Hallo Susann,
zu Ihrer Frage.
grundsätzlich haben Sie m.E. recht:
wenn die Beförderung in begrenzten Mengen gem ADR 3.4 angewendet wird, fallen auch die Sondervorschriften weg.
Allerdings muss man neben ADR 3.4.2 noch etwas weiter lesen.
Insbesondere ADR 3.4.3 a und b, wenn es um UN 1950 geht.
Diese Aerosole sind entweder LQ 2 oder LQ 1 und hier werden Voraussetzungen verlangt, die in den angegebenen Fundstellen nachzulesen sind.
So gelangt man zu ADR 6.2.4.1.4 und hier findet sich u.a. “Schutz vor unbeabsichtigtem Öffnen…“
Ich bin allerdings nicht ganz sicher, ob Öffnen (6.2.4.1.4) mit Entleeren (SV 190) gleichzusetzen ist?
Grüsse aus Wadern
Wilhelm Kassing