Kennzeichnung Fahrzeug / Kippsattelzug
#27143
06.08.2019 12:23
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Theisen
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Hallo zusammen,
folgendes soll mit einem Kippsattelzug in loser Schüttung transportiert werden:
UN 3262 ABFALL ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (Natriumcarbonat), 8, III, (E).
Meine Frage wäre hier: Wie muss die Kennzeichnung (Warntafel / Gefahrzettel) durchgeführt werden? Um so mehr ich im Internet lese werde ich immer unsicherer.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen
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Re: Kennzeichnung Fahrzeug / Kippsattelzug
[Re: Theisen]
#27144
06.08.2019 14:01
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M.A.T.
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Guten Tag, "im Internet" findet man vieles, gut und schlecht. Eine verläßliche Quelle ist ADR Teil 5, gibt es hier verlinkt. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Kennzeichnung Fahrzeug / Kippsattelzug
[Re: M.A.T.]
#27145
06.08.2019 14:38
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Theisen
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Vielen Dank für die Antwort. Den Teil 5 habe ich mir auch schon angeschaut, bin aber gerade durch den ständigen Bezug auf andere Kapitel noch mehr durcheinander
Aktuell bin ich auf dem Stand, dass ich die Kennzeichnung wie folgt vornehmen würde
Orangefarbene Tafeln mit Kennzeichnungsnummern vorn und hinten am Fahrzeug (80 I 3262) Großzettel Nr. 8 links, rechts und hinten am Fahrzeug
Zudem kommt noch das Abfallzeichen vorne und hinten dran!
Da ich mir aber unsicher bin, hätte ich dies gerne bestätigt bekommen.
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Re: Kennzeichnung Fahrzeug / Kippsattelzug
[Re: Theisen]
#27146
06.08.2019 14:44
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Phi_l
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Hallo Theisen, um den Kommentar von M.A.T. zu ergänzen, das offizielle Regelwerk ADR 2019 gibt es seit kurzem als PDF hier. Lose Schüttung ist erlaubt, sofern es sich um ein gedecktes oder bedecktes Fahrzeug handelt und es sich um eine "geschlossene Ladung" (siehe Definition 1.2.1 ADR) handelt. (VC1, VC2, AP7) Bei der Kennzeichnung gibt es mehrere richtige Varianten. Vom Grundsatz (5.3.2.1.1 ADR) her muss die Beförderungseinheit vorne und hinten mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet werden, bei Schüttgut-Fahrzeugen dann zusätzlich an den Seiten die orangefarbene Tafel mit Nummern (5.3.2.1.4 ADR). Außerdem muss das Schüttgut-Fahrzeug (5.3.1.4 ADR) an beiden Längsseiten und hinten mit einem Großzettel gekennzeichnet werden. Ich kann mir vorstellen, dass die Kennzeichnung von Schüttgut-Containern, die teilweise in den selben als auch den benachbarten Abschnitten behandelt wird zu Verwirrung führen kann. Ein Kippsattelzug wie ich ihn kenne hat aber keinen absetzbaren Container, sondern ist eben lediglich ein "Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung". Dies wäre eine korrekte Möglichkeit der Kennzeichnung. Dann gibt es noch die von dir aufgeführte "reduzierte" Kennzeichnung als Möglichkeit nach 5.3.2.1.6 ADR, wonach die orangefarbenen Tafeln vorne und hinten durch die beiden seitlichen Tafeln mit Nummer ersetzt werden dürfen. Und zu guter Letzt dürfte man die Tafeln mit Nummern auch an allen vier Seiten anbringen. Ich hoffe das vertreibt etwas die Unsicherheit. LG Phil
Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 06.08.2019 14:48.
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Re: Kennzeichnung Fahrzeug / Kippsattelzug
[Re: Phi_l]
#27147
06.08.2019 15:51
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M.A.T.
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19014_Anlageband.pdf]hier[/url].
Lose Schüttung ist erlaubt, sofern es sich um ein gedecktes oder bedecktes Fahrzeug handelt und es sich um eine "geschlossene Ladung" (siehe Definition 1.2.1 ADR) handelt. (VC1, VC2, AP7)
Eine Anmerkung: würde hier - Kl. 8 - 7.3.2.8 auch greifen, wenn wie hier ein Fahrzeug benutzt wird, oder nur für Schüttgut-Container? M.E. wäre die Forderung auch für Fahrzeuge sinnvoll. Gruß M.A.T.
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Re: Kennzeichnung Fahrzeug / Kippsattelzug
[Re: Phi_l]
#27149
06.08.2019 17:09
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Theisen
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Hallo Phil, danke für die ausführliche Beschreibung. Der Punkt 5.3.2.1.4 scheint ja hier ausschlaggebend zu sein und ich habe dies irgendwie überlesen und den Fehler gemacht, dass an den Seiten die orangefarbene Tafel mit den Nummern jetzt fehlen. Grundsätzlich habe ich gedacht, dass nur z.B. bei Absetzmulden die seitliche Kennzeichnung erforderlich ist. Und ja, ich habe tatsächlich auch mit der Einordnung Fahrzeug / Container im Bezug auf Kippsattelzug Probleme gehabt. Aber dies scheint ja keine Rolle zu spielen, wenn in der Tabelle A Spalte 20 eine Nummer steht, muss es immer seitlich mit der orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet werden. Richtig? Das Thema Gefahrgut ist schon heftig 
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Re: Kennzeichnung Fahrzeug / Kippsattelzug
[Re: Theisen]
#27153
07.08.2019 08:25
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Phi_l
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Hallo Theisen, danke für das Lob! Der Punkt 5.3.2.1.4 scheint ja hier ausschlaggebend zu sein und ich habe dies irgendwie überlesen und den Fehler gemacht, dass an den Seiten die orangefarbene Tafel mit den Nummern jetzt fehlen. Grundsätzlich habe ich gedacht, dass nur z.B. bei Absetzmulden die seitliche Kennzeichnung erforderlich ist.
Wenn ich dich richtig interpretiert habe hast du keinen Fehler gemacht. Denn es wurde ja sowohl vorne als auch hinten die orangefarbene Tafel mit Nummer zur Kennzeichung der Gefahr und UN Nummer angebracht, oder? Das wäre dann die "reduzierte" Kennzeichnung nach 5.3.2.1.6 ADR, welche verwendet werden darf, wenn nur ein einzelnes gefährliches und kein nicht gefährliches Gut befördert wird. (Gefahrzettel müssen "trotzdem" seitlich angebracht bleiben). In allen anderen Fällen (ausgenommen gewisse Erdölprodukte) müssen bei Tanks oder Schüttgutfahrzeugen /-containern die unterschiedliche UN Nummern befördern die seitlichen Tafeln mit Nummern angebracht werden (daher nennt man diese Tafeln mit Nummern manchmal auch "Tanktafeln"). LG Phil
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Re: Kennzeichnung Fahrzeug / Kippsattelzug
[Re: M.A.T.]
#27154
07.08.2019 09:51
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Phi_l
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Eine Anmerkung: würde hier - Kl. 8 - 7.3.2.8 auch greifen, wenn wie hier ein Fahrzeug benutzt wird, oder nur für Schüttgut-Container? M.E. wäre die Forderung auch für Fahrzeuge sinnvoll. Gruß M.A.T.
Hallo M.A.T. Hier könnte der Schlüssel in 9.5.3 ADR versteckt sein, dort steht "die Aufbauten von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher fester Stoffe in loser Schüttung müssen [...][auch] den Vorschriften der Kapitel 6.11 und 7.3 (also auch 7.3.2.8) entsprechen. Obwohl sich der Unterabschnitt 7.3.2.8 (wasserdichte Container), der Teil des Abschnitts 7.3.2 ist, ersteinmal nur auf "bei Anwendung des Unterabschnitts 7.3.1.1.a)" (BK Container) bezieht, und obwohl 7.3.3.1 sagt, dass die nach den VC Vorschriften verwendeten Fahrzeuge NICHT den Vorschriften des Kapitels 6.11 (Konstruktionsvorschriften für BK Container) entsprechen müssen, hat man eben für deren Aufbauten das ganze über Umwege wieder drin... zumindest lese ich das so heraus... Wahrscheinlich hofft der Gesetzgeber, dass man den Sinn auch dann erkennt und sich daran hält, ohne dass man diese Hakenschläge im ADR nachvollzieht... das könnte für meinen Geschmack tatsächlich klarer geregelt sein... LG Phil
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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