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Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: aw_] #27923 05.12.2019 16:01
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Hallo aw,

ich soll also für einen nach ADR freigestellten Transport einen Eintrag nach 5.4.1.1.7 ADR machen??? Anscheinend verstehe ich die Vorschriften falsch...

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Spedi] #27924 05.12.2019 20:02
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Nico Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Spedi
Hallo aw,

ich soll also für einen nach ADR freigestellten Transport einen Eintrag nach 5.4.1.1.7 ADR machen??? Anscheinend verstehe ich die Vorschriften falsch...


Hallo Spedi,
ADR 5.4.1.1.7 verlangt einen Eintrag in einem Beförderungspapier, wenn eines Vorgeschrieben ist.
1.1.4.2.1 bezieht sich ja auf Beförderung in einer Transportkette. So haben viele Fahrer (soweit ich das kenne) einfach nur ein Dokument mit der Bestätigung dabei, dass es sich um einen Transport nach ADR 1.1.4.2.1 handelt und die Sendungen daher kein Beförderungspapier benötigen (meistens weil es auf der Straße nur noch LQ ist), obwohl die Versandstücke gekennzeichnet sind, da dies innerhalb einer Transportkette geschieht. Der Polizist kann dann anhand zb einer DGD erkennen, dass es sich um eine Luftfrachtsendung handelt. Auf der DGD erkennt der Polizist wo die Sendung herkommt und wo sie hingeht.

Ursprünglich geschrieben von: Spedi

Auch bei deiner letzten Feststellung zum Fahrzeugführer würde ich das Ganze aus einer anderen Perspektive betrachten: Warum sollte der Fahrzeugführer dem Polizisten das Erklären können?


Klar ist diese Bestätigung nach 1.1.4.2.1 nicht vorgeschrieben, wenn kein Beförderungspapier mitgegeben werden muss, aber hier kommen wir wieder zu dem Thema, woher soll der Beamte das wissen, dass es eine Transportkette ist? Der Fahrzeugführer muss wissen was er da befördert und muss es dem Beamten auch erklären können.

Vielleicht bin ihc hier wirklich gedanklich zu tief in der Luftfahrt, denn in der IATA-DGR haben wir hier schriftlich festgehalten:
Der Versender muss bei Wiederverwendung einer dafür zugelassenen Verpackung oder Umverpackung dafür sorgen, dass alle nicht zutreffenden Gefahrgutmarkierungen und Kennzeichen entfernt oder vollständig unkenntlich gemacht werden.

lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Nico] #27930 06.12.2019 07:18
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Moin Spedi,
ergänzend zu Nico's Ausführungen darf man nicht vergessen, dass es sich nach wie vor um Gefahrgut handelt, es ist ja eine UN-Nummer vorhanden.
Auch wenn es am Ende aufgrund einer Sondervorschrift vom ADR befreit ist, ist nach wie vor die GGVSEB gültig und somit auch das ADR - allerdings nicht vollumfänglich.
Meistens sind bei den Befreiungen nach SV Bedingungen zu erfüllen um die Freistellung zu erwirken.
Beim Beispiel UN3171 muss auch 2.2.9.1.7 ADR eingehalten werden. Das ADR ist somit selten ganz raus.
gruss..aw

Re: SV 388 "selbstfahrendes Gerät" [Re: Nico] #27934 06.12.2019 09:04
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Hallo Nico,

ich muss hier wieder widersprechen. Die oft in der Praxis gesehene Einstellung "Transportkette=Eintrag nach 1.1.4.2.1 ADR" ist in vielen Fällen nicht nötig (wie gesagt möchte ich hier nicht auf die Sinnhaftigkeit eingehen oder das man besser mehr angibt um Probleme zu vermeiden, es geht mir um das rechtlich verbindliche):
1. ist der Eintrag nur für Beförderungen vorgesehen, die den Vorschriften des ADR nicht vollumfänglich entsprechen, siehe erster Satz der Fundstelle. Im beschriebenen Fall wird das ADR jedoch eingehalten, da ja nichts gefordert wird ausser Prüfzusammenfassung und Fertigung nach QM (wie hier gerade festgestellt wurde)
2. auch wenn ein Beförderungsdokument nach den anderen verkehrsträgerspezifischen Vorschriften gefordert wird oder eine Kennzeichnung/Bezzettelung, schreibt mir das ADR in diesem Fall nicht vor diesen Eintrag zu machen, da ja nicht das Kapitel 5.4 ADR anzuwenden ist.

Weiterhin wird der Fahrer auf das Gefahrgut/LQ hingewiesen und sollte dann bei einer Kontrolle in der Lage sein dem Beamten zu informieren. ABER in der GGVSEB steht nicht "muss bei einer Kontrolle die angewendeten Freistellungen vom ADR kennen und Fragen dazu hinreichend beantworten können".
Für den Fahrer ist doch in der Praxis beim reinen Straßentransport das normale Fahrrad nicht vom Ebike zu unterscheiden, da der Karton nicht gekennzeichnet ist und auch kein Gefahrguteintrag im Lieferschein steht. Da müsste der Fahrer sehr fundiertes Wissen und hellseherische Kräfte haben...

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