ich habe da mal eine Klassifizierungsfrage. Ein Kunde von mir vertreibt Brandlöschanlagen für industrielle Umgebungen. Die Einstufung der Gaskartuschen ist soweit klar, auch wenn diese in Löschbehälter verbaut werden (UN3363 -> neue Regelung). Der Grundsatz hierbei sollte natürlich sein -> wenn Gaskartusche im Löschbehälter baut ist (völlig umschlossen), sinkt demnach das Risikopotenzial. Das kann man sich fast genau wie bei einem Handfeuerlöscher vorstellen - nur leider keine unabhängige Verwendung möglich, nur im vor Ort fertig-konstruierten Zustand.
Nun vertreibt er aber auch sog. Pyrotechnische Druckgaserzeuger. Beim Versand ganz klar UN0432 (anbei das Sicherheitsdatenblatt). Nun werden diese aber ebenfalls in die erwähnten Löschbehälter verbaut. Ich sehe derzeit keine andere Möglichkeit als weiterhin die UN0432 zu verwenden... Problem: Riesige UN-Kartonagen werden benötigt (Löschbehälter ist fast bombensicher) / Cost Impact.
Hallo, für ADR und IMDG gibt es je eine Allgemeinverfügung der BAM für unverpackte Gegenstände - vielleicht ist analog dazu was machbar. Eventuell wäre es sinnvoll, mit der BAM dazu zu sprechen - zuständig ist sie ohnehin. Wahrscheinlich ist 4.1.5.14 hier nicht anwendbar, aber Fragen kostet ja nichts. Gruß und viel Erfolg. M.A.T.
Nun vertreibt er aber auch sog. Pyrotechnische Druckgaserzeuger. Beim Versand ganz klar UN0432
versuche es doch mal mit der BAM. Denn der Pyrotechnische Druckgaserzeuger (UN 0432) könnte per Antrag auf UN 3268 SICHERHEITS- EINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung umklassifiziert werden. Ich weis von Firmen, die diesen Weg gegangen sind, wobei die Auslösung dann schon eine elektrische Auslösung sein muss. Aber so genau kann ich das mit Deinen Angaben nicht nachvollziehen.
Dazu kommt noch, es gibt Airbags die werden unter UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH Klasse 1 oder unter UN 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung Klasse 9 befördert.
Moin, da könnte auch UN3164 in Frage kommen. Dann wäre SV371 einzuhalten (6c Test gem. Handbuch Prüfungen und Kriterien). Achtung bei UN3363 - das geht nur wenn die LQ Werte der GG-Inhaltsstoffe eingehalten werden. gruss..aw
Nun vertreibt er aber auch sog. Pyrotechnische Druckgaserzeuger. Beim Versand ganz klar UN0432
versuche es doch mal mit der BAM. Denn der Pyrotechnische Druckgaserzeuger (UN 0432) könnte per Antrag auf UN 3268 SICHERHEITS- EINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung umklassifiziert werden. Ich weis von Firmen, die diesen Weg gegangen sind, wobei die Auslösung dann schon eine elektrische Auslösung sein muss. Aber so genau kann ich das mit Deinen Angaben nicht nachvollziehen.
Dazu kommt noch, es gibt Airbags die werden unter UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH Klasse 1 oder unter UN 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung Klasse 9 befördert.
Die BAM (Herr Wienecke) zu befragen, finde ich die beste Idee.
Die UN 3268 der Klasse 9 passt für mich nicht. Die SV 280 beschreibt die zugeordneten Gegenstände wie folgt: "Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten..." Eine Brandlöschanlage in industrieller Umgebung fällt ganz sicher nicht darunter! Sollten zu UN 3268 weitere Fragen bestehen, gerne PN an mich. Um diese UN Nummer nutzen zu können, wäre außerdem ein 6(c) Bonfiretest notwendig (siehe zweiter Teil der SV 280). Diesen bieten wir an. Gegebenenfalls will den die BAM ja trotzdem für eine andere Klassifizierung durchführen.
Für mich ist das ein Gerät oder ein Gegenstand. Ich hatte kurz die UN 3548 im Blick. Aber ob da Klasse 1 beteiligt sein darf, bezweifle ich.
Aber was sagt ihr denn zur Einstufung als UN 1044 FEUERLÖSCHER in Verbindung mit der SV 225? Fällt der Behälter unter einen der von a bis e genannten Punkte? Da gibts auch noch eine spannende Bemerkung bzw. deren Umkehrschluss!
Re: Klasse 1 im "Gerät" verbaut
[Re: DJSMP]
#2756630.09.201913:57
Ich habe diese UN-Nummer nicht umsonst gewählt, denn ich kenne ein parktisches Beispiel, wo ein Feuerlöschgenerator durch die BAM von UN 0432 auf UN 3268 umklassifiziert wurde.
Und in der Sondervorschrift 280 steht: "Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge ..." und warum soll ein Feuerlöschgenerator bzw. der Pyrotechnische Druckgaserzeugerkeine Sicherheitseinrichtung sein, auch wenn er nicht in der Sondervorschrift 280 namentlich genannt ist?
falls ich alles richtig mitbekommen habe, stand im Startthread "Ein Kunde von mir vertreibt Brandlöschanlagen für industrielle Umgebungen". DIe Aufzählung in SV 280 "Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge" ist für mich abschließend. Ein Einbau in industriellen Umgebungen gehört nicht dazu. Die Anlage muss nach meiner Auffassung für ein Fahrzeug oder ein Schiff oder ein Flugzeug sein und nicht für eine Industrieanlage.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 30.09.201914:03.
Re: Klasse 1 im "Gerät" verbaut
[Re: DJSMP]
#2756830.09.201914:06
Hallo DJSMP, das habe ich schon verstanden, aber Maximilian hat sich in seinem Beitrag recht Allgemein gehalten, wobei es mir mehr um den sog. Pyrotechnische Druckgaserzeuger ging. Und ich habe ja nur auf die Möglichkeit der Umklassifizierung durch die BAM verwiesen, und dafür ein Beispiel genommen, welches mir bekannt ist.
Dazu kommt noch, dass bei bestimmten Maschinen eine Feuerlöscheinrichtung vorgeschrieben ist. Und Maximilian hat ja im ersten Satz auf UN 3363 verwiesen, und da stimme ich Ihm voll zu.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 30.09.201915:53. Bearbeitungsgrund: Schreibfehler
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Klasse 1 im "Gerät" verbaut
[Re: Gerald]
#2756930.09.201914:16