Ich finde ja immer gelungen, wenn im Luftfrachtforum mit dem ADR gearbeitet wird.

Dennoch kann ich sagen, dass beispielsweise in 4.1.2.1 (d) IATA-DGR das ähnlich drin steht. "Es brauchen nicht mehr als zwei Inhaltsstoffe angegeben werden...". Es ist also auch ein Stoff, der die Umweltgefahr auslöst, ausreichend. Bei Mischungen sind die Inhaltsstoffe mit Anteilen in Prozent in Abschnitt 3 des SDB aufgeführt.
Ob, wenn man die VERORDNUNG (EU) 2015/830 in 14.2 liest, der technische Name ein Teil der "Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung" ist und damit in Punkt 14 des SDB anzugeben ist oder ob die "Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung" also Benennung, nur in den Beförderungspapieren bei * bzw. SV 274,... um den technischnischen Namen in Klammern zu ergänzen ist, vermag ich nicht zu interpretieren. Ein "ordentlicher" SDB-Ersteller gibt in Punkt 14 sicherlich den technischen Name in Klammern mit an und ich empfehle das auch immer so. Aber es ist in meinen Augen genauso interpretierbar wie die "Transportgefahrenklasse" bei Gasen (da reicht nach meiner Meinung auch die "2" statt 2.1, 2.2 bzw. 2.3).
Zwei der drei verlinkten SDB sind übrigens Reinstoffe. Da gibt es logischerweise nur einen Inhaltsstoff als technischen Namen in der Klammer.
Neben den von Floridacargocat genannten Hinweisen möchte ich noch hinzufügen, dass bei einer eventuellen Kleinmenge bis 5 kg alle Anforderungen inklusive der Markierung umweltgefährdender Stoffe (Baum/Fisch) angebracht werden müssen, wenn die SP A197 nicht angewendet wird und der Versand als volles Gefahrgut der Klasse 9 erfolgt. Laut ADR 5.2.1.8.1 kann ja das Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe in diesem Fall entfallen. Im Luftverkehr gilt diese Regel allerdings nicht.
Aber Mengen wurden hier ja nicht diskutiert. Ich schweife ab...