Zunächst einmal sollte geprüft werden, ob wirklich der Sattelauflieger beladen wird, der am Ende pber die Fähre nach UK fährt oder ob ein Zubringer geladen und sie Sendung später erst auf einen anderen Sattelauflieger gefahren word, der nach UK fährt. Unter anderem bestätigt das Packzertifikat nämlich auch, dass die Placards dran sind und es wäre nach CTU Code statt VDI 2700 zu sichern (wobei die kummulierten Wellenhöhen nach UK in Kapitel 5 CTU Code keinen entscheidenden Unterschied zur VDI 2700 bringen und man max. über das Sicherungsmaterial diskutieren kann, wobei UK meines wissens nochmal zusätzliche Kräfte bei der Sicherung eingebaut hatte). Im ADR wird das Packzertifikat nur für Großcontainer, nicht aber für Sattelauflieger benötigt. Das Packzertifikat für Sattelauflieger ergibt sich erst "später" durch den IMDG-Code.
Unsere Kunden lassen sich in einem Schreiben immer schriftlich vom Spediteur bestätigen, ob
a) die Beförderungseinheit geladen wird, die in den Seeverkehr geht --> Dann Placards ran, Sicherung nach CTU Code und Packzertifikat wird ausgefüllt
oder
b) nur ein Zubringerfahrzeug beladen und die Sendung später erst auf die "Seeeinheit" umgeladen wird --> Dann keine Placards ran und Packzertifikat bleibt leer
Die Beschreibung mit mehreren Ladestellen klingt mir eher nach Zubringer.
Frau Schwan vom BMVI beantwortete die Thematik einst wie folgt (Quellen noch nach der alten GGVSee!):
das CTU-Packzertifikat knüpft immer an die für den Seeverkehr vorbereitete Beförderungseinheit an. Gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 GGVSee darf der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche Beförderungseinhiten zur Beförderung nur übergeben, wenn das CTU- Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt bzw. dessen Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen wurde. Wenn der fragliche Sattelauflieger gar nicht in den Seeverkehr verladen wird, sondern nur sein Inhalt bzw. Teile davon später in eine andere Beförderungseinheit umgeladen werden, die dann in den Seeverkehr gegeben wird ist natürlich das CTU-Packzertifikat nur für die Beförderungseinheit erforderlich, die auch im Seeverkehr befördert wird.
Bezüglich der usprünglich angefragten Thematik mit mehreren Verladern auf die "See-Einheit" steht in der RSEB:
Zu Abschnitt 5.4.2
5-26 Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container-/Fahrzeugpackzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für die in seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues Container-/Fahrzeugpackzertifikat zu erstellen und mitzugeben.
Unsere Kunden würden allerdings nie die Verantwortung für vorangegangene Verlader übernehmen und als "letzter in der Kette" ein Packzertifikat für die Gesamtladung ausstellen. Wir haben diesen Fall aber in der Praxis nicht. Bei Teilladungen ist es bei unseren Kunden immer ein Zubringerfahrzeug, welches nochmal umgeladen wird. Dann stellt diese Umladestelle das Packzertifikat aus. Bei Komplettladungen ist die Sache eindeutig.