Ursprünglich geschrieben von: Udo Freitag
Woher kommt diese Aussage?
Gruß
Udo

Guten Morgen, Udo Freitag.
In der Ur-GbV (1989) war es explizit so festgelegt, nämlich im $ 1 Abs. 1 Satz 3.
Meine heutige Interpretation leite ich so ab.
1. Pflicht zur Bestellung.
2. Wenn Unternehmer selbst, dann Bestellung nicht erforderlich (= er wird es automatisch). Eventuell greift auch § 9(5) GGBefG doch ich bin mir nicht sicher.
3. Die Voraussetzung der Schulung sehe ich nicht als Ausschluß der Funktion des Unternehmers, weil die GbV selbst davon ausgeht, daß die Funktion ohne Schulungsnachweis ausgeübt werden wird; welchen Sinn soll § 10 Nr. 1 b) sonst haben? Es ist lediglich die Grundlage für eine OWi bei der Wahrnehmung seiner Pflichten.
4. Aus der Überlegung heraus, daß sinngemäß die damalige Regelung, auch wenn sie so nicht mehr drinsteht, für den Vollzug der GbV notwendig ist, weil sonst eine Inaktivität des Unternehmers dazu führen könnte, daß in der Fa. kein Verantworlicher besteht. Für Gefahrgut versuche ich immer, den Schutzzweck der Vorschriften bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Möglicherweise ist in den amtl. Begründungen zu den Folge-GbVen etwas enthalten, was den Wegfall der ausdrücklichen Festlegung erklärt. Wir haben ja auch den Satz in der GGVS, daß das ADR nur Mindestanforderungen enthält, vor einigen Jahren verloren mit der Begründung, daß dies selbstverständlich sei. Ähnlich sehe ich es hier.
5. Schließlich wird, wenn es Entscheidungsfragen zum Gefahrgut (ohne Gb-Bestellung) in einer Firma gibt, letztendlich der GF gefragt sein. Und damit faktisch die Rolle des Gb übernehmen.

Mir ist bewußt, daß diese Herleitung nicht wasserdicht ist, doch das trifft ja auch andere Sachverhalte im GG-Recht, die dennoch vollzogen werden.
Schöner Gruß
M.A.T.