bei einer Kontrolle im Lager ist mir aufgefallen, dass wir Fässer haben, die eine UN-Codierung der Verpackung nicht eingestanzt, sondern nur als Aufkleber auf das Fass aufgebracht wurden. Ist das zulässig?
Hallo Christin, im ADR Unterabschnitt 6.1.3.1 steht: "Jede Verpackung, die für eine Verwendung gemäß ADR/RID vorgesehen ist, muss mit Kennzeichen versehen sein, die dauerhaft und lesbar und an einer Stelle in einem zur Verpackung verhältnismäßigen Format so angebracht sind, dass sie gut sichtbar sind."
Kleiner Nachtrag noch: Außer bei Nutzung Unterabschnitt 6.1.3.4 "Bei wiederaufgearbeiteten Metallfässern müssen die vorgeschriebenen Kennzeichen nicht unbedingt bleibend sein, wenn weder eine Änderung des Verpackungstyps noch ein Austausch oder eine Entfernung fest eingebauter Konstruktionsbestandteile vorgenommen wurde."
ADR 6.1.3.1 verlangt ‚dauerhafte‘ Kennzeichen. Normalerweise könnte man dauerhaft mit ‚nicht entfernbar‘ gleichstellen, aber an fast allen Stellen wo Markierungen und Gefahrzettel gefordert werden, steht ‚dauerhaft‘ dabei. Da aber z.B. ein dauerhaft anzubringender Gefahrzettel lediglich nur aufgeklebt wird, ist das wohl so zu sehen, dass er eben einfach nur hält.
In der Luftfracht unter 6.0.4.1 Anmerkung wird darauf hingewiesen, dass handgeschriebene Bauartmarkierungen nicht erlaubt sind und wenn sie nicht direkt auf die Verpackung gedruckt oder eingeprägt sind, kann das LBA die Nachvollziehbarkeit zusätzlich fordern.
Fazit: Ist wohl nicht verboten, kann aber Gegenstand einer Überprüfung werden, wenn es eine Kotrollinstanz genau wissen will. gruss..aw
ich würde, wenn es möglich ist ( z. B. Zulassung in D ) nachprüfen/recherchieren, ob die Codierung/Bauartprüfung gelistet bzw. zugelassen ist.
Das wäre der nächste Step um das dann auch ggfs. nachweisen zu können. Ich würde auch die Prüfungsunterlagen abfordern. Sollten die Fässer wieder benutzt werden, man das aber -nach behördlicher Anfrage- nicht vorlegen kann ist das wohl nicht so gut. Ob das in der Praxis tatsächlich vorkommt, kann ich nicht beurteilen. Vlt. hat ja hier jemand Erfahrung mit. gruss..aw
ich habe jetzt beim Lieferanten den Zulassungsschein angefragt. Auf der Seite der BAM findet man von dem Hersteller nur Zulassungsscheine für 1A2-Verpackungen. Wir haben aber 1A1 bekommen. Ich bin mal gespannt.
der Verpackungslieferant hat mir folgendes geschickt: Gerne senden wir Ihnen beiliegend unsere BAM-Anerkennung (Zulassung) für die Rekonditionierung und Kennzeichnung. Die „Mutterkennzeichnung“ des Fasses (hier: UN 1A1 X 250 und „1,0“= Blechstärke) befindet sich auf der Unterseite eingeprägt und wir halten es seit Jahren so, dass wir aufgrund der besonderen Anforderungen unserer Kunden, nach der Rekonditionierung bei Spundfässer die maximale Leistung von „X“ auf „Y“ reduzieren/herabsetzen. Es gibt nur ganz wenige Produkte, die Verp.Gr. 1= X benötigen und wenn nur X geprägt ist, darf das max. spezifische Gewicht nur 1,2 betragen. Bei Verp.-Gr. 2 = Y beträgt das spezif. Gewicht in den Zulassungsscheinen überwiegend „1,8 und mehr“, sodaß unsere Kunden höhere Gewichte verpacken können. (und „Y“ reicht dabei aus). Nach der Rekonditionierung (und Lackierung) ist gewollt die bisherige Zulassungsnummer oder der Neuhersteller nicht mehr festzustellen. Für die Einhaltung der Anforderungen gibt es die Anerkennung als Rekonditionierbetrieb und die Fertigung unterliegt der Eigen- und Fremdüberwachung unseres Betriebes durch die BAM, Berlin. Die Aufbringung der Kennzeichnung haben wir seit einiger Zeit auf die ADR-konforme Kennzeichnung mittels speziell beständiger Folie umgestellt (wie Sie es vom Kombi-IBC seit Jahren kennen), da die früher verwendete Inkjet – Kennzeichnung nicht so gut lesbar bzw. nicht so beständig war.
die IHK Schwaben hatte letztes Jahr das BAM um eine Antwort auf die Frage, ob Aufkleber erlaubt seien, gebeten und diese in ihrem Newsletter 09/2018 unter Thema 3 (siehe Anlage) veröffentlicht.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.