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Haftung u. Bestellung beauftr.+ verantw. Personen #2678 14.03.2005 10:19
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Hallo Forumsmitglieder,

Wir versenden einerseits Abfall als Gefahrgut und andererseits einige wenige LQ-Mengen über unsere Lager.
Von der Bestellung eines GbV sind wir befreit, jedoch haben wir ja Gefahrgut-Aufgaben zu erfüllen.
Derzeit ist jedoch keiner der Personen, die Gefahrgut-Aufgaben erfüllen, schriftlich benannt.

Nun bereitet mir folgendes Kopfzerbrechen:

Würden die Personen, die die Gefahrgut-Aufgaben erfüllen (aber eigentlich nicht schriftlich benannt sind) derzeit selbst haften oder verbleibt das Haftungsrisiko da beim Unternehmer?

Ist es denn überhaupt notwendig beauftragte und sonstige verantwortliche Personen schriftlich zu bestellen? Und wen würde man denn überhaupt schriftlich bestellen: die Person an sich oder den Vorgesetzten? (Für den Abfall werden die Aufgaben durch den Abfallbeauftragten erfüllt; im Lager durch eine Mitarbeiterin des Versandes).

Hintergrund meiner Frage ist, dass sich bei uns eigentlich keiner als beauftragte oder sonstige verantwortliche Person schriftlich bestellen lassen möchte, wegen des Haftungsrisikos. Ich gerate an dieser Stelle immer in Argumentationsschwierigkeiten.

Für ein paar Tipps und Hinweise wäre ich sehr dankbar

Re: Haftung u. Bestellung beauftr.+ verantw. Personen #2679 14.03.2005 11:26
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Willi_Pape Offline
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Hallo,
die Haftung und Bestellung von beauftragten Personen wird im § 9 OWiG geregelt. Dort gibt es im Absatz 2 folgende Arten von beauftragten Personen.
1. beauftragt auf Grund ihrer Stellung im Betrieb
2. ausdrücklich beauftragte Personen

Der § 9 Abs. 2 lautet:

2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,

oder

ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen.
Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

Das heisst also sinngemäß, ein Betriebsleiter ist immer automatisch beauftragte Person und somit Ansprechpartner der Behörden.
Eine ausdrückliche Beauftragung liegt dann vor, wenn das Unternehmen jemand anderen zur beauftragten Person bestellen will. Hierzu kann ich nur jedem der so bestellt werden soll raten, das dies auf dem schriftlichen Wege geschieht und in dieser Bestellung genau beschrieben wird wofür der jenige verantwortlich ist. Sonst kann es leicht passieren, dass plötzlich diese Person für alles verantwortlich ist. Die beauftragte Person muß auch Weisungsbefugnis haben.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Haftung u. Bestellung beauftr.+ verantw. Personen [Re: Willi_Pape] #2680 14.03.2005 12:12
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Hallo Hr. Pape,
mit ihrem letzten Satz bin ich so nicht einverstanden.
Eine beauftragte Person muss nicht unbedingt weisungsbefugt sein.(Leider)

Gruß
R. Rinne

Re: Haftung u. Bestellung beauftr.+ verantw. Personen #2681 14.03.2005 13:36
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Ersteinmal vielen Dank für die raschen Informationen.

Also noch mal für mich zum mitmeißeln: Letztendlich muss der Unternehmer sein GG-Aufgaben übertragen wollen und das muss er den jeweiligen Personen mitteilen. Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es aber keine Vorschrift, dass das schriftlich geschehen muss, oder? Gilt man dann auch als beauftragte Person, wenn man, trotz fehlender Bestellung, im Unternehmen bekannt ist, als derjenige, "der das mit dem Gefahrgut macht" und haftet man dann auch?

Viele Grüße

PS: Wie ist das jetzt mit der Weisungsbefugnis

Re: Haftung u. Bestellung beauftr.+ verantw. Perso #2682 14.03.2005 14:01
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G. Homann Offline
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Hallo Herr Rinne,

bei der Weisungsbefugnis stimme ich eher Herrn Pape zu. Die amtl. Begründung zur GbV vom 09.12.1998 (neuere ist mir nicht bekannt) sagt zu § 2 (beinhaltete zum damaligen Zeitpunkt die Begriffsbestimmungen, jetzt in § 1a):

"Als ausdrücklich beauftragte Personen werden solche angesehen, die durch Delegation ausdrücklich beauftragt worden sind, Aufgaben in eigener Verantwortung nach den Gefahrgutvorschriften, z.B GGVS,... wahrzunehmen. Dabei kann es sich auch um Aufgaben des Unternehmers bzw. Betriebsleiters handeln, ... . Beauftragte Personen dürfen hinsichtlich der Wahrnehmung solcher Aufgaben nicht von Weisungen des Unternehmers/Betriebsleiters abhängig sein. Sie müssen die Maßnahmen in eigener Verantwortung ergreifen können."

Allein die Tatsache, dass Aufgaben des Unternehmers/Betriebsleiters wahrgenommen werden, insbesondere der letzte Satz setzt m.E. eine Weisungsbefugnis voraus.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Haftung u. Bestellung beauftr.+ verantw. Perso #2683 14.03.2005 14:21
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G. Homann Offline
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Hallo Deeana,

eine schriftliche Bestellpflicht existiert nur bei Gefahrgutbeauftragten (GbV §1). Wenn der Unternehmer/Betriebsleiter jedoch "wasserdicht" Aufgaben delegieren will, kann dies eigentlich nur durch schriftliche Aufgabenübertragung auch nachweisbar erfolgen! Welche Verantwortlichkeiten (GGVSE §9) für welchen Verkehrsträger in welchem Zuständigkeitsbereich der Firma usw.?? Außerdem reicht eine einfache Übertragung der Aufgaben nicht aus, gem. § 6 GbV müssen beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen ausreichende Kenntnisse über die für Ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften haben. Diese Kenntnisse sind durch zu wiederholende Schulungen zu vermitteln!
Also Fazit:
Einfach zu sagen, "der oder die macht das mit dem Gefahrgut" ist sicher nicht ausreichend!

Gruß
Günther Homann

Re: Haftung u. Bestellung beauftr.+ verantw. Perso [Re: G. Homann] #2684 14.03.2005 14:39
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Ich lerne gerne dazu, deshalb sollten wir erstmal eine grundsätzliche Frage klären.Bin ich als ernannter Gb eine "ausdrücklich beauftragte Person?"
Ich habe in unserem Unternehmen keine Weisungsbefugnis.

Bitte um Antwort

Gruß
R. Rinne

Re: Haftung u. Bestellung beauftr.+ verantw. Perso #2685 14.03.2005 14:49
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Beiträge: 316
Willi_Pape Offline
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Registriert: Jan 2002
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Hallo,
der Gefahrgutbeauftragte und die "beauftrgate Person" sind zweierlei.
Die Aufgaben des Gb sind im § 1c GbV ersichtlich. Die Pflichten der beauftragten Personen sind die, die im § 9 GGVSE stehen.
Natürlich kann der Gb auch gleichzeitig beauftragte Person sein, dann muß er aber für diese Tätigkeit Weisungsbefugnis haben.
Ansonsten ist es oft das der Gb nur Weisungsbefugnis hat wenn "Gefahr in Verzug" ist. Bei einem externen Gefahrgutbeauftragten ist es eigentlich logisch das dieser keine Weisungsbefugnis hat.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Haftung u. Bestellung beauftr.+ verantw. Perso [Re: Willi_Pape] #2686 14.03.2005 15:07
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Danke für die Info!

R. Rinne


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