Neuer Geschäftsführer = neue Bestellung des GB?
#2731
24.03.2005 12:28
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Liebe Kollegen und Kolleginnen,
Im § 1 Abs. 1. der GbV heißt es: Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.
Wenn jetzt der Unternehmer bzw. Inhaber (in meinem Fall der Geschäftsführer) wechselt, muss dann auch eine neue Bestellung des GB vom NEUEN Geschäftsführer geschrieben werden? Oder hat die ursprüngliche Bestellung noch Bestand?
Für Meinungen, Ratschläge und Kommentare wäre ich dankbar.
Gruß Th. Venten
PS. Vielleicht kennt jemand eine Regelung für andere Beauftragte die man evtl. interpretieren kann.
|
|
Re: Neuer Geschäftsführer = neue Bestellung des GB?
#2732
24.03.2005 12:56
|
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192
Udo Leithold
Veteran
|
Veteran
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192 |
Hallo, eine neue Bestellung des Gefahrgutbeauftragten wird notwendig, wenn die "neue" Firma, rechtlich gesehen, nichts mehr mit der alten zu tun hat. Der Wechsel eines Geschäftsführers führt nicht zwangsläufig zum Firmenwechsel, er kann auch "nur" Angestellter sein. Ändert sich aber der Inhaber und/oder eventuell auch der Name der Firma, so ist die Bestellung zu ändern oder der Gefahrgutbeauftragte ist neu zu bestellen.
Gruß und schöne Feiertage Udo Leithold
|
|
Re: Neuer Geschäftsführer = neue Bestellung des GB?
[Re: Udo Leithold]
#2733
04.04.2005 09:03
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Hallo Herr Leithold,
vielen Dank für die Antwort.
Vielleicht ist der Fall noch komplizierter als ich dachte.
Unser Firma, ich nenne sie mal ABC GmbH, ist die 100%ige Tochter einer XYZ Deutschland GmbH. Diese XYZ Deutschland GmbH gehört zu 100% einer 123 AG. Die ABC GmbH ist in 2 Geschäftsfeldern tätig und soll nun geteilt werden. Zum einen in die ABC-Rest GmbH, die unter der oben aufgeführten Konstellation bestehen bleibt aber eben einen anderen Namen erhält und zusätzlich noch einen neuen Geschäftsführer bekommt, zum anderen in die NEU GmbH die rechtlich nichts mehr mit der ABC- bzw. ABC-Rest GmbH zu tun hat, aber ebenfalls eine 100%ige Tochter von XYZ Deutschland GmbH ist.
Bestellter Gb bin ich z.Z. für die ABC GmbH und soll es für die ABC-Rest GmbH auch bleiben. Die NEU GmbH braucht keinen Gb.
Nach meinem Empfinden muss eine neue Bestellung her. Damit habe ich auch kein Problem. Bei mir ist nur die Frage aufgetaucht wer denn bitte Unternehmer und/oder Inhaber unseres Betriebes (ABC-Rest GmbH) ist. Ist es der neue Geschäftsführer der ABC-Rest GmbH, die XYZ Deutschland GmbH oder die 123 AG??? Wer unterschreibt die Bestellung. Die letzte hat der alte Geschäftsführer unterschrieben. War das richtig angesichts dieser Konstellation?
Ne Menge Fragen. Hoffentlich blickt noch einer durch und hat auch vielleicht eine Antwort dazu.
Gruß Th. Venten
|
|
Re: Neuer Geschäftsführer = neue Bestellung des GB?
#2734
05.04.2005 07:52
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086 |
Hallo Th. Venten,
also ich weiß nicht, wie das juristisch genau ist, aber ich würde sagen, durch die Teilung entstehen 2 neue eigenständige Firmen, unabhängig davon, ob die eine das gleiche macht wie vorher. Beide Firmen mit den den Geschäftsführern etc. werden ja auch im Handelsregister eingetragen, also sollte jeder Geschäftsführer bestrebt sein, Verantwortlichkeiten und Befugnisse innerhalb der Firma nachvollziehbar zu regeln (Organisationsverschulden § 130 OWiG). Also neue schriftliche Bestellung auch des Gb. Ist für beide Seiten (Geschäftsführung und Gb) besser.
Gruß Gandalf
|
|
Re: Neuer Geschäftsführer = neue Bestellung des GB?
#2735
06.04.2005 15:33
|
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192
Udo Leithold
Veteran
|
Veteran
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192 |
Hallo Herr Venten,
so wie sich die Verhältnisse darstellen, scheint mit der Rest-ABC GmbH eine neue Firma zu entstehen. Damit ist eine neue Bestellung notwendig. Einmal von einer anderen Seite betrachtet. Wenn gewerberechtlich nur eine Ummeldung notwendig wird, dann kann die alte Bestellung bleiben. Erfolgt aber für die ABC GmbH eine Abmeldung und wird die Rest-ABC GmbH neu angemeldet, so ist auch eine neue Bestellung notwendig. In der Folge müssten eigentlich auch alle Beschäftigten einen neuen Arbeitsvertrag erhalten.
Gruß Udo Leithold
|
|
Re: Neuer Geschäftsführer = neue Bestellung des GB?
[Re: Udo Leithold]
#2736
13.04.2005 09:51
|
Anonym
Nicht registriert
|
Anonym
Nicht registriert
|
Hallo Herr Venten,
auch aus juristischer Sicht empfiehlt sich die Bestellung des GB durch den neuen Geschäftsführer der ABC-Rest GmbH. Zudem sollte der neue Geschäftsführer im eigenen Interesse auch die Bestellung der beauftragten Personen erneut vornehmen. Nur durch ordnungsgemäße Delegation können die Unternehmerpflichten auf Mitarbeiter (im Gefahrgutrecht der GbV: beauftragte Personen) übertragen werden. Nur bei richtiger Handhabung der Delegation und Betriebsorgansiation verlagert sich die (straf-)rechtliche Verantwortung selbst, so dass die Organisation des Unternehmens eine zentrale Rolle spielt.
So muss auch der Gesamtkonzern entsprechend durch Delegation organisiert sein. Für die Bestellung des GB reicht meines Erachtens der Geschäftsführer der ABC-Rest GmbH (als unmittelbar verantwortliches Unternehmen).
Viele Grüße, Bernhard Schex
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|