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UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt #27075 22.07.2019 13:23
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Hazardous Offline OP
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Hallo zusammen,

wir haben ein neues Gefahrgut-Produkt (UN3077) welches ich per Luftfracht in die USA verschicken muss. Allerdings habe ich nun festgestellt, dass die N.A.G. Eintragung in Klammern auf dem MSDS fehlt. Sollte ich das erstmal beim Ersteller reklamieren oder habe ich andere Möglichkeiten?

Beste Grüsse und vorab vielen Dank für eure Hilfe.

Hazardous

Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: Hazardous] #27076 22.07.2019 13:38
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gefahrgutbaer Offline
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Mahlzeit,

Du solltest in der Aufstellung der Inhaltsstoffe, normalerweise Punkt 3, alle notwendigen Angaben finden.

Gruß

Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: gefahrgutbaer] #27077 22.07.2019 14:09
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Hazardous Offline OP
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Danke schon mal. Das stehen einige chemischer Namen. Reicht dann einer davon?
Ist der Ersteller eines MSDS nicht dazu verpflichtet, den technischen Namen in Klammern einzutragen?

Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: Hazardous] #27078 22.07.2019 14:26
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M.A.T. Offline
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Hallo, für die Abgabe in der EU gilt nach der REACH-Verordnung, Anhang II, 14.2:
"Es ist die ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung aus den UN-Modellvorschriften anzugeben, sofern sie nicht als Produktidentifikator in Unterabschnitt 1.1 verwendet wurde."
Die UN-Modellvorschriften (eigentlich Mustervorschriften, da "Modell" hier ein Falscher Freund ist, ähnlich der dt. Übersetzung "kompetenzbasiertes Training" im Luftverkehr, wenn eigentlich "verantwortlichkeitsbasiertes Training" gemeint ist) sagen dazu in Band II, 5.4.1.4.1 (b), daß die korrekte Versandbezeichnung einschließlich des technischen Namens in Klammern anzugeben ist.
Mehr als zwei Namen brauchen nicht angegeben werden.
Demnach müßte der Aussteller des SDB diese Aufgabe erfüllen.
Gruß
M.A.T.

Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: Hazardous] #27079 22.07.2019 15:00
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Gerald Online
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Hallo Hazardous,
wie M.A.T. schon geschrieben hat: "Demnach müßte der Aussteller des SDB diese Aufgabe erfüllen."

Hier hast Du mal ein paar Beispiele von Sicherheitsdatenblättern,

3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,FEST, N.A.G.
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,FEST, N.A.G.
3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,FEST, N.A.G.

bei welchen Du unter der laufenden Nummer 14 ff, die entsprechenden Information im Zusammenhang mit dem Eintrag N.A.G. und der Sondervorschrift 274 bei der entsprechenden UN-Nummer findest. In der Sondervorschrift 274 steht: "Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8."


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: Gerald] #27080 22.07.2019 15:44
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Hazardous Offline OP
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Soweit verstanden. Danke Gerald. Allerdings müssen es immer 2 chemische oder biolgische Namen sein, wenn ich mehrere Einträge bei Abschnitt 3 habe. Ich habe verschiedene Sicherheitsdatenblätter überprüft.... in der Regel ist immer nur ein technischer Name in Klammern eingetragen obwohl Abschnitt 3 mehrere anzeigt.

Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: Hazardous] #27081 22.07.2019 18:05
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M.A.T. Offline
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Hallo Hazardous,
was die Vorgaben sind ist ja schon geklärt. Warum in den SDB, die Sie finden, nur ein Gefahrenauslöser steht, kann ja hier keiner wissen. Vielleicht ist ja auch immer nur eben diese eine Komponente für die Umweltgefährdung verantwortlich?
Gruß
M.A.T.

Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: Hazardous] #27082 22.07.2019 18:40
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gefahrgutbaer Offline
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Hallo Hazardous,

Ursprünglich geschrieben von: Hazardous
Allerdings müssen es immer 2 chemische oder biolgische Namen sein, wenn ich mehrere Einträge bei Abschnitt 3 habe. Ich habe verschiedene Sicherheitsdatenblätter überprüft.... in der Regel ist immer nur ein technischer Name in Klammern eingetragen obwohl Abschnitt 3 mehrere anzeigt.


meiner Meinung nach steht nirgendwo gesschrieben das mindestens 2 chemische oder biologischen Namen anzugeben sind. Es steht lediglich beschrieben das WENN mehr als zwei technische/biologische Namen angegeben sind, nicht mehr als zwei angegeben werden müssen. Dies wäre z. B. für Mischungen und Lösungen anwendbar.
Wenn aber ein Stoff als solches, wie z. B. in Deiner Anfrage UN 3077, ein reiner Umweltgefährdender Stoff ist kannst Du eben nur diesen als technischen Namen angeben.

Beispiel: Kupferpulver. Oder für die Luftfracht - UN 3077 Environmentally Hazardous...... n.o.s. (copper metal powder)

Gruß
Markus

Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: gefahrgutbaer] #27083 22.07.2019 19:18
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Gerald Online
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Hallo Markus,
Antwort auf
meiner Meinung nach steht nirgendwo gesschrieben das mindestens 2 chemische oder biologischen Namen anzugeben sind.


Sieh mal unter Absatz 3.1.2.8.1.2 nach, denn da steht: "Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter oder Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, ...... die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als die zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches oder der Gegenstände maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren Offenlegung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist."

Es kommt nicht auf die Menge der jeweiligen Komponente an, welche sich in dem Gemisch oder Gegenstand befinden, sondern auf die Klasse. Bedeutet im Umkehrschluss, welche Gefahr geht von Ihr aus.

Also nicht mehr als zwei Komponenten, sonst wird es wohl ein wenig unübersichtlich.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: Gerald] #27084 22.07.2019 19:34
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gefahrgutbaer Offline
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Hallo Gerald

Ursprünglich geschrieben von: Gerald


Sieh mal unter Absatz 3.1.2.8.1.2 nach, denn da steht: "Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter oder Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, ...... die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als die zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches oder der Gegenstände maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren Offenlegung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist."

Es kommt nicht auf die Menge der jeweiligen Komponente an, welche sich in dem Gemisch oder Gegenstand befinden, sondern auf die Klasse. Bedeutet im Umkehrschluss, welche Gefahr geht von Ihr aus.

Also nicht mehr als zwei Komponenten, sonst wird es wohl ein wenig unübersichtlich.


geanu das was ich gesagt habe. Oder habe ich mich wieder etwas unverständlich ausgedrückt. ;-)

Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: Hazardous] #27085 22.07.2019 22:02
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wie von anderen bereits beschrieben worden ist, sind nur max. 2 technische/chemische Namen bei Gemischen erforderlich.
Moechte noch folgende Anmerkung machen:
1. Wenn es weniger als 5 kg bzw. 5 l sind, wird es nicht als Gefahrgut angesehen (A197)
2. Bitte nachpruefen ob die angefuehrten Substanzen in der TSCA Liste aufgefuehrt werden.
3. SDB sind IMMER mit einer Prise Salz zugeniessen, denn sie sind nicht immer vollstaendig und auch richtig.
Gruss aus Florida

Zuletzt bearbeitet von Floridacargocat; 22.07.2019 23:30.
Re: UN3077/ technischer Name in Klammern fehlt [Re: gefahrgutbaer] #27087 23.07.2019 08:21
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DJSMP Offline
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Ich finde ja immer gelungen, wenn im Luftfrachtforum mit dem ADR gearbeitet wird. grin

Dennoch kann ich sagen, dass beispielsweise in 4.1.2.1 (d) IATA-DGR das ähnlich drin steht. "Es brauchen nicht mehr als zwei Inhaltsstoffe angegeben werden...". Es ist also auch ein Stoff, der die Umweltgefahr auslöst, ausreichend. Bei Mischungen sind die Inhaltsstoffe mit Anteilen in Prozent in Abschnitt 3 des SDB aufgeführt.

Ob, wenn man die VERORDNUNG (EU) 2015/830 in 14.2 liest, der technische Name ein Teil der "Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung" ist und damit in Punkt 14 des SDB anzugeben ist oder ob die "Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung" also Benennung, nur in den Beförderungspapieren bei * bzw. SV 274,... um den technischnischen Namen in Klammern zu ergänzen ist, vermag ich nicht zu interpretieren. Ein "ordentlicher" SDB-Ersteller gibt in Punkt 14 sicherlich den technischen Name in Klammern mit an und ich empfehle das auch immer so. Aber es ist in meinen Augen genauso interpretierbar wie die "Transportgefahrenklasse" bei Gasen (da reicht nach meiner Meinung auch die "2" statt 2.1, 2.2 bzw. 2.3).

Zwei der drei verlinkten SDB sind übrigens Reinstoffe. Da gibt es logischerweise nur einen Inhaltsstoff als technischen Namen in der Klammer.

Neben den von Floridacargocat genannten Hinweisen möchte ich noch hinzufügen, dass bei einer eventuellen Kleinmenge bis 5 kg alle Anforderungen inklusive der Markierung umweltgefährdender Stoffe (Baum/Fisch) angebracht werden müssen, wenn die SP A197 nicht angewendet wird und der Versand als volles Gefahrgut der Klasse 9 erfolgt. Laut ADR 5.2.1.8.1 kann ja das Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe in diesem Fall entfallen. Im Luftverkehr gilt diese Regel allerdings nicht.

Aber Mengen wurden hier ja nicht diskutiert. Ich schweife ab...

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