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Kennzeichen für erwärmte Stoffe ADR 5.3.3 #26675 10.05.2019 10:49
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Puck40 Offline OP
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Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Abdeckung dieses Kennzeichens am Fahrzeug.

Muss nach der Beendigung des Transportes dieses Kennzeichen entfernt werden?

Vielen Dank für die Unterstützung!

Ich wünsche allen ein schönes Wochenende.

Grüße
Puck40

Re: Kennzeichen für erwärmte Stoffe ADR 5.3.3 [Re: Puck40] #26686 11.05.2019 20:36
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WeissB Offline
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Hallo Puck,

die Kennzeichnung für den Transport erwärmter Stoffe nach 5.3.3. ADR gilt nicht als Placard, die explizit entfernt werden müssen nach 5.3.1.1.6. Auch ist in 5.3.3. kein Verweis auf Placard-Vorschriften zu finden wie z.b. in 5.3.6.2 - letzter Satz.

Die Kennzeichnung für erwärmte Stoffe kann also auf dem Fahrzeug bleiben.

Schönes Wochenende!

Gruß,
Ben

Zuletzt bearbeitet von WeissB; 11.05.2019 20:37.
Re: Kennzeichen für erwärmte Stoffe ADR 5.3.3 [Re: WeissB] #26690 12.05.2019 19:10
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M.A.T. Offline
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Hallo,
wie sieht es mit GGVSEB § 23a (1) Nr. 5 aus? Ich würde daraus schon eine Pflicht zur Wegnahme herauslesen; schon, um keine Falschinformationen bei späteren Unfällen zu geben.
Gruß
M.A.T.

Re: Kennzeichen für erwärmte Stoffe ADR 5.3.3 [Re: M.A.T.] #26691 12.05.2019 19:29
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.,

Antwort auf
mit GGVSEB § 23a (1) Nr. 5 aus? Ich würde daraus schon eine Pflicht zur Wegnahme auslesen


Tut mir leid, aber da muss ich Dir wiedersprechen. Denn in der GGVSEB § 23a (1) Nr. 5 steht: "...dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, ... Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln...". Und das dürfte bei dieser Beförderungsart etwas schwierig umzusetzen sein. Da ja meist, der gleiche gefährliche Stoff wieder rein kommt und eine Reinigung in der Praxis eher selten ist.

Interessant wird es bei feuerfest ausgekleideten Tiegeln für den Transport flüssiger Metalle (z.B. bei Aluminium), denn das flüssige Metall wurde entladen, aber der Tiegel selbst wird immer noch heiß sein, da er nicht so schnell auskühlen wird.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kennzeichen für erwärmte Stoffe ADR 5.3.3 [Re: Gerald] #26692 12.05.2019 19:43
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Hallo, Gerald,
danke für die Rückmeldung. Wenn der Transport abgeschlossen ist sollte die Gefahr nicht mehr bestehen, dann müssen Kennzeichen am Fahrzeug ab. Falls natürlich die Tiegel auf dem Fahrzeug verbleiben - m.W. aber eher unüblich - oder entleert aber noch heiß transportiert werden, dann besteht die Gefahr weiter und die Kennzeichung ist dranzulassen. Soweit ich weiß, werden die Tiegel nur komplett vom Fahrzeug genommen bzw. draufgesetzt.
Oder?
Gruß
M.A.T.

Re: Kennzeichen für erwärmte Stoffe ADR 5.3.3 [Re: M.A.T.] #26693 12.05.2019 20:36
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.
Antwort auf
Wenn der Transport abgeschlossen ist sollte die Gefahr nicht mehr bestehen,


Nun es gibt hier wohl zwei Möglichkeiten der Entladung,

1. die Tiegel werden beim Kunden entladen, dann hat sich die Frage von Puck erledigt oder

2. die Tiegel bleiben auf dem Fahrzeug und dann bleibt die Kennzeichen gemäß ADR/GGVSEB dran.

Hier ist aber jetzt ein Anwender gefragt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kennzeichen für erwärmte Stoffe ADR 5.3.3 [Re: Gerald] #26739 17.05.2019 09:41
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Puck40 Offline OP
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Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. In meinem Fall handelt es sich um feste Blöcke die in heißem Zustand transportiert werden.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

Puck 40

Re: Kennzeichen für erwärmte Stoffe ADR 5.3.3 [Re: Puck40] #26740 17.05.2019 10:45
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Hallo, Puck40
haben Sie davon mal ein Bild oder können beschreiben/verlinken, ob und mit welcher Umschließung die heißen Blöcke auf dem Fahrzeug verladen sind? Ein Tiegel für flüssiges Metall funktioniert dafür wahrscheinlich nicht (Terminator II?).
Danke und Gruß
M.A.T.

Re: Kennzeichen für erwärmte Stoffe ADR 5.3.3 [Re: M.A.T.] #26744 17.05.2019 14:41
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.,

unter Haupen-LKW findest Du das entsprechende Bild.

@Puck 40 hättest Du das so (um feste Blöcke die in heißem Zustand transportiert werden) gleich geschrieben, dann würde die Kennzeichnung entfallen, da ja nach der Entladung der heiße Brammen bzw. Stahlcoils (UN 3258) keine gefährlichen Güter mehr auf dem Lkw sind, dass ist bei Tiegeln (mit flüssiges Aluminium bzw. flüssiges Eisen (UN 3257) eine ganz andere Geschichte.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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