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Re: Prüfzusammenfassung Verständnisfrage 38.3.3 f) g) [Re: Nico] #26795 26.05.2019 19:54
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Skypainter Offline
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Hallo Nico,

meistens wird gar nichts angegeben, oft steht nur : "entspricht UN 38.3 Tests"

Wenn ich aber ein Testzertifikat von 2004 in der Hand halte und dort auf das 2. Amendment verwiesen wird....

Ich habe zur Zeit wegen der Prüfzusammenfassung ewige Diskussionen. Fahrradhändler mit E-Bikes: "Die kommen ohne Papiere vom Hersteller, dann interessiert mich das nicht."

Übrigens, weiß jemand wer so schlau war Fahrräder als selbstfahrende Fahrzeuge zu bezeichnen? Nur mal so am Rande bemerkt.


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Re: Prüfzusammenfassung Verständnisfrage 38.3.3 f) g) [Re: Skypainter] #26798 27.05.2019 07:48
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Nico Offline
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Moin Moin ,

das wird sich ja dann hoffentlich mit dem Prüfzertifikat ändern, denn dort muss es genau stehen. Das ist für mich einer der Pluspunkte dieser Neuerung.


Diese E-Bike Vertreiber hatte ich auch schon! Kommt voll deklariert aus Aisen (mit Klasse 9 drauf) und soll dann weitergeschickt werden. Vertreiber meint, ich krieg das eh korrekt aus Asien, sonst würds das ja gar nicht herschaffen...
Besonders gut die Aussage, sie benkommens als UN3171 mit voller Deklaration hierher und wollens dann auf der Straße weiterschicken. Irgendwer hat ihnen gesagt, dass es auf der Straße komplett freigestellt ist (was ja stimmt, wenn Akku im Fahrzeug) aber sie wollen den Gefahrzettel nicht runternehmen, das wäre ja eine Transportkette und bei ihnen wäre nur eine kurze Zwischenstation gewesen, also brauchen sie nix runternehmen aber auch kein Beförderungspapier erstellen
Die lieben selbstfahrende E-Bikes grin

lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung Verständnisfrage 38.3.3 f) g) [Re: Nico] #26799 27.05.2019 22:35
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Skypainter Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
Hallo Skypainter,

Ursprünglich geschrieben von: Skypainter

Da es sich ja augenscheinlich um eine zusammengesetzte Batterie handelt (eine einzelne Zelle kann diese Leistung nicht bringen), sind auch die Ergebnisse gemäß 38.3.3f und g vorhanden?


Zu dem Punkt mit 38.3.3 f und g weiß ich nicht ob man das so sagen kann. So wie ich den Punkt verstehe, handelt es sich um geprüfte Batterien, die dann nochmal zusammengesetzt werden und diese beiden Punkte regeln welche Tests dann nochmal gemacht werden müssen.
Wenn aber erst das fertige "Produkt" getestet wird, dann muss punkt f bzw g nicht nochmal getestet werden.


Nicole


Hallo Nicole,

Ich habe mir das Handbuch nochmals zu Gemüte geführt und eigentlich ist es sehr deutlich geschrieben, aber ich musste auch mehrfach lesen um es komplett zu begreifen. Also ich versuche es mal:

Wenn du eine Batterie aus einzelnen Batterien, die alle Tests bestanden haben, zusammenbaust und dabei unter 500g Lithiumanteil oder < 6200 Wh bleibst, dann muss diese zusammengesetzte Batterie nochmals die Tests T3,4,5 und 7 über sich ergehen lassen.

Wenn du dann aus solch einer geprüften zusammengesetzten Batterie eine noch größere Batterie (> 500 g Lithiumanteil oder >6200 Wh) zusammenbastelst, dann muss diese Batterie nicht mehr getestet werden, wenn die ursprünglichen Batterie von einem Typ ist, für den die Verhinderung von Überladung, Kurzschlüsse bzw. übermäßige Entladung zwischen den Batterien nachgewiesen ist.

Um jetzt den Kreis wieder zum Thema zu finden, das kann der Threadersteller meiner Meinung nach nicht definieren ohne sämtliche Tests und Zeichnungen vorliegen zu haben. Auf jeden Fall sind bei einer zusammengesetzten Batterie mit 270 Wh die o.a. Tests zu wiederholen.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung Verständnisfrage 38.3.3 f) g) [Re: Grady] #26815 29.05.2019 12:19
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Grady
Hallo Zusammen,

ich möchte bitte eure Meinung wie Ihr diesen Punkt versteht, da ich gerade die Prüfzusammenfassung vorbereite.

Zum Konkreten fall: Ich habe eine Lithium-Ionen-Batterie UN3480 mit ca.: 270Wh.

Bei der Prüfzusammenfassung muss ich ja Bezug nehmen zu "Assembeld Battery Testing Requirements" 38.3.3 f) und g)

f)
When testing a battery assembly in which the aggregate lithium content of all anodes,when fully charged, is not more than 500 g, or in the case of a lithium ion battery, with a Watt-hour rating of not more than 6 200 Wh, that is assembled from batteries that have passed all applicable tests, one assembled battery in a fully charged state shall be tested under tests T.3, T.4 and T.5, and, in addition, test T.7 in the case of a rechargeable battery.

g)
When batteries that have passed all applicable tests are electrically connected to form a battery in which the aggregate lithium content of all anodes, when fully charged, is more than 500 g, or in the case of a lithium ion battery, with a Watt-hour rating of more than 6 200 Wh, the assembled battery does not need to be tested if the assembled battery is of a type that has been verified as preventing

Verstehe ich richtig, dass
f) für alle Lithium-Ionen Batterien für unter 6200Wh gilt und
g) für mehrere einzelner Lithium-Ionen Batterien die zusammengehängt werden wenn Sie mehr als 6200Wh haben

Fülle ich in meinem konkreten Fall dann an das nur f) zutrifft ? Da ich Bezug nehmen muss zu dieser Frage.

Vielen Dank im Voraus für eure Ansichtsweise.

LG Grady


Möglicherweise habe ich etwas nicht mitbekommen. Aus welchem Grund erstellst du die Prüfzusammenfassung? Bist du bei einem Batteriehersteller oder -vertreiber beschäftigt? Dann könnte ich mir gut vorstellen, dass du die Prüfzusammenfassungen für die (importierten) Batterien erstellen darfst. In diesem Fall schließe ich mich aber meinen Vorrednern an: Stelle bitte die Prüfzusammenfassung nur aus, wenn du die darin zu referenzierenden Prüfberichte genau geprüft hast und dir 100%ig sicher bist, dass du dafür die Hand ins Feuer legen kannst.

Falls du nicht bei einem Batteriehersteller oder -vertreiber angestellt bist, haben meine Vorredner die volle Zustimmung: Finger weg!

SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Skypainter] #26818 29.05.2019 13:09
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
...
Übrigens, weiß jemand wer so schlau war Fahrräder als selbstfahrende Fahrzeuge zu bezeichnen? Nur mal so am Rande bemerkt.

Hallo, zusammen,
weiß jemand, wo im GG-Recht oder im Verkehrsrecht oder anderswo die definitorische Unterscheidung zwischen selbstfahrend (= bewegt ohne Muskelkraft, nur mit dem Akku) und nicht selbstfahrend (Motor hilft nur, falls auch getreten wird) getroffen wird? Und paßt meine Annahme, ersteres sei Pedelec und zweiteres E-Bike?
Für mich hängt die Einstufung in UN 3171 an genau dieser Unterscheidung. Und ich sehe ein Fahrrad mit Akku, der nur unterstützend wirkt, nicht in 3171. Bin mir aber nicht sicher und für jede Erleuchtung dankbar.
Vielen Dank und Gruß
M.A.T.

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: M.A.T.] #26820 29.05.2019 17:07
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
...
Übrigens, weiß jemand wer so schlau war Fahrräder als selbstfahrende Fahrzeuge zu bezeichnen? Nur mal so am Rande bemerkt.

Hallo, zusammen,
weiß jemand, wo im GG-Recht oder im Verkehrsrecht oder anderswo die definitorische Unterscheidung zwischen selbstfahrend (= bewegt ohne Muskelkraft, nur mit dem Akku) und nicht selbstfahrend (Motor hilft nur, falls auch getreten wird) getroffen wird? Und paßt meine Annahme, ersteres sei Pedelec und zweiteres E-Bike?
Für mich hängt die Einstufung in UN 3171 an genau dieser Unterscheidung. Und ich sehe ein Fahrrad mit Akku, der nur unterstützend wirkt, nicht in 3171. Bin mir aber nicht sicher und für jede Erleuchtung dankbar.
Vielen Dank und Gruß
M.A.T.


Ich würde jetzt einfach mal sagen in den gewohnt Eindeutig, Zweideutigen Formulierungen der STVZO, § 63a, in Verbindung mit den Erklärungen in den jeweiligen Sondervorschiften zu der UN 3171 der einzelnen Verkehrsträger (SV388 ADR, IMDG und SV A214 IATA) wird die obige Frage doch beantwortet. Oder ;-)

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: gefahrgutbaer] #26822 30.05.2019 09:46
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Hallo, gefahrgutbaer,
danke sehr - der Hinweis auf die StVZO ist sehr aufschlußreich, was die Abgrenzung innerhalb der Zweiräder angeht. Eine ausdrückliche formale Definition des Wortes "selbstfahrend" allerdings scheint mir noch zu fehlen. Faktisch lese ich diesen StVZO-Paragraphen allerdings schon als Bestätigung. Meine Vorstellung von Pedelec war dann genau falsch - das sind die Fahrräder mit Unterstützung, also andere als selbstfahrend. Damit wäre E-Bike dann selbstfahrend, oder, und in der UN 3171.
Nochmals freundlichen Dank und schönen Feiertag.
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 30.05.2019 09:52.
Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: M.A.T.] #26823 30.05.2019 14:32
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.
der Hinweis von gefahrgutbaer auf die StVZO §63 a beschreibt schon mal Fahrräder.

Der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bike ist, das beim Pedelec die Motorunterstützung nur funktioniert, wenn der Fahrer in die Pedale tritt und bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde, gilt dieses als Fahrrad und ist nicht zulassungspflichtig.
Ein E-Bike fährt auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung, ist aber ab einer Geschwindigkeit von sechs Kilometer pro Stunde zulassungs-pflichtig.

In der Sondervorschrift 388 zu UN 3171 steht: "...gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien ...angetrieben" und weiter unter Fahrzeuge steht "..Fahrräder (mit Motor)...". Von einer vorgegebenen Geschwindigkeit ist hier keine Rede, also damit sind Pedelecs bzw. E-Bike der UN 3171 zuzuordnen.

Antwort auf
"selbstfahrend"


Unter Fahrrad ohne Fahrer findest Du einen Beitrag zu selbstfahrend, aber das ist wohl im Moment noch Zukunft, wobei sich das natürlich relativ schnell ändern kann.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Gerald] #26826 30.05.2019 22:04
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Hallo, Gerald,
und weiter oben in SV 388 wird Fahrzeug als selbstfahrend definiert; damit scheiden Fahrräder, bei denen der Akku nur zusätzlich arbeitet, per Definition für diese UNNR aus. Selbstfahrend sind eben nur die E-Bikes.
Gruß
M.A.T.

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: M.A.T.] #26827 31.05.2019 12:36
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.
Antwort auf
Selbstfahrend sind eben nur die E-Bikes.


Ja, da muss ich Dir Recht geben. Dann bleibt für das Pedelec ja nur noch die UN 3480 bzw. UN 3481. Und unter Rupprecht Consult ist auf der Seite 5 die Begründung.

Oder seht Ihr das anders?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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