Hallo,
im ADR 2021 wird es einen einen neuen Abschnitt 5.5.4 mit folgendem Wortlaut einfügen
"5.5.4 Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind.
5.5.4.1 Gefährliche Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen, enthalten sind, die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des RID/ADR/ADN mit Ausnahme der Folgenden:
a) das Gerät muss während der Beförderung verwendet oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein;
b) die enthaltenen gefährlichen Güter (z. B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen) müssen den im RID/ADR/ADN festgelegten Bau- und
Prüfvorschriften entsprechen und
c) das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise während der Beförderung auftreten.
5.5.4.2 Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die entsprechende Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A verwendet werden und es gelten alle anwendbaren Bestimmungen des RID/ADR/ADN.
Meine Frage nun. Hat jemand Bilder oder kann mir die Quelle für solche Bilder von Datensammlern bzw. Ladungsortungseinrichtungen mit Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen nennen?
Ich habe mal in einem Beitrag gelesen, dass z.b. für Ladungsortungseinrichtungen für Container Geräte eingesetzt werden, wo die Lithium-Ionen-Batterie durch eine Lithium-Metall-Batterie, welche sich in den selben Gerät befindet, wieder aufgeladen wird. Nur weis ich nicht mehr, wo ich das gelesen habe.
Ich hoffe, dass mir hier jemand aus dem Forum helfen kann, geht auch über ein PN.