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Schriftliche Weisungen nur in gebundender Form? #27072 22.07.2019 10:03
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Puck40 Offline OP
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Hallo,

was meint RSEB 5-25 hinsichtlich der Form der Schriftlichen Weisungen?

Ist damit gemeint, dass die Schriftlichen Weisungen nur in gebundener Form, wie sie üblicherweise verkauft werden, mitgeführt werden dürfen?
oder reichen Kopien in bunt?

Vielen Dank!

Grüße
Puck40

Re: Schriftliche Weisungen nur in gebundender Form? [Re: Puck40] #27073 22.07.2019 10:36
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M.A.T. Offline
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Hallo,
die dt. RSEB (5-27, nicht 5-25!) sagt zu diesem Aspekt nichts, also gilt nur was im ADR steht. Sofern die Kopien fest miteinander verbunden sind und alle Inhalte (auch die Gefahrzettel) zweifelsfrei erkennbar sind sollte es m.E. kein Problem geben in D. Die Erkennbarkeit der Muster wie bei UNECE sollte wohl mindestens möglich sein.
Andere Länder - andere Sitten. Aus den österreichischen Vollzugserlässen und dem schweizerischen Erlaß lassen sich diesbezüglich ebenfalls keine Einschränkung entnehmen. Die Seitenaufteilung und die Texte müssen natürlich dem aktuellen ADR bzw. RID/ADN entsprechen.
Eine Verlagsvariante für Spanisch verlinke ich mal.
Ob es allerdings sinnvoll ist, die geringeren Kosten einer Kopie mit dem Risiko der Beanstandung (Bußgeld dreistellig) zu verknüpfen, muß jeder selbst entscheiden.
Gruß
M.A.T.

Re: Schriftliche Weisungen nur in gebundender Form? [Re: Puck40] #27074 22.07.2019 11:04
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Gerald Offline
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Hallo Puck40,
Antwort auf
dass die Schriftlichen Weisungen nur in gebundener Form,


Da lässt sich schlecht darstellen, in meinem ADR steht: "Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen." und am Ende der Seite steht: Anmerkung des Verlags: Aus technischen Gründen ist eine vierseitige Darstellung hier nicht möglich.

In meiner Ausbildung (vor allen Dingen in den Auffrischungsschulungen) muss ich immer wieder feststellen, dass immer noch alte schriftliche Weisungen gemäss ADR (z.B. ADR 2011 bzw. 2015) im Umlauf sind.

Die "schriftlichen Weisung" (in der heutigen Form) wurden mit dem ADR 2009 eingeführt, leider gab es in diesen ein paar Fehler und somit gab es Änderungen mit dem ADR 2011. Zu Erkennen an der der Ergänzung der Überschrift "gemäss ADR". Die nächsten Änderungen erfolgten mit dem ADR 2015 bzw. ADR 2017. Leider sind diese Änderung für den Ein oder Anderen nicht so leicht zu erkennen, vor allen Dingen, wenn keine Unterweisung nach Kapitel 1.3 bzw. Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung nach Kapitel 8.2.

Es gibt auch Anwender, welche nur bestimmte Seiten auswechseln, aber manchmal auch dabei Änderungen vergessen. Es ist also immer besser, gebunde schriftliche Weisungen zu benutzen, damit es bei Kontrollen keine Probleme gibt.

Ich hänge mal eine Datei an, wo die Änderungen zu erkennen sind.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
schriftliche Weisung.pdf (678.9 KB, 145 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Schriftliche Weisungen nur in gebundender Form? [Re: Puck40] #27089 23.07.2019 07:34
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Puck40
Hallo,

was meint RSEB 5-25 hinsichtlich der Form der Schriftlichen Weisungen?

Ist damit gemeint, dass die Schriftlichen Weisungen nur in gebundener Form, wie sie üblicherweise verkauft werden, mitgeführt werden dürfen?
oder reichen Kopien in bunt?

Vielen Dank!

Grüße
Puck40


Ein farbiger Ausdruck des auf der Homepage der UNECE eingestellten Musters ist gängige Praxis. Wichtig ist eben, dass die Kopien bunt sind und der Fahrer auch alle 4 Seiten bei sich hat. Sollte also zumindest getackert sein oder in der Fahrermappe/Folientüte stecken.

Die RSEB Regelung in 5-27 befasst sich mit der gestaltung der Blätter (z.B. roter Rahmen auf jeder Seite), nicht aber damit, ob die Zettel nun gebunden getackert oder gar nicht verbunden sind.

Re: Schriftliche Weisungen nur in gebundender Form? [Re: DJSMP] #27093 23.07.2019 09:50
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Puck40 Offline OP
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Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!

Gruß

Puck40


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