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LQ in Kombination mit regulären Gefahrgut #27846 27.11.2019 14:38
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Joerg Offline OP
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Hallo,
ich habe eine Frage zur LQ Regelung nach 3.4 ADR in Kombination mit anderen Gefahrgütern:
Kann ich Gefahrgüter, die nach LQ verpackt und gekennzeichnet sind, mit anderen Gefahrgütern (geplant UN 1965, Propan) zusammen auf ein Fahrzeug befördern? Oder muss das eigentliche LQ Material dann auch als reguläres Gefahrgut gekennzeichnet und verpackt werden? Wo finde ich hierzu einen Hinweis im ADR?
Grüße aus Hamburg

Re: LQ in Kombination mit regulären Gefahrgut [Re: Joerg] #27848 27.11.2019 15:47
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Hazardous Offline
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Bitte prüfe nochmals die UN-Nummer. Propan wird im ADR als UN1978 benannt.

Zuletzt bearbeitet von Hazardous; 27.11.2019 15:48.
Re: LQ in Kombination mit regulären Gefahrgut [Re: Joerg] #27849 27.11.2019 16:30
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Joerg,

das Zusammenladen von Gefahrgütern in begrenzten Mengen gem. Kap. 3.4 ADR und von regulärem Gefahrgut hat keinen wechselseitigen Einfluß.
LQ bleibt LQ hinsichtlich Kennzeichnung und Verpackung und reguläres Gefahrgut bleibt reguläres Gefahrgut. Beides kann, unter Beachtung der in den betreffenden Kapiteln benannten Bestimmungen, zusammen verladen werden.
Was das reine Propan angeht unterliegt es der UN 1978, als Gemisch kann es der UN 1965 unterliegen. Bei beiden UN-Nrn. gibt es aber keine Freistellung nach Kap. 3.4 ADR (LQ 0)


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: LQ in Kombination mit regulären Gefahrgut [Re: Jacob Madsen] #27863 28.11.2019 12:39
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Joerg Offline OP
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Danke für die Rückmeldungen,

es handelt sich um UN 1965, KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. GEMISCH C, wird intern als Propan bezeichnet.

Dann könnte ich auch LQ mit der 1000 Pkt. Regel nach 1.1.3.6 kombinieren ohne die LQ Mengen bei den Punkten mitzurechnen?

Grüße
Jörg

Re: LQ in Kombination mit regulären Gefahrgut [Re: Joerg] #27864 28.11.2019 14:28
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"ohne die LQ Mengen bei den Punkten mitzurechnen?"

JA, GENAU


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