlich ist/sind. Bei UN 3077 finde ich es außerdem interessant, dass das Gut in Säcken verpackt nicht in bedeckten Fahrzeugen befördert werden darf, wohl aber in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen etc...
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