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Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person #27407 05.09.2019 14:43
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Jupp Offline OP
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Hallo,

Unser Unternehmen befördert lediglich Lithium-Ionen Batterien in überschaubaren Mengen von ca. 300 kg pro Jahr.

Ist das Unternehmen dazu verpflichtet mind. einen Gefahrgutbeauftragten bestellen oder reicht es aus, wenn das Unternehmen eine beauftragte Person hat? Wann ist ein/eine Gefahrgutbeauftragte/r notwendig, wann ist eine beauftragte Person hinreichend?

Würde es im Einzelfall auch ausreichen einen externen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, wenn man beispielsweise mehr befödern sollte als üblich (z.B. wenn man die 1000-Punkte Regel überschreitet)?

VG
Jupp

Re: Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person [Re: Jupp] #27408 05.09.2019 15:12
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Claudi Offline
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Hallo Jupp,

was für Li-Batterien sind das? Handelt es sich nur um kleine Batterien freigestellt nach SV188 ADR/ IMDG-Code? Dann braucht ihr unabhängig von der Menge keinen GB.

Bei großen Li-Batterien bräuchtet ihr einen, wenn ihr mit einer Verladung über 1000 Punkte kommt (was einer Bruttomasse von 333kg großer Li-Batterien bei EINER Verladung entsprechen würde).

Wann ein Unternehmen auf einen GB verzichten darf, findest du in § 2 GbV https://www.gesetze-im-internet.de/gbv_2011/__2.html

Eigentlich ist IMMER ein GB nötig, aber §2 GbV erlaubt den Verzicht unter bestimmten Umständen. Freiwillig darf natürlich trotzdem ein GB bestellt werden (oder wenn die Behörde es zur Auflage macht).

Wenn man einen GB braucht oder freiwillig haben will, ist es immer möglich, einen externen GB zu bestellen oder eben einen internen Mitarbeiter ausbilden zu lassen und zu bestellen.

Eine beauftragte Person ist etwas andere: jemand, der Unternehmerpflichten gem. §9 OwiG übertragen bekommen hat.
Sobald man Gefahrgut befördert, hat man gewisse Pflichten nach ADR/ IMDG-Code/ GGVSEB/ GGVSee - welche konkret kommt darauf an, was man genau macht. Diese Pflichten obliegen dem Unternehmer, der sie übertragen muss, wenn er selbst nicht für die Einhaltung sorgen kann. Diese verantwortliche Person, die sich anstelle des Unternehmers um die Einhaltung der Pflichten kümmert, nennt man z. B. beauftragte Person oder auch verantwortliche Person für Gefahrgut. Davon kann es auch mehrere geben, wenn das Unternehmen entsprechend versch. Abteilungen hat (dann kann es sinnvoll sein).

Auch die Verpflichtung zur Schulung der Mitarbeiter nach 1.3 ADR/ IMDG-Code bzw. bei Luftversand auch nach IATA (PK-Schulung oder bei kleinen Li-Batterien eine spezielle Schulung zum Umgang mit diesen) besteht immer.

Re: Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person [Re: Jupp] #27409 05.09.2019 15:17
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Jupp,

bei der von Dir genannten Menge von 300kg/a kann sich Euer Betrieb auf die Befreiung nach § 2 (1) Nr. 4 der GbV (Gefahrgut-Beauftragten-Verordnung) beziehen und bedarf demnach keinen Gb - Gefahrgutbeauftragten.
Was Ihr dennoch benötigt ist die Unterweisung der an der Beförderung beteiligten Mitarbeiter nach Kap. 1.3 ADR.
Zum dritten Teil Deiner Frage.
Ein Gb muss nicht intern aus dem Unternehmen kommen, es kann sehr wohl ein externer Dienstleister sein. Wenn eine Befreiung nach § 2 GbV nicht mehr greift, dann muss ein Gb bestellt werden; und nicht nur vorübergehend.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

**********

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Re: Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person [Re: Claudi] #27414 06.09.2019 08:16
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DJSMP Offline
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Wie bereits beschrieben wurde, ist das Unternehmen wahrscheinlich nicht verpflichtet, einen Sicherheitsberater / Gefahrgutbeauftragten nach GbV zu bestellen. Es ist aber gerade bei dieser Thematik DRINGEND anzuraten! Wie bereits in anderen Themen kommuniziert, halte ich absolut nichts davon, krampfhaft nach einem Freistellungstatbestand in der GbV zu suchen. Ohne Sicherheitsberater / Gefahrgutbeauftragter funktioniert nach meinen Erfahrungen weder die betriebliche Gefahrgutorganisation noch die Schulung der Mitarbeiter. Es braucht jemanden, der das koordiniert und überwacht.

Der Sicherheitsberater / Gefahrgutbeauftragte kann intern oder extern bestellt werden. Im beschriebenen Fall ist es ratsam, einen externen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen statt erst noch einen Mitarbeiter zur Schulung und IHK-Prüfung zu schicken.

Beaufragte Personen im Sinne des §9 OWiG sind abhängig von der Unternehmensgröße und Delegation der Pflichten durch die Leitung zu bestellen. Dies ist unabhängig von der Notwendigkeit eines Sicherheitsberaters / Gefahrgutbeauftragten. Eine beauftragte Person ist höchstwahrscheinlich zu wenig. Nach meiner Auffassung handelt es sich bei den beaufragten Personen im Sinne des §9 OWiG wenigstens um die Bereichsverantwortlichen (z.B. mind. 2 leitende Mitarbeiter der Abteilung, die Dokumente ausstellt, mind. 2 leitende Mitarbeiter des Lagerbereichs, in dem verpackt und verladen wird, usw.). Hier sollten unbedingt auch Vertretungsregelungen für Urlaub- oder Krankheitsfall berücksichtigt werden. Immerhin müssen diese Mitarbeiter eine "gehörige Aufsicht" über Ihren Bereich ausüben.

Die Schulung des Personals betrifft alle Mitarbeiter, die an der Gefahrgutbeförderung beteiligt sind (also beauftragte Personen und sonstig beteiligte Mitarbeiter). Beteiligungen ergeben sich beispielsweise aus dem Erstellen von Dokumenten, einpacken, verladen sowie entladen/empfangen. Jeder einzelne Beteiligte muss je genutztem Verkehrsträger geschult sein. Keinesfalls reicht es aus, nur eine Person im Unternehmen zu schulen.

Re: Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person [Re: Claudi] #27416 06.09.2019 09:01
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Jupp Offline OP
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Hallo Claudi,

erstmal danke für deine Antwort.

zu deiner Frage
Antwort auf
was für Li-Batterien sind das? Handelt es sich nur um kleine Batterien freigestellt nach SV188 ADR/ IMDG-Code
.

Nein, nicht immer.

Lieben Gruß
Jupp

Re: Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person [Re: Jupp] #27462 11.09.2019 09:24
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Claudi Offline
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Hallo Jupp,

mit großen, nicht nach SV188 freigestellten Batterien bleibt die Befreiung vom GB, wenn ihr pro Verladung nicht mehr als 333 kg brutto (Batteriegewicht) verladet, sprich nicht >1000 Punkte verladet. Aber sobald auch nur 1x mehr verladen würde (ggf. entwickelt sich das Aufkommen bei euch ja nach oben), braucht ihr einen GB.

Re: Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person [Re: Claudi] #27473 11.09.2019 14:26
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Hallo, Jupp,
ein kleiner Hinweis noch: falls ein solcher Einzelfall mit Bestellungspflicht aufkommt und es zu Problemen kommt und die Behörden nachhaken, ist automatisch der Geschäftsführer oder Eigentümer derjenige, der Gb-Funktion hat. Mit allen Folgen.
Problem kann z.B. dadurch entstehen, daß die 1000 Punkte-Grenze durch Schwankungen beim Bruttogewicht, oder durch Zuladung, zufällig und unbeabsichtigt überschritten wurde und damit die Erleichterung eben nicht mehr anwendbar war.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person [Re: M.A.T.] #27509 13.09.2019 14:55
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, Jupp,
ein kleiner Hinweis noch: falls ein solcher Einzelfall mit Bestellungspflicht aufkommt und es zu Problemen kommt und die Behörden nachhaken, ist automatisch der Geschäftsführer oder Eigentümer derjenige, der Gb-Funktion hat. Mit allen Folgen.
Problem kann z.B. dadurch entstehen, daß die 1000 Punkte-Grenze durch Schwankungen beim Bruttogewicht, oder durch Zuladung, zufällig und unbeabsichtigt überschritten wurde und damit die Erleichterung eben nicht mehr anwendbar war.
Gruß
M.A.T.


Und sollte sowas passieren, kriegt jemand ein Bußgeld, da der Geschäftsführer z. B. keinen gültigen Schulungsnachweis GB hat? Und gleichzeitig, weil er keinen GB bestellt hat?

Re: Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person [Re: Claudi] #27510 13.09.2019 17:46
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Ja, so sehe ich das für den GF in der Gb-Eigenschaft. An der Bestellung mangelt es m.E. nicht, weil er eben automatisch Gb ist, solange er keinen anderen bestellt hat. Aber halt ohne die notwendige Schulung, es greift § 10 Nr. 1 b) GbV. In der RSEB ist dazu nichts gesagt, also gilt nur GbV und die € 50.000-Grenze des OWiG.
Ein größeres Problem ist eventuell ein Folgeeintrag im Gewerbezentralregister und die Bewertung der persönlichen Zuverlässigkeit beim Umgang mit Gefahrgütern.
M.A.T.

Re: Gefahrgutbeauftragter oder beauftragte Person [Re: M.A.T.] #27511 14.09.2019 05:38
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Udo Freitag Offline
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Hallo M.A.T.,

ein Gb wird erst zum Gb, wenn er einen Schulungsnachweis hat. Ich habe das schon des Öfteren gelesen, dass wenn kein Gb bestellt wurde, dann soll es automatisch der GF sein. Der GF kann die Funktion des Gb selbst wahrnehmen und muss sich nicht schriftlich bestellen aber ohne Schulungsnachweise ist auch der GF kein Gb. Woher kommt diese Aussage?

Gruß

Udo

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