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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27774 15.11.2019 18:13
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Tho_mas Offline
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Hallo Skypainter,

genau richtig. Als Absender müsst du dich davon überzeugen, dass die Güter richtig klassifiziert sind. Das kann ab 01.01. mit der Zusammenfassung des Prüfberichts erfolgen. M.E. könnte das aber auch mit dem vollständigen Prüfbericht anstelle der Prüfzusammenfassung erfolgen oder mit einem anderen Dokument. Du solltest halt einen Nachweis darüber haben, dass du deiner Pflicht nachgekommen bist.

Ich wundere mich nur über die Aussage, dass es 1500 € kostet wenn ein Hersteller oder Vertreiber die Prüfzusammenfassung nicht zur Verfügung stellt. Das steht so nirgends. Wäre auch ganz schön viel Geld für so ein Blatt Papier. Das eine hat nämlich nichts mit dem anderen zu tun.

Also nicht falsch verstehen, die Zusammenfassung halte ich für eine gute Möglichkeit um die Kommunikation in der Lieferkette zu verbessern.

Grüße

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27775 15.11.2019 18:26
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Gerald Offline
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Hallo Thomas,
Antwort auf
Als Absender müsst du dich davon überzeugen, dass die Güter richtig klassifiziert sind.
bzw.
Antwort auf
Ich wundere mich nur über die Aussage, dass es 1500 € kostet


Zur Klassifizierungspflicht steht es im Zusammenhang mit einem Bußgeld für

- den Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB §17 (1) Nummer 1 in Verbindung mit §37 (1) Ziffer 3a und der RSEB 2019 (Vorsicht ist Ländersache und nur empfehlender Charakter) Anlage 7 Nummer 1 von 1.500,00 € und Kategorie I und

- der Absender nach GGVSEB §18 (1) Nummer 3 in Verbindung mit §37 (1) Ziffer 4c und der RSEB 2019 (Vorsicht ist Ländersache und nur empfehlender Charakter) Anlage 7 Nummer 8 von 1.500,00 € und Kategorie I


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Gerald] #27776 15.11.2019 18:59
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Tho_mas Offline
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Hallo Gerald,

das ist natürlich schon richtig aber diese Zusammenfassung ist nicht die Klassifizierung.

Beispiel:
Ich bin Vertreiber (Auftraggeber des Absenders) von 38.3 geprüften Batterien. Der Prüfbericht ist vorhanden und wird dem Spediteur zu Verfügung gestellt, als Nachweis der Klassifizierung. Die vorgeschriebene Zusammenfassung ist nicht vorhanden. (Das wird ab 2020 häufig auf uns zukommen, weil die Zusammenfassung bisher keiner hat, von den ganzen Batterien die irgendwo verbaut sind.). Droht mir jetzt ein Bußgeld von 1500 € oder bin ich Schadenersatzpflichtig bei einem Unfall? Ich meine nein, da es keinen OwiG-Verweis dafür gibt. Auch der Spediteur (Absender) konnte sich durch den Prüfbericht vergewissern das alles richtig klassifiziert wurde und hat somit seine GGVSEB-Pflicht erfüllt.

Grüße

Zuletzt bearbeitet von Tho_mas; 15.11.2019 19:00.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27777 15.11.2019 19:55
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Skypainter Offline OP
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Hallo Thomas,

es ist egal, ob du einen Prüfbericht zur Verifizierung vorlegst oder eine Prüfzusammenfassung. Hauptsache, es ist eine offizielle Bestätigung, dass der Batterietyp den UN 38.3 Test bestanden hat.

Frage: Wenn du den Prüfbericht in deinen Händen hast (was schon mal hervorragend ist, weil nicht Standard), warum erstellst du die Zusammenfassung nicht selbst und "der Käse ist gegessen".

Deine Fragestellung ist falsch. Wenn du einen Prüfbericht zu den Batterien hast, dann ist sichergestellt, dass der Transport nicht verboten ist und alles ist gut. Damit gibt es auch keine Haftung von deiner Seite (falsche Verpackung, dadurch Kurzschluss ausgenommen).

Außerdem merke ich, dass hier Klassifizierung und Prüfbericht durcheinandergeworfen werden. In der Klassifizierung wird festgestellt, dass es eine Lithium-Metall-Batterie oder ein Lithium-Ionen-Akku ist, der grundsätzlich der UN-Nummer 3090 oder 3480 zugeordnet wird, der Klasse 9 entspricht....blablabla. Auch eine Batterie/Akku ohne Test oder Prüfzusammenfassung ist entsprechend klassifiziert.

Über den UN 38.3 Test wird nur die Sicherheit der Batterie/Akku getestet und damit die "Transportsicherheit" dokumentiert. Ist also die Transportsicherheit (UN38.3 Test) nicht gegeben oder verifiziert, ist das Ganze, wie schon von anderen angedeutet ein Verstoß gemäß GGVSEB und damit unter Vorbehalt (je nach Bundesland) mit bis zu 1500 € für Absender und Verlader belastet. Der Versand von nicht zugelassenem Gefahrgut beinhaltet natürlich auch noch andere finanzielle Sanktionen, wenn etwas passiert. Man kann sicher sein, dass die Spediteure dies in ihren Bedingungen haben. Und die Haftungsfrage ist damit auch gegenüber anderen Geschädigten eindeutig. Liegt der Nachweis der Transportsicherheit jedoch vor, ist man aus jeglicher Haftung raus.

Gruß
Skypainter


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27778 17.11.2019 10:27
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Ursprünglich geschrieben von: Tho_mas
Hallo,
die Prüfzusammenfassung stellt ja nicht die Klassifizierung dar. Ich könnte auch den Prüfbericht als Grundlage zur Klassifizierung verwenden, dann komme ich § 17 doch auch nach, oder?
Grüße


Hallo, Tho_mas
sachlich sehe ich das auch so, formal aber wird die Zusammenfassung gefordert. Der Hintergrund war m.W., daß die Prüfberichte (so vorhanden) oft konfus, unklar oder unübersichtlich oder auch zweifelhaft sind, und erst aus der Zusammenfassung die Aussagen eindeutig erkennbar werden.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27781 18.11.2019 13:29
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Nico Offline
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Hallo zusammen,

natürlich kann der Prüfbericht selbst alle nötigen Informationen bieten die ich dann auch in der Prüfzusammenfassung sehe. Die Prüfzusammenfassung soll, wie schon richtig gesagt wurde, übersichtlicher sein und alle nötigen Informationen auf einen Blick bieten. Mit der Klassifizierung hat sie direkt nichts zu tun, denn es wird keine UN-Nummer drin stehen, es wird sich auf kein Regelwerk bezogen, es sind einfach die Grundlegenden Informationen über die jeweilige Zelle bzw. Batterie. Mit Hilfe dieser Informationen kann dann die Klassifzierung gemacht werden, denn als Hersteller weiß ich ja nicht zwangsläufig was mit meiner Batterie alles passieren wird. Wenn diese von einem Unternehmen gekauft wird, verbaut wird und das Unternehmen dann das Gerät mit verbauter Batterie verschickt, ist es ja eine andere Un-Nummer als bei der Herstellung.
Gut hier dreht sich gerade alles um die Frage wie der Spediteur damit umgeht und was für Dokumente reichen. Aber man sollte auch aus einem anderen Blickwinkel die Sache betrachten. Wie werden Behörden damit umgehen? Wenn in den Regelwerken steht, dass die Prüfzusammenfassung zur Verfügung gestellt werden muss und es wird etwas gestoppt und die Behörde fragt die Prüfzusammenfassung ab, denkt ihr das der Prüfbericht akzeptiert wird? Die rechtliche Forderung ist klar die Prüfzusammenfassung nach UN38.3.5. Hängt jetzt sicherlich von der Behörde ab. Doch das ganze geht nun noch weiter. Wie schon erwähnt hat die Wirtschaftskammer bereits eine Information zu dem Thema rausgeschickt worin auf versicherungstechnische Konsequenzen hingewiesen wird. Versicherungen haften nicht, wenn nicht alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und dazu zählt nunmal ab 01.01. die Prüfzusammenfassung mit allen geforderten Informationen. Ich habe jetzt schon so viele Prüfberichte und Prüfzusammenfassungen gesehen die eben nicht vollständig sind, irgendwas fehlt einfach immer und sei es etwas so banales wie eine E-Mailadresse. Wenn es jetzt um Kostenübernahme im Schadensfall geht, was glaubt ihr wie kulant die Versicherungen diesen Punkt auslegen werden, wenn sie hierdurch um etwaige Zahlungen rumkommen würden?

Bevor ich hier herumdiskutiere, was ausreichend ist und was nicht, würde ich meine Hersteller alle auffordern dieses gesetzlich geforderte Dokument zu erbringen. Der Prüfbericht muss seit JAHREN vorliegen, also wo ist die Schwierigkeit mich hinzusetzen und einseitige Zusammenfassung zu erstellen. Ich weiß dass sich das jetzt so einfach dahinsagt. Ich arbeite seit 2 Monaten mit einem Kunden daran die Prüfzusammenfassung all seiner Lieferanten zu bekommen. Inzwischen haben wir schon eine Vorlage erstellt, die nur noch ausgefüllt und unterschrieben werden muss und selbst hier schaffen es die chinesischen Hersteller nicht alle Felder auszufüllen bzw korrekt auszufüllen.
Prüfberichte ohne Unteschrift, ohne Namen, ohne Adressen. Bei einem wurde "bestätigt" dass einige der Tests nicht geschafft wurden (?!). Physical descrition: Blau... usw.
Ja es ist ein Kampf, keine Frage, aber es ist mit 1.1. ein gesetzlich gefordertes Dokument, was im Unternehmen aufliegen muss. Und teilweise wünsche ich mir es schon so sehr.
Heute erst wieder ein MSDS erhalten worin steht:
"These are lithium metal batteries and cells, also known as primary or non-rechargeable lithium. These batteries, unless exempted, are regulated as Class 9, UN3090. Our batteries meet the requirements listed in the provisions and when in our original packaging meet the packing instructions noted below and may be classified as non- dangerous goods for transportation."
Das hilft mir überhaupt nicht weiter, weil ich nirgends den Lithiumgehalt stehen habe, ich weiß nicht ob die Tests nach UN38.3 positiv absolviert wurden. Eigentlich kann ich hier nur ein Rückmeldung geben: dieses MSDS ist absolut nicht aussagekräftig und der Ersteller dieses MSDS (auch wenn es der Hersteller der Batterie ist) hat keine Ahnung über die Klassifizierung von Lithiumbatterien.

lg
Nico


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27796 19.11.2019 15:39
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Nico Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Tho_mas


Was mache ich denn wenn ich nicht Hersteller oder Vertreiber bin. Sondern Beförderungen von Lithiumbatterien für interne Zwecke zwischen eigenen Standorten beauftragen? Damit liegt die Aufgabe laut ADR gar nicht bei mir, sondern nur beim Hersteller. Btw. was ist eigentlich ein Vertreiber gefahrgutrechtlich gesehen?




Ursprünglich geschrieben von: Skypainter


Bis hierhin sagen die Vorschriften nur Folgendes aus: Hersteller und Vertreiber müssen die Prüfzusammenfassung bereitstellen und ohne Prüfzusammenfassung dürfen die Batterien (Akkus) als UN 3090, 3091, 3480 und 3481 nicht transportiert werden. J
Schauen wir uns jetzt mal in die Sicherheitspflichten der Beteiligten ADR Kapitel 1.4.




Hier würde ich gern nochmal einhaken. In den deutschen Regelwerken steht Hersteller oder Vertreiber, im englischen Original (IATA-DGR) steht aber "manufactures and subsequend distributors". Das ist meiner Meinung nach irreführend übersetzt, denn subsequend Distributor kann auch mit "nachfolgenden Verteilern" übersetzt werden.

"Distribution stammt aus dem lateinischen und meint die gesamtwirtschaftliche Verteilung von Distributionsobjekten, darunter zählen Waren, Dienstleistungen, Rechte, Entgelte sowie Informationen."

Allerdings ist auch ein Vertreiber nicht zwangsläufig jemand der etwas verkauft. Auch hier findet man schöne Definitionen "Der Vertrieb ist eine betriebliche Funktion in Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Kunden oder Endverbraucher verfügbar machen soll" Wenn ich also intern etwas weiterschicke zu einem anderen Standort, da sich dort der "Endverbraucher" befindet, ist der Versender genauso ein Vertreiber.

Würde hier Versender stehen wäre es eindeutiger formuliert, schade dass hier ein neuer Begriff eingeführt wurde und keine Definition dazu geliefert wird. Ich habe aber noch etwas im Bereich Luftfahrt (IATA) gefunden. Eine kleine Bemerkung in der der distributor mit dem Shipper gleichgesetzt wird:
"Note:
The requirement is for the manufacturer and subsequent distributors to make this test summary
available. There are numerous ways this can be achieved, such as by listing the applicable summary document on the company website. There is no expectation for the shipper/distributor to provide paper copies with each consignment containing lithium batteries. The supply chain are encouraged to make use of technology to facilitate the availability of the test summary. "


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27800 21.11.2019 08:13
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Hank Offline
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Es kommt auch von anderer Seite Bewegung in die Sache. Wir sind ein Importeur von Elektronikprodukten. Wegen Produkthaftung, Elektroaltgeräteverordnung und Marketing werden die Produkte unter unseren eigenen Marken in Deutschland verkauft- wir sind also rechtlich der Hersteller. Es sind einige Produkte mit Knopfzellen (UN3091) und mit Lithium-Ionen-Akku (UN3481) darunter. Ausführliche Prüfberichte nach UN38.3 liegen uns vor. Teilweise wurden diese Berichte für den chinesischen Produkt-Hersteller, teilweise für den Batterieherststeller angefertigt. Eine Prüfzusammenfassung gibt es jedoch nicht.
Nun verlangen mehrere deutschen Großkunden, dass für jedes Produkt mit Batterie eine Prüfzusammenfassung übermittelt wird. Diese Prüfzusammenfassung wird auf deren Webseiten veröffentlicht, so dass deren Kunden auch darauf Zugriff haben. Soweit ist das eigentlich sinnvoll.

Aber: Von dem ursprünglichen chinesischen Prüfbericht kann man selten einen Bezug zum endgültigen Produkt herstellen. Die Akkus sind halt eingebaut. Wir wollen aus Wettbewerbsgründen unseren jeweiligen chinesischen Produzenten nicht veröffentlichen. Daher möchten wir die Originalberichte nicht aus der Hand geben.

Was haltet Ihr davon wenn wir aus den uns vorliegenden Tests selbst eine Prüfzusammenfassung für jedes einzelne Produkt erstellen?

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Hank] #27801 21.11.2019 09:37
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Nico Offline
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Hallo Hank,

aber in der Prüfzusammenfassung müssen ja die Daten des Herstellers und des Testlabors angeführt werden (inkl e-Mail und website), daher weiß der Mitbewerb dann erst wieder wo die Batterie herkommt?

lg
Nico


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27802 21.11.2019 11:35
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Hallo Hank,

Nico hat es korrekt beschrieben. Allerdings kann man die Prüfzusammenfassung selbst erstellen und verbindlich unterschreiben, vorausgesetzt die entsprechenden Testberichte liegen als Nachweis vor.

Hier nochmal die Angaben, die alle vorhanden sein müssen.



(a) Name des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers, soweit zutreffend;

(b) Kontaktinformationen des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen;

(c) Name des Prüflabors, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen;

(d) eine eindeutige Prüfberichtsidentifikationsnummer;

(e) Datum des Prüfberichts;

(f) Eine Beschreibung der Zelle oder Batterie, die mindestens Folgendes enthält:

(i) Lithium-Ionen- oder Lithiummetallzelle oder -batterie;

(ii) Masse;

(iii) Watt-Stunden-Bewertung oder Lithiumgehalt;

(iv) Physikalische Beschreibung der Zelle/Batterie; und

(v) Modellnummern.

(g) Liste der durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse (d. h. bestanden/nicht bestanden);

(h) Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls zutreffend (d. h. 38.3.3 (f) und 38.3.3 (g));

(i) Verweis auf die verwendete überarbeitete Ausgabe des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien und etwaige Änderungen dazu; und

(j) Unterschrift mit Namen und Titel des Unterzeichners als Hinweis auf die Gültigkeit der bereitgestellten Informationen.


Gruß
Skypainter

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 21.11.2019 11:36.

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