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Eisenbahninfrastrukturunternehmen - GGB? #27798 20.11.2019 12:41
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judith_vgt Offline OP
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Hallo zusammen,

MUSS ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen? In 1.8.3.1 RID steht zwar, dass "jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene (...) umfassen, einen oder mehrere Sicherheitsberater (...) benennen muss", aber bin ich als EIU Teil der Beförderung, wenn ich "lediglich" meine Schienen zur Verfügung stelle?

Re: Eisenbahninfrastrukturunternehmen - GGB? [Re: judith_vgt] #27799 20.11.2019 14:32
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aw_ Offline
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Moin,
Schau mal in die GGVSEB, §31. Da sind wohl lediglich Unterweisungen fällig, solange ihr keine Pflichten von §17 bis §27 innehabt.

§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr
1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und
2. hat
a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und
b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.

gruss..aw

Re: Eisenbahninfrastrukturunternehmen - GGB? [Re: aw_] #27830 25.11.2019 15:14
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Hallo aw_,

die Herleitung von §2 GbV zu §31 GGVSEB erschließt sich mir nicht. Wonach kann geschlussfolgert werden, dass ein Gefahrgutbeauftragter nur bei der Beteiligung an Pflichten gemäß den §§ 17 - 27 GGVSEB zu bestellen sei?

Ich jedenfalls kann in §2 GbV keinen Ausschluss für ein Eisenbahnstrukturunternehmen finden. Dort sind alle drin, selbst Reisende und Hersteller. Aber kein Eisenbahnstrukturunternehmer.

Wenn es "deutsche Schienen" sind, dann gilt auch erstmal die GbV.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 25.11.2019 15:16.
Re: Eisenbahninfrastrukturunternehmen - GGB? [Re: DJSMP] #27832 25.11.2019 15:48
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aw_ Offline
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Moinsen,
inwiefern ist er denn an der Beförderung gef. Güter beteiligt? Sollte er 'nur' die Schienen zur Verfügung stellen sehe ich keine Beteiligung.
Sollte es anders sein, dann als her damit.. bin ja lernfähig ;-)
gruss..aw

Re: Eisenbahninfrastrukturunternehmen - GGB? [Re: DJSMP] #27834 26.11.2019 10:13
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Hallo aw_,

die Herleitung von §2 GbV zu §31 GGVSEB erschließt sich mir nicht. Wonach kann geschlussfolgert werden, dass ein Gefahrgutbeauftragter nur bei der Beteiligung an Pflichten gemäß den §§ 17 - 27 GGVSEB zu bestellen sei?

Ich jedenfalls kann in §2 GbV keinen Ausschluss für ein Eisenbahnstrukturunternehmen finden. Dort sind alle drin, selbst Reisende und Hersteller. Aber kein Eisenbahnstrukturunternehmer.

Wenn es "deutsche Schienen" sind, dann gilt auch erstmal die GbV.


Hmmm.... nach Deiner Logik bräuchte doch dann auch eine LKW-Leasingfirma einen Gb.

Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen...

Re: Eisenbahninfrastrukturunternehmen - GGB? [Re: Klingone] #27835 26.11.2019 12:38
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Ich habe nicht geschrieben, dass ich mir sicher bin, dass ein Eisenbahnstrukturunternehmen einen Gb benötigt. Aber der von aw_ genannte Ausschluss rein über die Paragrafen 17-27 der GGVSEB erschließt sich mir nicht (zumal das Eisenbahnstrukturunternehmen Pflichten nach §27 erfüllen muss) . Diese Herleitung kann ich über §2 der GbV nicht nachvollziehen.

Die LKW Leasing Firma hat übrigens tatsächlich KEINE Pflichten nach GGVSEB zu erfüllen und ist deshalb unstrittig auch nicht an der Gefahrgutbeförderung beteiligt. Genau aus diesem Grund hat man ja den Halter, der früher beispielsweise für die Ausrüstung der Beförderungseinheiten sorgen musste, als Pflicht aus den Gefahrgutvorschriften entfernt.

Das Eisenbahnstrukturunternehmen hat aber definitiv Pflichten nach GGVSEB zu erfüllen, nämlich die in §31 und §27 (vielleicht auch noch weitere, die ich in der Kürze übersehen habe). Ob das wirklich so gewollt ist, dass der Eisenbahnstrukturunternehmer die GbV anwenden muss, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. Aber warum nimmt man dann explizit den Reisenden, den Hersteller und den Rekonditionierer raus und führt den Eisenbahnstrukturunternehmer in §2 der GbV nicht auf?

Man könnte darüber diskutieren, ob überhaupt eine Beförderungsbeteiligung im Sinne des §2 GGBefG vorliegt. Nur fällt mir dann wiederum der Übergang von der GbV zum GGBefG schwer. Wenn der Gesetzgeber das so gewollt hätte, hätter er das in §2 der GbV auch so formulieren können, zumal der Begriff "Beförderung" im GGBefG eher schwammig formuliert ist und nicht konkret auf Beförderungsbeteiligte abzielt.

Nach §27 der GGVSEB muss der Eisenbahnstrukturunternehmer beispielsweise einen Unfallbericht erstellen. Wer hat denn nach GbV dafür zu sorgen, dass im Unternehmen ein Unfallbericht erstellt wird? Na? Richtig! Der Gefahrgutbeauftragte!


Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 26.11.2019 12:47.
Re: Eisenbahninfrastrukturunternehmen - GGB? [Re: DJSMP] #27836 26.11.2019 13:03
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Ich habe nicht geschrieben, dass ich mir sicher bin, dass ein Eisenbahnstrukturunternehmen einen Gb benötigt. Aber der von aw_ genannte Ausschluss rein über die Paragrafen 17-27 der GGVSEB erschließt sich mir nicht (zumal das Eisenbahnstrukturunternehmen Pflichten nach §27 erfüllen muss) . Diese Herleitung kann ich über §2 der GbV nicht nachvollziehen.


Beiss Dich da nicht so fest.. Ich wollte lediglich hinweisen, dass eine der genannten Pflichten der GGVSEB hier wohl eher nicht zutrifft, also verpacken, verladen etc. was noch Schulungsrelevant wäre.
Die 'Herleitung' zur GbV war so nicht gemeint, aber die Botschaft macht ja bekanntlich der Empfänger ;-)


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