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Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! #27814 21.11.2019 19:45
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tankwartmatze Offline OP
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Hallo ,
ich bin Betreiber und Eigentümer einer kleinen Tankstelle. Vor 3 Monaten hab ich von der Gefahrgutüberwachung meines Kreises eine Aufforderung zur Schulung von Mir und meiner Mitarbeiter gem. kapitel 1.3ADR zu unterweisen. Ich habe dem guten Man gesagt " Ich kümmere mich darum " Hab ich auch getan. Meinen Verband in dem über 2500 Tankstellen sich befinden angeschrieben und angefragt. Leider konnte man mir dort auch nicht weiter helfen. Okay wenn 2500 Tankstellen die Schulung nicht haben ....warum dann ich ..?
Somit hab die Sache erstmal zur Seite gelegt.
Aber der Überwachungsstaat vergisst nie!!
Letzte Woche ( ich war leider nicht da) hab ich eine Andorhung von Bußgeld und Eintrag in das Gewerbezentralregister bekommen.Der gute Mann hat meinem Mädel den Schrieb einfach in die Hand gedrückt Ich bin aus alle Wolken gefallen. Bei Facebookseite des Verbandes sofort geschrieben..........aber keiner kann mir weiter helfen!!
Also Tante Google fragen...... gefunden habe ich dann eine Schulung der Dekra und dieses Forum hier.
Habe mich jetzt zu dieser Schulung an gemeldet. Inhalt:

Zielgruppe
Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Mengen befördert werden, die nach der Tabelle der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit einen Verzicht auf die ADR Bescheinigung erlauben. Fahrer von Fahrzeugen, mit denen Beförderungen durchgeführt werden, die die Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nutzen. Alle Mitarbeiter, die am Transport gefährlicher Güter beteiligt sind oder zukünftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen.
Hintergrund
Das Gefahrgutrecht für den Straßentransport schreibt die Schulung der Fahrzeugführer vor. Für einige Fälle, in denen zwar Gefahrgut transportiert wird, der Fahrer* aber nicht nach 8.2.ADR geschult sein muss, wird Kapitel 1.3 ADR relevant. Die Fahrer sind auf dieser Grundlage dem sonstigen Personal zuzurechnen. Dieses Personal muss in bestimmter Weise - seinen Aufgaben entsprechend - geschult ('unterwiesen') sein.
Rechtliche Grundlagen
8.2.3 ADR und 1.3 ADR
Inhalte
- Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR)
- Allgemeine Gefahreneigenschaften (Gefahrklassen)
- Dokumentation (Begleitpapiere)
- Fahrzeug- und Beförderungsarten
- Umschließungen, Ausrüstung
- Kennzeichnung, Bezettelung und orangefarbene Tafeln
- Durchführung der Beförderung (Be- und Entladen etc.)
- Pflichten und Verantwortlichkeiten, Sanktionen
- Maßnahmen nach Unfällen/Zwischenfällen

Anbei noch die Schreiben der Gefahrgutüberwachung meines Kreises.
Jetzt die Fragen an die Fachleute hier im Forum;
Hat der gute Mann Recht?
Ist diese Schulung die "richtige" damit ich kein Bußgeld bekomme ?
Darf ich dann meine Mitarbeiter dannach unterweisen ?
( Wenn was passiert machen die sowieso nur eins!! Not-Ausdrücken und 112 Feuerwehr rufen!!)
Hoffentlich war das jetzt nich zuviel für meinen ersten Beitrag hier.
Schönen Abend noch
tankwartmatze

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Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27815 21.11.2019 20:21
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M.A.T. Online
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Hallo und willkommen!
Eine Schulung ist nach 1.3 ADR mindestens erforderlich für Sie und Ihre Mitarbeiter. Falls Sie nicht mindestens einen der Ausnahmetatbestände aus § 2 Gefahrgutbeauftragten-Verordnung geltend machen können (m.E. eher nein), müßten Sie oder ein Mitarbeiter (m/w/d ;)) auch eine Gb-Ausbildung nachweisen können.
In der Regel hilft Ihnen die örtliche IHK bei der Auswahl geeigneter Schulungsträger und berät auch, was zu tun ist.
Außerdem dürfte der MWV ein kompetenter Ansprechpartner sein und Material vorhalten.
Zu dem Behördenschreiben kann ich nur sagen, daß es mir keineswegs überzogen zu klingen scheint.
Die Schulungen haben den Zweck, 112-Anrufe zu vermeiden.

Viel Erfolg
M.A.T.

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27817 21.11.2019 21:26
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Gerald Offline
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Hallo
Antwort auf
Meinen Verband in dem über 2500 Tankstellen sich befinden angeschrieben und angefragt. Leider konnte man mir dort auch nicht weiter helfen.


Kann ich mir schlecht vorstellen, aber es kann auch möglich sein. Aber das Ändert nichts an der Tatsache und Du kommst nicht um die Unterweisung, zumal von der zuständigen Behörde nachgefragt wurde. Im Anhang finden Du eine Datei, welche Dir die Zusammenhänge besser darstellt.

Wer die Unterweisung durchführt ist nicht geregelt, aber er sollte schon was vom Gefahrgutrecht verstehen. Im ADR Abschnitt 1.3.2 stehen, die Art und Inhalte der Unterweisung. Ich denke mal, Du setzt Dich mit einen Lehrgangsveranstalter (erfährst Du von der zuständigen IHK) in Verbindung, und der kennt bestimmte einen Ausbilder, welcher das macht.

Ich denke mal, dass Du einen Gefahrgutbeauftragten brauchst, wobei M.A.T. in seinem Beitrag auf die Befreiung hingewiesen hat. Der Gb könnte auch die Unterweisung (muss er zwar nicht, da es in der GbV bzw. Kapitel 1.8 nicht so steht) durchführen.

Anbei noch ein paar Links:

UNITI Leitfäden

Leitfaden Ausbildung

MWV Publikation Gefahrgut

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Zuletzt bearbeitet von Gerald; 21.11.2019 21:51. Bearbeitungsgrund: Einfügen von Links

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Gerald] #27819 22.11.2019 06:42
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tankwartmatze Offline OP
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Guten Morgen,
danke für die schnellen Antworten!!
Ich bin ja bereit sowas zu machen , aber das alle die ich bis jetzt befragt habe sowas nicht haben ist doch schon sehr komisch.
Mein Lieferant hat selber 15 Tankstellen und....... da hat auch keiner, der hinter der Kasse steht, so eine Schulung! ( eine Station ist sogar in meinem Kreis)
Egal.....von Gefahrgutbeauftragtem hat der gute Mann nichts erzählt( der hat ja alle Daten über den Betrieb!), also wecken wir keine schlafenden Hunde!
Ich mach jetzt erstmal die Schulung bei der Dekra.
Und meine Mitarbeiter bekommen von mir dann eine Unterweisung ( was ich da gelernt habe) und ich lasse mir das bestätigen.
Zusammen mit meiner Schulungsbescheinigung geht das dann zu dem guten Mann der Gefahrgutüberwachung damit er glücklich wird............
Danke für die guten Links ....
Der Verband hat aber auch schon mit MWV telefoniert , aber ich habe bis heute keine Rückmeldung erhalten.
Werde heute mal beim Verband anrufen.
schönen Tag noch wünscht
tankwartmatze

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27820 22.11.2019 09:39
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Ursprünglich geschrieben von: tankwartmatze

Ich bin ja bereit sowas zu machen , aber das alle die ich bis jetzt befragt habe sowas nicht haben ist doch schon sehr komisch.


Willkommen in der Realität. Problem ist nur, es gibt die Vorschriften und die müssen eingehalten werden. Darüber sollte man sich grundsätzlich vor Beginn der Selbständigkeit orientieren.

Antwort auf

Egal.....von Gefahrgutbeauftragtem hat der gute Mann nichts erzählt( der hat ja alle Daten über den Betrieb!), also wecken wir keine schlafenden Hunde!


Das ist meiner Meinung nach die falsche Herangehensweise an das Problem. Der gute Mann hat grundsätzlich mal keinen Gefahrgutbeauftragten zu fordern, da er nicht alle Daten über den Betrieb hat. Der Inhaber hat zu überprüfen, ob der Betrieb einen GB braucht oder nicht. Vielleicht funktioniert ja eine entsprechende Befreiung. Das muss man aber begründen können, warum man keinen GB braucht. Und der schlafende Hund ist geweckt, siehe das Schreiben vom Amt. Der Rest ist nur eine darausfolgende Maßnahme. Der Inhaber muß geschult sein um zu wissen, was mit dem Gefahrgut in seinem Betrieb funktioniert. Diese Pflicht kann zwar mit Übertragung der Unternehmerpflichten weitergereicht werden, entbindet den Unternehmer aber nicht von seiner Kontrollpflicht.
Ich finde die Vorgehensweise der Gefahrgutüberwachung noch sehr anwenderfreundlich. Er läßt trotz Anmahnung nochmal die Gelegenheit sich einer entsprechenden Schulung nach ADR 1.3 zu unterziehen. In der Schulung lernt man auch (sofern sie gut ist) wann man einen GB braucht und dann sollte man das für seinen Betrieb entscheiden. Denn die Gefahrgutüberwachung wird das im nächsten Schritt sicher überprüfen.

Antwort auf

Ich mach jetzt erstmal die Schulung bei der Dekra.


Sehr weise Entscheidung

Antwort auf

Und meine Mitarbeiter bekommen von mir dann eine Unterweisung ( was ich da gelernt habe) und ich lasse mir das bestätigen.


Da hätte ich Zahnschmerzen. Nur weil man mal einen Kurs bei der DEKRA gemacht hat, hat man nicht den Durchblick um sofort die Mitarbeiter unterweisen zu können. Der Inhalt der Unterweisung muss festgehalten werden und auch entsprechend nachprüfbar sein (mindestens 5 Jahre). Da in diesem Betrieb niemand eine gefahrgutrechtliche Unterweisung erhalten hat, würde ich eine Inhouse-Schulung für alle Beteiligten machen und dann die in den Vorschriften (1.3.2.4) geforderten Auffrischungen selbst machen.

Antwort auf

Zusammen mit meiner Schulungsbescheinigung geht das dann zu dem guten Mann der Gefahrgutüberwachung damit er glücklich wird............


Sorry, wenn ich das jetzt so sage, aber der Sinn und Zweck der Unterweisung wurde bis jetzt nicht verstanden. Man macht das nicht, um den guten Mann von der Gefahrgutüberwachung glücklich zu machen.

Skypainter


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Skypainter] #27821 22.11.2019 10:56
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter

Sorry, wenn ich das jetzt so sage, aber der Sinn und Zweck der Unterweisung wurde bis jetzt nicht verstanden. Man macht das nicht, um den guten Mann von der Gefahrgutüberwachung glücklich zu machen.
Skypainter

Sehe ich genauso. Falls aus Unkenntnis über die Verfahren - und die Vorschriften sind weitgehend Verfahrensvorgaben - etwas passiert, ist die Selbständigkeit schnell beendet. Die Gefahrgutgeschichte ist keine Abhakübung einer Checkliste, sondern bewußtes Verhindern von Gefahrensituationen.
Viel Erfolg
M.A.T.

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Skypainter] #27822 22.11.2019 12:27
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tankwartmatze Offline OP
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Willkommen in der Realität. Problem ist nur, es gibt die Vorschriften und die müssen eingehalten werden. Darüber sollte man sich grundsätzlich vor Beginn der Selbständigkeit orientieren.
Stimmt die Tankstelle gibt es seit 1959 ohne ADR 1.3 und Gefahrgutbeauftragten!! Und ich mach das jetzt 10 Jahre...

Vorschriften müssen eingehalten werden!! Stimmt auch........ aber soll der Staat erstmal seine Gesetze und Vorschriften zu 100% einhalten.... Dann mach ich das auch!! Aber der Staat hat immer recht und sitzt am längeren Hebel!!
Und seit 59 Jahren haben wir keinen Gefahrgutbeauftragten aber..... mal sehen was der gute Mann dann noch haben will.

Da hätte ich Zahnschmerzen. Nur weil man mal einen Kurs bei der DEKRA gemacht hat, hat man nicht den Durchblick um sofort die Mitarbeiter unterweisen zu können.

Prima und einer 37 jährigen Frau die nur im Shop arbeitet,. bringt die Dekra innerhalb eines Tages alles bei was man wissen muss.
Und wenn der Tankwagenfahrer einen Herzinfarkt erleidet, muss die natürlich auch wissen welches Druckluftventil am Tankwagen zudrücken ist damit nichts mehr weiter ausläuft.
Sorry für mich nicht verständlich!
Und wenn was passiert wissen die Mitarbeiter was sie mit ihren Mitteln tun können ..........................und dann gibts noch die 112 !!
Beispiel: Benzin und Diesel beim Tanken Kunden Auto übergelaufen........... und was machen wir??......... Ölbindemittel drauf fertig!!!
Was soll die machen wenn 500Liter und mehr am Tankwagen auslaufen?? Feuerwehr anrufen, Tankstelle absperren Not-Aus...... abschließen fertig!!
Und das kann ich auch unterweisen!! Nach 30Jahren Tankstellengeschäft....

Sorry, wenn ich das jetzt so sage, aber der Sinn und Zweck der Unterweisung wurde bis jetzt nicht verstanden. Man macht das nicht, um den guten Mann von der Gefahrgutüberwachung glücklich zu machen.
Genau so ist es !! Der Fahrer muss das wissen!! Wir werden auch nachts beliefert......... und da ist die Tanke zu und niemand da .......... was nun wenn was passiert was macht der Tankwagenfahrer nachts um2.30 Uhr....... seinen Gefahrgutbeauftragten anrufen und fragen .......... bestimmt nicht! sondern die 112 !
Und ich weiss was ich machen muss und kann bei einen Unfall mit Gefahrgut. Und wann ich weitere Hilfe benötige zb Rettungsdienst Feuerwehr usw...
Ich bin auch in der Feuerwehr und wir haben auch eine Autobahn zubetreuen nur das zur Info Gefahrguttransport.

Und noch was zum Nachdenken:
Ich brauch also ne Schulung ADR1.3 da ich Gefahrgut (z.B. Diesel) als Empfänger beteiligt bin............
Mein Nachbar bekommt 3000Liter Heizöl (farbiger Dieselkraftstoff!!) DER ist auch EMPFÄNGER!!
Der muss demnächst dann auch eine Unterweisung haben oder............. ist privates Heizöl kein Gefahrgut?

Das ist mein Standpunkt..aber das Gesetz ist halt so und ich muss mich daran halten..


schönes Wochenende..
tankwartmatze

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27823 22.11.2019 13:25
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Gerald Offline
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Hallo tankwartmatze,
Antwort auf
Stimmt die Tankstelle gibt es seit 1959 ohne ADR 1.3 und Gefahrgutbeauftragten!!

Gesetzlich Vorgaben gibt es schon länger, zum Beispiel:
- 1533 Feuerwerkerordnung von Kaiser Karl V.
- 1696 Brandenburgische Feuerwerker - Ordnung
- 1831 erste Gefahrgutvorschriften auf dem Rhein §Mainzer Akte"
- 1870 Betriebs-Reglement für die Eisenbahn im Norddeutschen Bunde
- 1957 ADR, 29. Januar 1968 in Kraft getreten und in Bundesrepublik Deutschland (Bundesgesetzblatt Teil II 1970 Nr. 6 vom 11.02.1970)
am 1. Januar 1970 in Kraft getreten ist. Und da stand auch schon was zur Unterweisung in einer Rn Nummer
- 1989 GbV vom 12.12.1989 wird im BGBl. I vom 19.12.1989 veröffentlicht.
Das ist nur ein kurzer Auszug, wir können in der Geschichte noch weiter nach vorn gehen.

Antwort auf
aber soll der Staat erstmal seine Gesetze und Vorschriften zu 100% einhalten....

Das ist der falsche Ansatz!!

Antwort auf
Und seit 59 Jahren haben wir keinen Gefahrgutbeauftragten aber..... mal sehen was der gute Mann dann noch haben will.

Nun ja, da hast Du in der Zeit (59 Jahre) viel Glück gehabt. Und das höre ich in meinen Auffrischungsschulungen so ähnlich, wie ich bin seit vielen Jahren noch nie Kontrolliert wurden. Nur wenn es zu einem Zwischenfall oder Unfall kommt, sieht es ganz anders aus, vor allen wenn Du beim Richter antreten musst.

Antwort auf
Prima und einer 37 jährigen Frau ....bringt die Dekra innerhalb eines Tages alles bei was man wissen muss. Und wenn der Tankwagenfahrer einen Herzinfarkt erleidet, muss die natürlich auch wissen welches Druckluftventil am Tankwagen zudrücken ist damit nichts mehr weiter ausläuft.

Das kann ich nicht nachvollziehen. Warum fragst Du eigentlich hier im Forum, wenn Du dann so eine Meinung hast! Wir wollen Dir nur helfen!!

Antwort auf
Sorry, wenn ich das jetzt so sage, aber der Sinn und Zweck der Unterweisung wurde bis jetzt nicht verstanden.

Weil in der GGVSEB §4 Absatz 1 steht, "Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten."

Und im ADR steht die Unterweisung in Kapitel 1.3 im Zusammenhang mit Kapitel 1.4, in der GGVSEB §27 Nummer 5 Absatz 1 und 2. Das sind nun mal gesetzliche Bestimmungen welche einzuhalten sind und wenn Du das in den letzten Jahrzehnten nicht so gemacht hast, dann hast Du viel Glück gehabt.

Antwort auf
Mein Nachbar bekommt 3000Liter Heizöl (farbiger Dieselkraftstoff!!) DER ist auch EMPFÄNGER!!

Und weil es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Überfüllschäden gekommen war, wurde die GGVSEB geändert, wo jetzt im §2 Begriffsbestimmungen unter Ziffer 2 Befüller letzter Satz steht, "Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;"

In der GGVSEB § 23 Pflichten des Befüllers Absatz 2, Ziffer 7 steht: "hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;"

Antwort auf
Das ist mein Standpunkt..aber das Gesetz ist halt so und ich muss mich daran halten..

Dem Satz kann ich nur zustimmen, und aus diesem Grund bin ich immer wieder froh, dass es dieses Forum gibt. Wo man jemand helfen kann, wer mit der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen Probleme hat. auch ich hab mal angefangen!






Zuletzt bearbeitet von Gerald; 23.11.2019 13:02. Bearbeitungsgrund: Korrektur von Daten

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27824 22.11.2019 14:19
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Ursprünglich geschrieben von: tankwartmatze

Stimmt die Tankstelle gibt es seit 1959 ohne ADR 1.3 und Gefahrgutbeauftragten!! Und ich mach das jetzt 10 Jahre...

Um es kurz zu machen, 10 Jahre gegen das Gesetz verstoßen und bisher einfach nur Glück gehabt.

Antwort auf

Vorschriften müssen eingehalten werden!! Stimmt auch........ aber soll der Staat erstmal seine Gesetze und Vorschriften zu 100% einhalten.... Dann mach ich das auch!!


Naja, viele Vorschriften sind strenger geworden, weil der Bürger sich nicht an die Vorschriften hält.... Wenn eine "schwache" Vorschrift funktioniert und eingehalten wird, warum dann verschärfen?

Antwort auf

Prima und einer 37 jährigen Frau die nur im Shop arbeitet,. bringt die Dekra innerhalb eines Tages alles bei was man wissen muss.


Zumindest mal das, dass in Artikeln mit der schwarz-weißen Raute, die häufig an Tankstellen vorkommen, auch Gefahrstoffe sind. wink

Antwort auf

Und wenn der Tankwagenfahrer einen Herzinfarkt erleidet, muss die natürlich auch wissen welches Druckluftventil am Tankwagen zudrücken ist damit nichts mehr weiter ausläuft.


Das wäre für mich als Tankstellenbetreiber schon aus persönlichen Gründen wichtig zu wissen. Immerhin möchte ich ja eigentlich, dass die Tanke noch lange Zeit existiert.

Antwort auf

Beispiel: Benzin und Diesel beim Tanken Kunden Auto übergelaufen........... und was machen wir??......... Ölbindemittel drauf fertig!!!

Was soll die machen wenn 500Liter und mehr am Tankwagen auslaufen?? Feuerwehr anrufen, Tankstelle absperren Not-Aus...... abschließen fertig!!


Und da sind wir dann schon in der Gefahrstoffverordnung.... Ich empfehle einfach mal die DGUV-Information 208-050 Notfallmanagement

Antwort auf

Und das kann ich auch unterweisen!! Nach 30Jahren Tankstellengeschäft....


Das passt jetzt wie die Faust aufs Auge. Hören wir Gefahrgutbeauftragte täglich...mach ich schon seit 100 Jahren so...

Den Rest möchte ich jetzt nicht mehr kommentieren, sonst müsste ich persönlich werden. Mit der Einstellung bedaure ich jeden Mitarbeiter, der durch Unwissenheit gefährdet wird.

Gruß
Skypainter

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 22.11.2019 14:22.

ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
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30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Skypainter] #27826 22.11.2019 18:23
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tankwartmatze Offline OP
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Hallo,
alles gut!
Habe schon mit so einer Reaktion gerechnet.
Ich habe eine Frage gestellt.
Ich habe eine klare eindeutige Anwort von Euch bekommen. Dafür ein großes Danke Schön!
Ich hab eine andere Meinung zu der ganzen Sache.
Und ich werde weiter berichten wie die ganze Sache weiter geht............

schönen Abend noch
tankwartmatze

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27827 23.11.2019 17:38
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
Ich hab eine andere Meinung zu der ganzen Sache.


Kannst Du zwar haben, aber wenn es gesetztliche Grundlagen gibt sind diese einzuhalten. Und so ganz nebenbei wurde mit der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße unter der RnNummer 10 316

"Ausbildung anderer Personen als der Fahrzeugführer, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befaßt sind
10 316 (1) Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befaßt sind, müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Aufgaben eine Unterweisung über die Vorschriften für die Beförderung dieser Güter erhalten. Dies gilt für das vom Fahrzeughalter oder Absender beschäftigte Personal, für das die gefährlichen Güter be- und entladende Personal sowie für das sonstige betroffene Personal."


aufgenommen. Somit gibt es die Unterweisungspflicht schon fast 20 Jahre im Gefahrgutrecht!!!!

Kleiner Nachtrag noch:
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 23.07.1970 BGBL. Teil 1 28.07.1970 Nummer 73 !!!!

Und seit der GGVS vom 22.07.1985 (BGBL 1985 Teil I Nr. 1550) gibt es den §4 wo steht:
"(1) Allgemeine Sicherheitspflichten
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten."


Zuletzt bearbeitet von Gerald; 23.11.2019 21:58. Bearbeitungsgrund: Kleiner Nachtrag

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27828 25.11.2019 13:40
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In Hessen kann ich mir die Anordnung für eine Tankstelle sehr gut vorstellen. Rein rechtlich gesehen ist sie nach 1.3 ADR auch erforderlich. Leider wird das in der Praxis zu oft ignoriert und ich könnte jetzt mindestens 5 Bundesländer nennen, in denen das niemanden interessiert. Ich werde demnächst einen Vortrag "Gefahrgutkontrollen in Unternehmen - Deutschland einig Vaterland?" halten. Da passt dieses Beispiel super mit rein. ;-)

In diesem Zusammenhang kann man sich gleich noch mit der Einweisung des Fahrzeugführers in die Tankeinrichtung der Tankstelle (Anlage 2 GGVSEB) und mit den Empfängerpflichten beschäftigen.

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27829 25.11.2019 13:43
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Ursprünglich geschrieben von: tankwartmatze
Hallo,
alles gut!
Habe schon mit so einer Reaktion gerechnet.
Ich habe eine Frage gestellt.
Ich habe eine klare eindeutige Anwort von Euch bekommen. Dafür ein großes Danke Schön!
Ich hab eine andere Meinung zu der ganzen Sache.
Und ich werde weiter berichten wie die ganze Sache weiter geht............

schönen Abend noch
tankwartmatze


Bitte die Reaktionen nicht falsch verstehen. Ich kann den Unmut verstehen, aber einen trifft es eben als erstes. Ich habe immer noch ein wenig Gerechtigkeitssinn und hoffe, dass man irgendwann alle Tankstellen gleichermaßen behandeln wird.

Wie gesagt, mein Vortrag...

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: DJSMP] #27833 26.11.2019 07:13
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Guten Morgen,
nein alles gut!
Aber genau das ist es !!
" Ich habe immer noch ein wenig Gerechtigkeitssinn und hoffe, dass man irgendwann alle Tankstellen gleichermaßen behandeln wird."
Dann wäre alles in Ordnung!! Und ich würde dann noch kleine Betriebstankstellen , den Bauern der ne Dieseltankstelle hat und natürlich alle die das Gefahrgut "Heizöl" tanken die "Empfänger" sind einbeziehen.!!!!
Mensch würde das wieder Jobs schaffen!!
Hier mal was zum Thema Gefahrgut /Umweltschutz und den tollen Begriff "Nachhaltigkeit"!!
Und das es iim Jahr 2020 auch den kleinsten treffen wird...... sehen wir hier..........und da spielt der Preis der Ware keine Rolle!! https://www.spiegel.de/wirtschaft/s...at-folgen-fuer-die-umwelt-a-1297036.html
LACH .......Nicht zu vergessen an alle "Gefahrgutbeauftragten" ...das Thermopapier ist giftig ist Sonderabfall darf nicht ins Altpapierl........ und jeder Haushalt wird dann verpflichtet eine Sondermülltonne für eigenen Kassenbons zu mieten........Lach
Leider wird das in der Praxis zu oft ignoriert und ich könnte jetzt mindestens 5 Bundesländer nennen, in denen das niemanden interessiert.Deutschland einig Vaterland?..........Nein schon lange nicht mehr! Und das macht mich stink sauer .
schönen Tag noch
tankwartmatze

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: tankwartmatze] #27910 04.12.2019 14:22
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Hallo zusammen,

habe den Beitrag mit Interesse verfolgt und scheinbar sind Privatpersonen bei Heizölanlieferungen zumindest Empfänger (und nicht Befüller!) und müssen unterwiesen sein. Habe jedenfalls in 1.1.3, GGVSEB, RSEB und GGAV nix gefunden...
Das mit dem Thermopapier hat mich auf eine alte Frage von mir gebracht, warum private Haushalte Spraydosen einfach in die Tonne werfen dürfen, Unternehmen müssen jedoch SV 327 einhalten.... Aber das ist hier wohl fehl am Platz

Ich finde es schade, dass Kraftstofflieferanten hier nicht mehr Hilfe leisten, sei es bei der Unterweisung, den Verträgen (wer ist Entlader wenn der Fahrer alles macht, wie kann die Einweisung praxisgerecht erfolgen?) oder dem Sicherungsplan nach 1.10!

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Spedi] #27920 05.12.2019 12:40
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Ursprünglich geschrieben von: Spedi
Hallo zusammen,

habe den Beitrag mit Interesse verfolgt und scheinbar sind Privatpersonen bei Heizölanlieferungen zumindest Empfänger (und nicht Befüller!) und müssen unterwiesen sein. Habe jedenfalls in 1.1.3, GGVSEB, RSEB und GGAV nix gefunden...
Das mit dem Thermopapier hat mich auf eine alte Frage von mir gebracht, warum private Haushalte Spraydosen einfach in die Tonne werfen dürfen, Unternehmen müssen jedoch SV 327 einhalten.... Aber das ist hier wohl fehl am Platz

Ich finde es schade, dass Kraftstofflieferanten hier nicht mehr Hilfe leisten, sei es bei der Unterweisung, den Verträgen (wer ist Entlader wenn der Fahrer alles macht, wie kann die Einweisung praxisgerecht erfolgen?) oder dem Sicherungsplan nach 1.10!


Das mit den Spraydosen habe ich mich auch schon oft gefragt und jetzt auch im Forum - mal sehen, wo das hinführt...

Bzgl. des Empfangs von Heizöl durch Privatpersonen: ich denke, hier kommt man um eine Unterweisung von "Otto Normalheizölempfänger" herum, da sich Kapitel 1.3 ADR "an die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen" richtet.
Wie auch bei Einzelunternehmern der einzelne Selbständige halt irgendwo her wissen muss, was er zu tun hat ist die Privatperson Einzelkämpfer und muss wissen, worauf zu achten ist, muss sich aber nicht zwingend unterweisen lassen sondern trägt sowieso die Verantwortung, wenn es einen Verstoß gegen GGVSEB/ ADR geben sollte.
Anders wäre es, wenn die Privatperson Angestellte hätte (sowas wie einen Gärtner, Putzpersonal) und diese das Heizöl empfangen würde...

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Spedi] #27927 05.12.2019 21:42
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Hallo Spedi,
Antwort auf
und scheinbar sind Privatpersonen bei Heizölanlieferungen zumindest Empfänger


Nein, nicht im Bezug der Unterrichtung.

In der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 01.12.2012 steht auf Seite 29 Ziffer 31 "...In der Überschrift wird das Wort „Empfänger“ durch das Wort „Entlader“ ersetzt" und auf Seite 49 steht dann die Begründung zu Ziffer 31!

In der GGVSEB 2019 Anlage 2 steht unter Ziffer 3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader
"Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Hand­habung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Ent­sprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Auf­bewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend."

Was zur Folge hat, das der Befüller, in diesem Fall der Heizölhändler, die Pflicht hat den Fahrzeugführer einzuweisen und nicht der Empfänger.

Und das Thema "Einweisung" in diesem Fall gibt es schon seit der GGVS 1996 in der Anlage 2 Ziffer 2.4, damals noch für den Verlader bzw. Empfänger!!!

Kleiner Nachtrag noch zu den zu erwartenden Bußgeld:

Pflicht nach §23 Abschnitt 2 Ziffer 7, wo steht:
"hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;"

Ordnungswidrigkeiten nach §37 Nummer 13 g), wo steht:
"Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird,"

RSEB Anlage 7 Lfd.Nr. 154, wo steht:
"...Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird; ...300,00€ Kategorie II"

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.12.2019 13:40. Bearbeitungsgrund: Nachtrag im Bezug Bußgeld

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Gerald] #27950 10.12.2019 08:54
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Hallo Gerald,

danke für deine Ausführungen. Ich halte fest: Die Privatperson mit Heizölheizung ist "Empfänger", muss aber weder nach 1.3 ADR unterweisen sein (nur "bei den Beteiligten gemäß kaitel 1.4 beschäftigten Personen") noch den Fahrer einweisen, da diese Pflicht beim "Entlader" liegt. IIn diesem Fall ist das Heizölunternehmen "Entlader" und muss den Fahrzeugführer entsprechend einweisen und dieses dokumentieren. Korrekt?

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Spedi] #27954 10.12.2019 13:26
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Ursprünglich geschrieben von: Spedi
Hallo Gerald,

danke für deine Ausführungen. Ich halte fest: Die Privatperson mit Heizölheizung ist "Empfänger", muss aber weder nach 1.3 ADR unterweisen sein (nur "bei den Beteiligten gemäß kaitel 1.4 beschäftigten Personen") noch den Fahrer einweisen, da diese Pflicht beim "Entlader" liegt. IIn diesem Fall ist das Heizölunternehmen "Entlader" und muss den Fahrzeugführer entsprechend einweisen und dieses dokumentieren. Korrekt?


Ja und in der Praxis interessiert die Einweisung des Fahrzeugführers in die Tankanlage keine Menschenseele. Diese Regelung in der GGVSEB ist das Papier nicht wert, auf das sie gedruckt ist.

Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: DJSMP] #27960 10.12.2019 16:02
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Gerald Offline
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Hallo DJSMP,
Antwort auf
Ja und in der Praxis interessiert die Einweisung des Fahrzeugführers in die Tankanlage keine Menschenseele.


Mag ja sein, aber wenn es beim Befüllen zu einen Überfüllschaden kommt und das Gericht bzw. die Versicherung wird bemüht, dann sieht die Angelegenheit schon ganz anders aus. Klar weiß ich auch, dass Theorie und Praxis nicht immer übereinstimmt.

Schon bei meinen Auffrischungslehrgängen muss ich immer wieder feststellen, das den Fahrzeugführern mit Aufbaukurs Tank (speziell Heizölbelieferung) die TRwS 791 Teil 1 Abschnitt C teilweise nicht bekannt ist, obwohl es diese Verordnung schon seit den 15.02.2015 gibt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterweisung 1.3 ADR Bußgeldandrohung !! [Re: Gerald] #27968 11.12.2019 07:53
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DJSMP Offline
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Das war auch nur ein Hinweis "unter uns" und sollte etwas meinen Ärger über diesen Passus der GGVSEB ausdrücken. Dazu gab es schon einmal einen anderen Thread.

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