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Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 #27244 20.08.2019 08:30
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Skypainter Offline OP
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Hallo an alle Kollegen,

so ganz langsam zeigt sich die Pflicht zur Prüfzusammenfassung für die UN 38.3 Testzyklen am Horizont.
Nachdem ja die Pflicht zur Durchführung der Tests nach dem UN Handbuch über Prüfungen und Kriterien schon seit Jahren existiert, allerdings nie so richtig nachgeprüft wurde, ist ja seit dem 01.01.2019 mit einer Übergangsfrist zum 31.12.2019 eine Prüfzusammenfassung gemäß UN 38.3.5 des Handbuch über Prüfungen und Kriterien in den verschiedenen Modellvorschriften (ADR, RID, IMDG und IATA-DGR) gefordert.

Als Beispiel ADR 2.2.9.1.7 g)

Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.


Meines Wissens nach, sollte ja dadurch beim Transport sichergestellt sein, dass die zu befördernde Ware getestet ist und man nicht zig Seiten eines kompletten Testberichtes vorlegen muß.

Jetzt die Frage:

a) Prüfzusammenfassung mit den Transportpapieren vorlegen lassen oder nicht?

b) Prüfzusammenfassung zu den Transportpapieren oder nicht?

Meine Meinung ist, wenn nicht bei den Transportpapieren, dann ändert sich nichts. Jeder kann dann behaupten, die Batterien/Akkus sind geprüft und wir shippern u.U. ungeprüfte Ware durch die Weltgeschichte. Und das (Fach)wissen der Absender geht teilweise gegen Null. Wir haben einen Kunden, der versendet Spezialapparate mit Li-Ion-Akkus > 650 Wh, die er aus einzelnen Zellen à 10 Wh zusammenbastelt. Es existiert lediglich ein MSDS für die einzelne Zelle. Der Akku ist nicht geprüft, von der Belegschaft ist niemand nach ADR 1.3 unterwiesen, aber es wird fröhlich multimodal verschickt (Straße, See und Luftfracht).

Ich bin wirklich sehr auf die Antworten gespannt.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27246 20.08.2019 09:55
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Phi_l Offline
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Hallo Skypainter,

meiner Ansicht nach muss sich jeder, der zu prüfen hat ob "das gefährliche Gut nach §3 GGVSEB befördert werden darf", diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen. Denn in §3 GGVSEB steht, dass nicht befördert werden darf, was z.B. durch 2.2.9.2 ADR von einer Beförderung ausgeschlossen ist. Und 2.2.9.2 ADR sagt wiederrum, dass z.B. SV 230 erfüllt sein muss. Und SV 230 verweist auf die zu bestehenden UN 38.3 Testzyklen.

Nach GGVSEB müssten sich also der Absender (+ ggf. der AdA) und der Verpacker diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen. Darüberhinaus sehe ich im Gesetz keine Verprflichtung, diese Prüfzusammenfassung mitzugeben, analog dazu muss bei einer klassischen Chemikalie ja auch keine Prüfzusammenfassung über deren Eigenschaften, bzw. ein SDB mitgegeben werden. Hier deutet lediglich die Höhe des Bußgelds für die oben genannten Unternehmen (1500 € Regelsatz wenn entgegen §3 GGVSEB befördert) an, dass dies aus Sicht des Gesetzgebers mit die Wichtigste ihrer Pflichten ist.

Als Beförderer würde ich mir dennoch vom Absender bestätigen lassen, dass ihm diese Prüfzusammenfassung vorliegt, auch um meinen allgemeinen Sicherheitspflichten nach §4 GGVSEB nachzukommen. Man könnte ebenfalls vertraglich festlegen, dass Lithiumbatterien nur befördert werden, wenn man als Beförderer eine (digitale) Kopie dieser Prüfzusammenfassung erhält. Eine Notwendigkeit, diese auch im Fahrzeug mit den Beförderungspapieren mitzugeben sehe ich derzeit allerdings nicht... Dies wäre aus meiner Sicht im Fall einer Kontrolle eine Angelegenheit zwischen der Überwachungsbehörde und dem genannten Absender, wobei es hier auf die Kompetenz der Kontrollbeamten ankommt.

Grüße
Philipp

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Phi_l] #27248 20.08.2019 10:45
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Skypainter Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Phi_l


...meiner Ansicht nach muss sich jeder, der zu prüfen hat ob "das gefährliche Gut nach §3 GGVSEB befördert werden darf", diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen. Denn in §3 GGVSEB steht, dass nicht befördert werden darf, was z.B. durch 2.2.9.2 ADR von einer Beförderung ausgeschlossen ist. Und 2.2.9.2 ADR sagt wiederrum, dass z.B. SV 230 erfüllt sein muss. Und SV 230 verweist auf die zu bestehenden UN 38.3 Testzyklen.




Hallo Philipp,
bis zu diesem Punkt bin ich 100% d'accord. Sehe ich genauso.

Antwort auf


Nach GGVSEB müssten sich also der Absender (+ ggf. der AdA) und der Verpacker diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen.



Auch hier bin ich der gleichen Meinung.


Antwort auf

Darüberhinaus sehe ich im Gesetz keine Verprflichtung, diese Prüfzusammenfassung mitzugeben, analog dazu muss bei einer klassischen Chemikalie ja auch keine Prüfzusammenfassung über deren Eigenschaften, bzw. ein SDB mitgegeben werden. Hier deutet lediglich die Höhe des Bußgelds für die oben genannten Unternehmen (1500 € Regelsatz wenn entgegen §3 GGVSEB befördert) an, dass dies aus Sicht des Gesetzgebers mit die Wichtigste ihrer Pflichten ist.


Stimmt, im Gesetz steht es nicht. Aber leider gehen unsere Vorschriften ja immer vom Direkttransport aus. Also Absender -> Verpacker -> Verlader -> Beförderer -> Empfänger

Nun sieht es bei uns so aus. Wir bekommen Ware als Abholungsauftrag oder über Partnerunternehmen angeliefert. Darunter auch regelmäßig (täglich mehrfach) Lithium- Metall-Batterien und Li-Ion-Akkus in allen vorstellbaren Formen und Leistungsstärken.
Diese wird von uns dann wiederum auf verschiedene LKW verteilt. In diesem Moment agieren wir als Absender, könnten aber nicht unseren Sicherheitspflichten nachkommen. Weder für unsere Fahrer noch unsere Subunternehmer, die ja dann als Beförderer agieren. Der drohende Aufwand und Papierkram bereitet mir etwas Kopfschmerzen.


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27251 20.08.2019 11:54
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Phi_l Offline
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Hallo Skypainter,

deine Kopfschmerzen kann ich nachvollziehen, hoffen wir, dass das mit der Prüfzusammenfassung so schnell wie möglich in die Köpfe aller Beteiligten gelangt.

Aus eurer Sicht blieben ja noch der Auftraggeber des Absenders sowie der Verpacker als mögliche Ansprechpartner bzgl. der Prüfzusammenfassung. Gerade den Auftraggeber des Absenders könnte ich mir in eurem Fall als Quelle für die Prüfzusammenfassung vorstellen, bzw. diesen vertraglich verpflichten sie euch zur Verfügung zu stellen, da sonst kein Transport.

Der Ablauf ist ja wie folgt: A will "etwas" versenden, dafür beauftragt es B. Und egal wieviele Weitere (C,D,E,...) in der Folge beauftragt werden, oder mit welchen weiteren Gütern das "etwas" noch zusammengeladen wird, A bleibt für dieses "etwas" mindestens Auftraggeber des Absenders. Daher muss sich A (wenn "etwas"=Lithiumbatterien) diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen, und B kann von A vertraglich fordern "etwas" nur zu befördern, wenn auch B diese Prüfzusammenfassung vorgelegt wird. Ob B dabei Beförderer oder Absender ist macht dann für A keinen Unterschied. Unterm Strich hat man im Beförderungspapier ja immer einen Absender, und dieser wäre dann aus meiner Sicht für die weiteren Beteiligten der am besten greifbare Ansprechpartner in Sachen Prüfzusammenfassung. Daher hat der Absender gleich ein doppeltes Interesse daran, vom AdA diese Prüfzusammenfassung vertraglich zu fordern...

Mit welchem System man das intern umsetzt steht natürlich wieder auf einem anderen Blatt...

LG

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27252 20.08.2019 11:56
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Nico Offline
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Hallo Skypainter,

ich stimme hier mal zu, dass der Prüfbericht nach den Regelwerken nicht den Sendungen beigelegt werden muss.
Es steht "Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien... Der Prüfzusammenfassung muss ab dem 1. Januar 2020 bereit gestellt werden." (IATA-DGR)

Bereit gestellt heißt nicht beigelegt. Ich war so froh, als das "Begleitdokument" weggefallen ist, nun bitte nicht die Prüfzusammenfassung als neuen Zettel beilegen.

Vertreiber würde ich nicht mit Absender gleichsetzen... Also prinzipiell würde ich sagen, ihr solltet vom Kunden den Prüfbericht einfordern um sicherzustellen, dass alles Rechtens ist (grad bei so Kunden wo ihr eh schon wisst / vermutet, dass etwas nicht passt. Ihr seit aber nicht verpflichtet, die bei euch aufliegen zu haben und schon gar nicht, die mit der Sendung mitzugeben.

lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27253 20.08.2019 12:37
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Skypainter Offline OP
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Hallo Nicole,

ich sehe es genauso wie du. ABER, leider ist der Ablauf es im Spedibetrieb oft etwas anders.

Stell dir folgenden Ablauf mal vor:

Absender schickt eine Palette mit Gefahrgut, darunter auch Li-Ion Batterie aus einem kleinen Ort bei Hamburg. Die Ware wird abgeholt (Fahrer weiß zwar Gefahrgut, aber was? No idea) kommt dann in eine Großspedition, die verschickt es dann in einer Wechselbrücke zu einem Übergabepunkt, Am Übergabepunkt übernimmt es unser Fahrer und bringt die WB zu uns. Sagen wir mal um 3 Uhr morgens. Irgendwann Stunden vorher kamen die Transportdaten per DFÜ an, die Fracht wird aufgeteilt und die Ladepapiere erstellt. Wie kann ich jetzt morgens um 5 Uhr sicherstellen, dass die Palette verladen werden darf? Kann ich mich 100% darauf verlassen, dass in der Kette davor alles geprüft wurde? (Nein kann ich noch nicht mal zu 50%) Die Sendung muss um 09:00 Uhr beim Kunden sein, d.h. der LKW muss um 7 Uhr die heiligen Hallen verlassen. Bei dem "normalen" Gefahrgut gibt es eine entsprechende Inspektion der Verpackung, Papiere. Alles ok - ja - und tschüss. Aber bei Lithiumbatterien ist das Vorhandensein dieser Prüfzusammenfassung ja Grundbedingung zum Transport unter den normalen UN-Nummern. Gerade weil soviel Unfug damit getrieben wird.

Und ich habe keine Lust, dass ein LKW mit Gefahrgut wegen falsch deklarierten Lithium-Batterien in Flammen aufgeht. Einer meiner Kollegen brachte mir vor kurzem eine Sendung mit 10 Fahrradakkus. Kamen per Luftfracht aus dem Land des aufgehenden Reiskorns. Gott sei Dank war die Fälschung so offensichtlich, dass wir die Ladung sofort separiert haben (BoSH statt BOSCH fällt halt sogar einem Blinden auf) Etwas Nachforschung betrieben, der Empfänger hat sie sich billig über Alibaba gekauft und wollte sie hier unter Kommilitonen weitervertickern. Aber: weder beim Check-In noch beim Verladen auf den LKW ist das aufgefallen....(von Zoll und Co reden wir mal nicht) Insofern würde ich mir schon eine Frachtbegleitung wünschen.....


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27254 20.08.2019 12:57
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Nico Offline
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Hallo Skypainter,

ich kenne diesen Ablauf, war jahrelang selbst in so einem Unternehmen tätig.
Und leider kann man sich nie zu 100% auf alles verlassen und die Risiken sind nie ausgeschlossen.
Was ist denn die Intention hinter dem Prüfbericht? Die Tests sind ja seit Jahren vorgeschrieben (wie du es richtig gesagt hast) Ich persönlich denke, dass es hier auch um die Informationsübermittlung geht. Denn das allzeit geforderte MSDS gibt es eigentlich gar nicht für Batterien. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dafür, auch wenn wir es in der Praxis immer wieder einfordern.
Nun gibt es den Prüfbericht, dem einerseits bestätigt, dass alle nötigen Tests positiv abgeschlossen wurden, wie die Batterie aussieht, welche Art es ist, welche Leistung sie hat und damit haben wir die Grundinformationen über die Batterie und können damit die Klassifizierung vornehmen. Wir können bestimmen ob die SV188 oder in der Luft Teil I oder II oder IA oder IB zutreffend ist. Wir haben erhalten ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument zur Datenübermittlung, dass uns hoffentlich ein wenig helfen wird.
Dass die Einführung neuer Vorgaben meist etwas "Verwirrung" stiftet ist normal, aber es wird sich hoffenltich einpendeln und es werden sich hoffentlich (nenn mich ruhig optimistin) in den Köpfen einiger Versender festsetzen, da muss was geprüft werden, ich darf die Dinger nicht einfach irgendwo reinpacken und verschicken, ich habe Vorgaben einzuhalten. Die nehmen mir das Zeug nicht mit, wenn ich nicht die nötigen Papiere habe, also fordere ich sie an, ich schau, dass meine Batterien getestet, dass sie sicher sind und erst dann darf ich sie verschicken.
Und wenn sich das auch nur in einer Handvoll Firmen im Kopf festsetzt, haben wir schon ein wenig gewonnen. Der Bereich Batterien wird einfach immer mehr, ständig kommen neue Firmen die diese Batterien nutzen und keine Ahnung haben was die da machen.
Letztens erst wieder, einer meiner Kunden wolle Geräte mit 400 Wh Akkus ins Programm aufnehmen und hat bei mir angefragt was er nun machen muss. Ich hab ihm gesagt, naja da wär ma jetzt nimmer in der Freistellung nach ADR SV188, da müss ma jetzt volles Programm durchziehen. Die Angaben des Herstellers waren für mich unvollständig und ichhab ihn gebeten Prüfzusammenfassung einzuholen. Antwort des Herstellers (große Firma, weltweit agierend): Er soll mal nicht so viel drumherum machen, einfach nach ADR kennzeichnen und jeder Paketdienst nimmt es dann mit, einfach nicht zu viel drüber reden. Das würde jeder Onlinehändler so machen..."

Ich war dann erst mal kurz sprachlos und habe ihn gebeten nachzufragen was mit "nach ADR kennzeichnen" gemeint ist, denn auch in der SV188 wird eine Markierung /Kennzeichnung nach ADR gefordert und von Papieren hat er ja gar nix gesagt... habe nun seit 2 Wochen nix mehr gehört


Also zumindest bei uns steht im Gesetz, dass der Absender, wenn er die Dienste dritter in Anspruch nimmt (und das wäre ja bei euch der Fall) dafür sorge zu tragen hat, dass alle notwendigen Informationen übermittelt werden und die Drittpartei kann sich auf die übermittelten Informationen verlassen. Dh wenn euch der Kunde informiert, dass da Batterien gemäß SV 188 dabei sind, dann könnt ihr euch rechtlich gesehen auf die Information verlassen. Wenn er das so sagt, dann muss er ja auch sicherstellen, dass die Prüfungen alle positiv absolviert wurden, denn nur dann dürfen die Batterien überhaupt befördert werden und können in die SV188 fallen. Wichtig ist, dass euer Personal die Zeichen erkennt und auf verstecke oder falsch deklarierte Gefahrgüter aufmerksam wird. Damit ist schon ein wenig Sicherheit gewonnen.

Niemand will, dass es zu einem Vorfall kommt und man ist in unserem Bereich auf jedenfall viel mehr auf das Thema sensibilisiert als die Versender (leider)
Vielleicht würde es helfen, wenn ihr die Möglichkeit hättet, an eure Kunden ein Infoblatt zu schicken. Um über die neue Anforderung zu informieren, den Hinweis zu geben, dass die Prüfzusammenfassung im Unternehmen aufliegen muss und von euch auch Angefragt werden kann, wenn Zweifel aufkommen.

Im operativen Ablauf wird es nicht möglich sein, die Prüfberichte im Vorfeld zu kontrollieren, aber denkst du denn es wäre Umsetzbar, die zu kontrollieren, wenn sie dem Versandstück beiliegen? Wäre doch auch ein großer Aufwand für euch und könnte zu Verzögerungen führen?

Im Verdachtsfall würde ich sie anfordern, aber nicht automatisch für jede Sendung.

lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27255 20.08.2019 14:05
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Ursprünglich geschrieben von: Nico


Was ist denn die Intention hinter dem Prüfbericht? Die Tests sind ja seit Jahren vorgeschrieben (wie du es richtig gesagt hast) Ich persönlich denke, dass es hier auch um die Informationsübermittlung geht. Denn das allzeit geforderte MSDS gibt es eigentlich gar nicht für Batterien. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dafür, auch wenn wir es in der Praxis immer wieder einfordern.
Nun gibt es den Prüfbericht, dem einerseits bestätigt, dass alle nötigen Tests positiv abgeschlossen wurden, wie die Batterie aussieht, welche Art es ist, welche Leistung sie hat und damit haben wir die Grundinformationen über die Batterie und können damit die Klassifizierung vornehmen. Wir können bestimmen ob die SV188 oder in der Luft Teil I oder II oder IA oder IB zutreffend ist. Wir haben erhalten ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument zur Datenübermittlung, dass uns hoffentlich ein wenig helfen wird.



Hallo Nicole,
bis hierhin kann ich dir nicht widersprechen.

Antwort auf

Also zumindest bei uns steht im Gesetz, dass der Absender, wenn er die Dienste dritter in Anspruch nimmt (und das wäre ja bei euch der Fall) dafür sorge zu tragen hat, dass alle notwendigen Informationen übermittelt werden und die Drittpartei kann sich auf die übermittelten Informationen verlassen. Dh wenn euch der Kunde informiert, dass da Batterien gemäß SV 188 dabei sind, dann könnt ihr euch rechtlich gesehen auf die Information verlassen. Wenn er das so sagt, dann muss er ja auch sicherstellen, dass die Prüfungen alle positiv absolviert wurden, denn nur dann dürfen die Batterien überhaupt befördert werden und können in die SV188 fallen


So ist das rechtlich bei uns auch. Aber gerade im Bereich Batterien ist nun mal das Wissen sehr begrenzt.

Ich frage mich halt nur, was ist dann der Sinn der Prüfzusammenfassung? Denn die ganze Zeit musste der Absender ja entsprechend klassifizieren, was er ohne Testbericht gar nicht kann. Damit konnte er ja bestätigen, dass die Vorgaben der UN 38.3 eingehalten werden. Also warum jetzt eine Zusammenfassung. Doch eigentlich nur, um eine Bestätigung im "handlichen" Format zu haben.

Ich mache für unsere direkten Kunden Workshops (bei denen auch mal eine Powerbank in Rauch aufgeht) und auch in unserer Kundenzeitung bin ich dabei.

Da sehe ich weniger Probleme, außer dass manche ja noch soooo viel Zeit haben.

Wer aber mal gesehen hat, wie schnell nicht geprüfte Lithium-Akkus u.U. ihren Zustand von kalt auf heiß wechseln, weiß dass da unheimliche Power dahinter steckt und dann möchte ich wenigstens geprüftes Material auf den Paletten haben.

Gruß
Thomas


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27256 20.08.2019 15:01
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter


Ich frage mich halt nur, was ist dann der Sinn der Prüfzusammenfassung? Denn die ganze Zeit musste der Absender ja entsprechend klassifizieren, was er ohne Testbericht gar nicht kann. Damit konnte er ja bestätigen, dass die Vorgaben der UN 38.3 eingehalten werden. Also warum jetzt eine Zusammenfassung. Doch eigentlich nur, um eine Bestätigung im "handlichen" Format zu haben.

Ich mache für unsere direkten Kunden Workshops (bei denen auch mal eine Powerbank in Rauch aufgeht) und auch in unserer Kundenzeitung bin ich dabei.

Da sehe ich weniger Probleme, außer dass manche ja noch soooo viel Zeit haben.

Wer aber mal gesehen hat, wie schnell nicht geprüfte Lithium-Akkus u.U. ihren Zustand von kalt auf heiß wechseln, weiß dass da unheimliche Power dahinter steckt und dann möchte ich wenigstens geprüftes Material auf den Paletten haben.

Gruß
Thomas



Hallo Thomas,

wieso kann er ohne Testbericht nicht klassifzieren? Irgendein Informationsblatt oder dergleichen gab es ja schon bei den meisten Herstellern, gerne auch mit den kleinen Satz, dass alle Tests positiv absolviert wurden. Nun wird es umfangreicher.
Die nötigen Informationen für die Klassifizierung (Leistung, Art der Batterie usw) gab es ja, es war aber manchmal echt mühsam sie zu bekommen. Nun eben schön "handlich" wie du so schön schreibst smile
Aber erhöht der Zettel die Sicherheit? Ich bin zufällig gerade bei meinem alten Arbeitgeber und mache Abends dann Unterweisungen und war eben mit meinem Nachfolger Mittagessen und wir haben das Thema diskutiert und er hat mit seinem Ansatz schon recht, wie erhöht es für euch die Sicherheit, wenn das Dokument dabei ist?
Ob so eine "Prüzusammenfassung" dabei liegt oder im MSDS erklärt wird, dass alles nach UN38.3 getestet wurde macht nicht viel Unterschied. Ist der Prüfbericht dabei, aber keine Markierung vorhanden, wird es dann wirklich auffallen? Seht ihr euch bei jeder Sendung alles beigelegte Zettelwerk an?
Und selbst wenn nach SV188 markiert ist, hilft dir der Prüfbericht dann dabei zu erkennen ob die SV188 überhaupt korrekt ist? Bei offensichtlichen Verstößen natürlich schon. Ein 400Wh E-Bike akku nach ADR SV188 markiert sollte nicht auf die Reise gehen und ein Prüfbericht würde den "Schwindel" aufdecken aber wie ist das mit deinem aktuellen Fall?
Ihr bekommt Pakete mit der schönen roten LiBa Markierung und einen Prüfbericht für Zellen mit 10 Wh, passt doch perfekt zusammen. Also wenn da nun keine Beschädigung gewesen wäre, hättet ihr nicht erkannt, dass das nun 400 Wh Batterien sind. Ich schau ja nicht in jedes Paket rein.
Klar bei so Nachbauten aus den bekannten Ländern wäre es natürlich ein sicherheitsrelevantes Dokument. Nur ohne jemanden etwas böses unterstellen zu wollen, grad aus dem Bereich hätte ich bei den Prüfberichten Bauchweh.

Wie handhabst du es denn mit den Prüfberichten? Prüfst du sie auf Vollständigkeit? Oder reicht es dir, wenn die "wichtigsten" Angaben da sind und der Rest ist dann egal?
Ichhabe jetzt schon einige gesehen bei denen zb keine Unterschrift drauf war oder es war eine Unterschrift aber kein Name angeführt. Es fehlte die Information nach welcher Revision geprüft wurde, es fehlten die vollständigen Daten von Hersteller oder Testlabor.

Meine persönliche Einschätzung ist, dass es nicht die INtention war, dass die Test summery dann mit dem Paket auf die Reise geht.

Achja und ich gebe dir völlig Recht, dass immer noch viel zu viel Unwissenheit herrscht, daher sind Workshops, Lehrgänge und Veranstaltungen zum Thema Lithiumbatterien enorm wichtig.

lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27257 20.08.2019 20:29
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Martin0710179 Offline
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Hallo Kollegen,
das problem ist, ein SDS ist nicht Vorgeschrieben, ( zumindestens in der EU ).

Ich arbeite mit meinen Kunden auch seit dieser Woche mit Hochdruck daran, uns auf die neuen Bestimmungen Vorzubereiten.

Wir sind zu den Ergebnis gekommen dass die Hersteller welche ein SDS zur Verfügung stellen ihre Datenblätter aktualisieren müssen.

( EG Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates REACH

Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden eine Zulassung erteilt oder versagt wurde eine Beschränkung erlassen wurde. )

Wenn nicht dann sind die Datenblätter unbrauchbar und unzulässig !

Da aber kein SDS in der EU gefordert ist werden wir die Prüfzusammenfassung für jeden Transport anfordern, wo kein aktuelles SDS Vorhanden ist.

Das die Batterien welche den neuen Anforderungen nicht Entsprechen der SV 310 zugeordnet werden soll, sehe ich Problematisch.

SV 310
Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vor­produktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prü­fung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sind.

Da Batterien die im Umlauf sind, entsprechen ja keinen Prototype oder sind Produktionsserien von höchstens 100 Batterien !

Was meint ihr dazu ?


Irgendetwas ist ja immer....
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