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Container-/Fahrzeugpackzertifikat bei Teilladung #27016 06.07.2019 18:18
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Hallo Gemeinde,

grundsätzlich ist ja der Verpacker für die Erstellung des Container-/Fahrzeugpackzertifikates zuständig.
Aber gilt das für die gesamte auf dem Fahrzeug befindliche Ladung - oder nur für die Ladungsteile, die der jeweilige Versender hinzufügt?

Beispiel:
Ein Sattelauflieger soll in DE bei drei verschiedenen Kunden beladen werden. Jede Teilladung wird direkt angeladen. Jeder Verlader eines jeden Kunden erstellt ein Packzertifikat.
Anschließend wird der Sattelauflieger zu einem Seehafen für den Transport nach GB verbracht.

Muss der "dritte Kunde" nun über das Packzertifikat auch die Verantwortung für die zuvor durch die Kunden eins und zwei aufgeladenen Güter übernehmen? Schließlich wurde der Sattelauflieger nach der Beladung durch den zweiten Kunden ja noch mal geöffnet."Theoretisch" könnte also die Stauung der Ladung verändert worden sein.
Es stellt sich sicherlich auch schwierig dar, etwa die Stauung der Ladung des Kunden eins zu überprüfen, weil diese ja ggf. von den Gütern des Kunden zwei verdeckt wird.

Aus der Praxis kenne ich eigentlich nur die Variante, dass jeder Verlader das Packzertifikat nur für seine Ladung erstellt und somit auch nur für diese übernimmt.
Angeblich würde jedoch der CTU Code die Verantwortung für die komplette Ladung immer dem letzten Verlader komplett aufbürden?

mfg
ARK


Mit freundlichen Grüßen
ARK
Re: Container-/Fahrzeugpackzertifikat bei Teilladung [Re: ARK] #27019 08.07.2019 11:28
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M.A.T. Offline
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Hallo, ARK
wenn der letzte verantwortlich ist scheint mir das sinnvoll, denn es geht ja um die gesamte Einheit, nicht nur eine Teilladung. Und eine Zuladung kann ja nicht nur die Gewichtsverteilung, sondern auch die Lasi der Vorladung beeinflussen, oder die bisherige Lasi wird weggemacht und eine neue gebaut, und Verträglichkeitsfragen sind auch relevant. Der Sattelauflieger wird ja nicht nur "geöffnet", sondern seine Ladung wurde verändert. Die GGVSee differenziert ja auch nicht, sondern weist die Verantwortlichkeit für die gesamte CTU zu.
Dadurch, daß jeder nachfolgende Teilpacker die vorige Situation sieht kann er beurteilen, ob es ok ist; logischerweise muß ein Dritter in der Reihe sich darum darauf verlassen, daß der Zweite alles verantwortete, so wie er selbst gegenüber einem Vierten in der Verantwortung steht, weil der ja die Arbeit von Nr. 1 und 2 gar nicht mehr sehen kann.
Gruß
M.A.T.

Re: Container-/Fahrzeugpackzertifikat bei Teilladung [Re: ARK] #27027 10.07.2019 12:47
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Zunächst einmal sollte geprüft werden, ob wirklich der Sattelauflieger beladen wird, der am Ende pber die Fähre nach UK fährt oder ob ein Zubringer geladen und sie Sendung später erst auf einen anderen Sattelauflieger gefahren word, der nach UK fährt. Unter anderem bestätigt das Packzertifikat nämlich auch, dass die Placards dran sind und es wäre nach CTU Code statt VDI 2700 zu sichern (wobei die kummulierten Wellenhöhen nach UK in Kapitel 5 CTU Code keinen entscheidenden Unterschied zur VDI 2700 bringen und man max. über das Sicherungsmaterial diskutieren kann, wobei UK meines wissens nochmal zusätzliche Kräfte bei der Sicherung eingebaut hatte). Im ADR wird das Packzertifikat nur für Großcontainer, nicht aber für Sattelauflieger benötigt. Das Packzertifikat für Sattelauflieger ergibt sich erst "später" durch den IMDG-Code.

Unsere Kunden lassen sich in einem Schreiben immer schriftlich vom Spediteur bestätigen, ob
a) die Beförderungseinheit geladen wird, die in den Seeverkehr geht --> Dann Placards ran, Sicherung nach CTU Code und Packzertifikat wird ausgefüllt
oder
b) nur ein Zubringerfahrzeug beladen und die Sendung später erst auf die "Seeeinheit" umgeladen wird --> Dann keine Placards ran und Packzertifikat bleibt leer
Die Beschreibung mit mehreren Ladestellen klingt mir eher nach Zubringer.

Frau Schwan vom BMVI beantwortete die Thematik einst wie folgt (Quellen noch nach der alten GGVSee!):
Antwort auf
das CTU-Packzertifikat knüpft immer an die für den Seeverkehr vorbereitete Beförderungseinheit an. Gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 GGVSee darf der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche Beförderungseinhiten zur Beförderung nur übergeben, wenn das CTU- Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt bzw. dessen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen wurde. Wenn der fragliche Sattelauflieger gar nicht in den Seeverkehr verladen wird, sondern nur sein Inhalt bzw. Teile davon später in eine andere Beförderungseinheit umgeladen werden, die dann in den Seeverkehr gegeben wird ist natürlich das CTU-Packzertifikat nur für die Beförderungseinheit erforderlich, die auch im Seeverkehr befördert wird.


Bezüglich der usprünglich angefragten Thematik mit mehreren Verladern auf die "See-Einheit" steht in der RSEB:
Antwort auf
Zu Abschnitt 5.4.2
5-26 Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container-/Fahrzeugpackzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für die in seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues Container-/Fahrzeugpackzertifikat zu erstellen und mitzugeben.


Unsere Kunden würden allerdings nie die Verantwortung für vorangegangene Verlader übernehmen und als "letzter in der Kette" ein Packzertifikat für die Gesamtladung ausstellen. Wir haben diesen Fall aber in der Praxis nicht. Bei Teilladungen ist es bei unseren Kunden immer ein Zubringerfahrzeug, welches nochmal umgeladen wird. Dann stellt diese Umladestelle das Packzertifikat aus. Bei Komplettladungen ist die Sache eindeutig.


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