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Freistellung nach 1.1.3.5. #26596 25.04.2019 19:46
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WeissB Offline OP
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Hallo zusammen,

in Zusammenarbeit mit einem Kunden im Wäschereibereich befördern wir oft die leeren Fässer und IBC.
Oft verbleiben dann aber gerade in den IBC noch Reste der Reinigungschemikalien.

Welche Ausmaße von Rückständen und Restmengen können verbleiben, so dass der Behälter noch als leer gewertet werden
oder liegt dies im Ermessungsspielraum der Kontrollorgane?

Re: Freistellung nach 1.1.3.5. [Re: WeissB] #26598 26.04.2019 07:31
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Jacob Madsen Offline
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Guten Morgen WeissB,

in der deutschen RSEB (Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgut-Verordnung Strasse...) steht folgende Erläuterung zu 1.1.3.5 ADR:

Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z.B.
– keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können,
– die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind,
und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.


Vielleicht hilft Dir diese Erläuterung weiter.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Freistellung nach 1.1.3.5. [Re: WeissB] #26600 26.04.2019 11:36
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Welche Ausmaße von Rückständen und Restmengen können verbleiben,


Du könntest auch den Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen, denn in der RSEB steht in Ziffer 1-13.4 ein Hinweis auf Unterabschnitt 1.1.3.5 und im vorletzten Satz steht: "...Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen." .

Dann gibt es noch das Verpackungsgesetz, wo im §3 Ziffer 6 Steht: "Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist."

Unter Beförderung von leeren ungereinigten Verpackungen finest Du ein Merkblatt der IHK Schwaben zu diesem Thema.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 26.04.2019 12:16. Bearbeitungsgrund: Hinweis von Jacob umgesetz, klar meine ich 1.1.3.6

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Freistellung nach 1.1.3.5. [Re: Gerald] #26601 26.04.2019 12:02
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Jacob Madsen Offline
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Antwort auf
Du könntest auch den Unterabschnitt 1.1.6.6 nutzen,


Hallo Gerald,

Du meinst natürlich 1.1.3.6 ADR.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Freistellung nach 1.1.3.5. [Re: WeissB] #26604 29.04.2019 08:07
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Spedi Offline
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Guten Tag,

ich ziehe als Faustformel für eine leere Verpackung die Mengengrenze von 0,5% des Rauminhalts aus der TRGS 510 heran, also bei einem 1000L IBC ca. 5 Liter. Die Freistellung 1.1.3.5 wird aus Erfahrung meist pauschal angewendet, obwohl die Erläuterungen aus der RSEB nicht eingehalten werden. Da machen es sich die Beteiligten zu einfach...

Re: Freistellung nach 1.1.3.5. [Re: WeissB] #26732 16.05.2019 13:21
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Otti Offline
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Guten Tag die Herren,

Ich wollte für mein Anliegen kein neues Thema aufmachen, daher reanimiere ich diesen noch recht jungen Thread.


Ich habe in etwa das gleiche Problem.

Leere ungereinigte 1A2 Fässer: letztes Ladegut UN3077 sollen wieder abgeholt werden. Die Fässer sind von Außen sauber und dicht verschlossen.Sie sind mit den Kennzeichen des letzten Ladeguts markiert.

Sehe ich das richtig dass ich einen Transport gem. 1.1.3.6. gelten machen kann und unter Berücksichtigung von Ausnahme 18 GGAV keine Begleitpapiere und Lieferscheine mitgeben muss?
Vielen Dank für eure Hilfe

Gruß
Otti!

Zuletzt bearbeitet von Otti; 16.05.2019 13:22.
Re: Freistellung nach 1.1.3.5. [Re: Otti] #26736 16.05.2019 18:37
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Otti,

ich sehe zwei Möglichkeiten für Dich:
- die eine hast Du zutreffend beschrieben. 1.1.3.6 ADR + GGAV Nr. 18
- die zweite ist die Freistellung nach 1.1.3.5 ADR. Im Wortlaut heisste es dort: "...unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ..." Siehe dazu meine Ausführung vom 26.04.19.

Du hast die Wahl.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Freistellung nach 1.1.3.5. [Re: Jacob Madsen] #26774 23.05.2019 05:58
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Otti Offline
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Bestens! Danke für die Absicherung. Das 1.1.3.5. eine sehr schwammige Auslegungssache ist, werde ich mich für den sicheren Transport nach 1.1.3.6 entscheiden.
Gruß
Otti!

Re: Freistellung nach 1.1.3.5. [Re: WeissB] #26800 28.05.2019 10:18
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Otti Offline
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Hallo nochmal.
Kurz ein paar Folgefragen dazu:

* Wenn ich die Fässer nach 1.1.3.6. fahre kann ich die Mengenangabe nicht weglassen, da in GGAV AUSNAHME 18 steht: "...Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6. ADR nicht angewendet wird" , sehe ich das richtig?
* Wenn ich folglich AUSNAHME 18 gelten machen möchte und die Fässer so fahre, muss die Beförderungseinheit die übliche Ausrüstung gem. 8.1 ADR mitführen? Wenn ja, wie bestimme ich dann das Gewicht der Ladung?
* Gilt ein von mir beauftragter Frachtführer bereits als "DRITTER" beim Rücktransport zum Absender?

besten Dank und Gruß
Otti!

Re: Freistellung nach 1.1.3.5. [Re: Otti] #26802 28.05.2019 13:09
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Claudi Offline
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Hallo Otti,

schau mal in 5.4.1.1.6.2.1 ADR

Dort kannst du den Gefahrgutdatensatz inklusive Mengenangabe (5.4.1.1.1 f) ersetzen durch: "Leere Verpackung, X" (X = Gefahrzettel des zuletzt enthaltenen Gutes). Du kannst schließlich auch gar keine Menge Gefahrgut angeben, die Fässer sind ja leer (und enthalten eine nur noch geringe, nicht quantifizierbare Restanhaftung).

Bei dir wäre also die Angabe in den Papieren einfach nur: Leere Verpackung, 9

Eine Stückzahl würde ich auch angeben. Ansonsten das übliche, Adresse Absender, Empfänger.

Bei UN 3077 könntest du auch über SV 375 aus dem ADR rauskommen, wenn definitiv weniger als 5 kg netto im Fass enthalten sind und das Fass intakt, unbeschädigt, vernünftig verschlossen ist.

Auf das Beförderungspapier kannst du nur dann verzichten (Ausnahme 18 GGAV), wenn ihr die Fässer selbst fahrt. Ein Frachtführer (Beförderer) ist ein Dritter, er fährt fremdes Gut, welches er nicht kennt - dafür braucht er das Beförderungspapier.

GGAV 18 3.1 b) ist für Heizölkutscher gedacht, die ja vor dem Abladen nicht wissen, wieviel die einzelnen Empfänger (also die Kunden auf ihrer Tour) wirklich bekommen. Kunden bestellen eine Menge X, geliefert wird aber ggf. mehr oder weniger. Und da es Tankwagen sind, fällt 1.1.3.6 ADR sowieso weg.

Die Frage, ob man 1.1.3.5 ADR anwendet, hängt davon ab, ob ein Verantwortlicher entscheidet, dass (wie auch immer) die Gefahr beseitigt wurde. Will sich keiner festlegen:im Zweifel als Gefahrgut fahren.

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